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Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Am Sonnabend vor Kantate erwarben in Aeckerleins Kel ler durch Zahlung von je SM.— die immerwährende Mitgliedschaft die Herren Hermann Paul Ehrich i. Fa. Schmidt L Suckert, 5) ame ln, und Walter Ger ling, Geschäftsführer des Orania-Verlags, Oranienburg. Mit aufrichtigem Dank für die uns hierdurch bewiesene An erkennung. Der Vorstand des UnterstützungsvcreinS Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen. l>r. GeorgPaetel. MaxSchotte. MaxPaschke. Reinhold Bor stell. Allgemeiner Deutscher Buchhandlungs- Gehilfen-Verband. Vom Unterstüyungsverein Deutscher Buchhändler und Buch- handlungs-Gchülfen zu Berlin ist uns die Summe von .« 629.2» für unsere Unterstlltzungskasscn überwiesen worden; wir sagen den Gebern auch au dieser Stelle unfern herzlichsten Dank. Der Betrag wird bestimmungsgemäß Verwendung finden. Leipzig, den 1. Juli 1919. Der Vorstand. Otto Carlsohn. Richard Hintzsche. Allgemeiner Deutscher Brrchhandlungs- Gehilfen-Verband. Im Monat Juni wurden ausgezahlt: -kk 2124.75 Krankengelder, „ 9M.— Begräbnisgelder, „ 6808.53 Witwen- und Waisengelder (einschl. Zuschläge), „ l l 10.09 Jnvalidengclder (einschl. Zuschläge), „ 157.50 Stellenlosenunterstiitzungen. Leipzig, I. Juli 1919. Der Vorstand. Deutsch-Amerikanischer Llrheberrechtsschuh nach dem Friedensschlutz. Von Justizrat Or. Fuld in Mainz. (B-rgl. auch Bbl. Nr. 89.) Bei der Bedeutung, welche das amerikanische Staatsgebiet sür den Absatz des deutschen Buch- und Kunsthandels sowohl vor dem Kriege hatte als auch nach Wiederherstellung nor maler Beziehungen zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten wieder haben wird, ist es verständlich, daß die Frage in den interessierten Kreisen lebhaft erörtert wird, wie sich die Rechtslage in bezug auf den Schutz der deutschen literari schen und artistischen Werke in der großen transozeanischen Republik in Zukunft gestalten wird. Die Vereinigten Staaten haben die Berner Konvention znm Schutze des literarischen und artistischen Eigentums bekanntlich nicht unterzeichnet, ob die Unterzeichnung vielleicht in den nächsten Jahren durch Amerika zu erwarten ist, mutz dahingestellt bleiben; die Hoff nung, daß auf dem Friedenskongreß grundsätzlich die Ver pflichtung der Staaten, welche bisher noch nicht Signatarstaaten dieses Vertrags sind, zu der Unterzeichnung innerhalb ange messener Frist festgelegt und anerkannt würde, ist leider wie so manche andere nicht in Erfüllung gegangen. Der Schutz der deutschen Urheberrechte in den Vereinigten Staaten beruhte vor dem Krieg auf dem Übereinkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten vom 15. Januar 1892 und der Proklamation des Präsidenten Taft vom 8. Dezember 1910, die auf Grund des amerikanischen Bundesgesetzes vom 4. März 1909 ergangen ist; die Proklamation hat den Unter tanen des Deutschen Reichs die Rechte des genannten Gesetzes gewährt, nachdem der amerikanischen Regierung »befriedigende amtliche Zusicherungen darüber abgegeben worden sind, daß in Deutschland das Gesetz nunmehr den Bürgern der Vereinigten Staaten ähnliche Rechte wir die in Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1909 zugesicherten einräumt«. In dem Friedensver- trag wird bestimmt, daß der Berner Unionsvertrag wieder in Kraft gesetzt wird, dagegen wird über das Wiederinkrafttreten der neben dem Berner Vertrag zwischen den kriegführenden Staaten noch abgeschlossenen Einzellitcraturverträge nichts ge sagt und konnte nach der ganzen Systematik auch nichts gesagt werden, Artikel 286 des Friedensvertrags, der sich mit der Ber ner Konvention und dem Pariser Unionsvertrag befaßt, ist aber für die urheberrechtlichen Beziehungen zwischen Deutsch land und den Vereinigten Staaten nicht von Bedeutung. Das Abkommen vom 15. Januar 1892 ist durch den Ausbruch des Kriegs zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland automatisch außer Kraft getreten, dies ist bekanntlich die bis zu dem Ausbruch des Kriegs herrschende Ansicht gewesen, und auch der Friedensvertrag steht auf dem Boden derselben, wie sich insbesondere aus den Bestimmungen der Artikel 282 und folgende ergibt, die sich auf die völkerrechtlichen Kollektivver träge beziehen, convoulloos et accorcks plurilLtsi-Lux. Anderseits ist die Proklamation des Präsidenten Taft, soweit zu sehen, während des Kriegs Nicht ausdrücklich aufgehoben worden, das Gegenteil ergibt sich auch nicht aus dem amerikanischen Ge setz vom 6. Oktober 1917, welches den Handel mit dem Feinde regelt, Wohl aber ergibt sich aus Artikel 10 desselben, daß auch während des Kriegs die Befugnis der feindlichen Staatsange hörigen zur Hinterlegung der beiden Exemplare des zu schützen den Werks und Zahlung der Registricrungsgebühren anerkannt wurde; mit dem Standpunkt, daß die durch die Proklamation des Präsidenten Taft den Deutschen eingeräumten Befugnisse nicht mehr in den Vereinigten Staaten existierten, würde diese Bestimmung nicht zu vereinbaren sein. Nun bestimmt aber Artikel 306 des Friedensvertrags, daß unter Vorbehalt der aus dem Vertrage sich selbst ergebenden andern Regelungen alle Rechte des geistigen, künstlerischen oder gewerblichen Eigen tums im Sinne der Berner Konvention und bzw. des Pariser Unionsvertrags mit Wirkung von dem Inkrafttreten des Frie- densbertrags zu Gunsten derjenigen wieder hergestellt werden, 541