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20 Nichtamtlicher Thcil. d? 2, 3. Januar. die deutschen Ausgaben ox oküoio zurückgcwicscn werden. Somit werde wieder der Deutsche durch sein Festhalten an Theorien den' schlechteren Thcil wählen, und die benachteiligte Partei sein; dar um rathe er dringend, bei der Berathung eines Normalvertrages für internationale Verhältnisse zum Schutze des Urheberrechts un bedingt den einmal vorhandenen, nicht abzuänderndcn Verhältnissen des Musikalienhandels Rechnung zu tragen, und darin die Bestim mung aufzuuchmeu, daß Musikalien, für welche der dcutscheVeilegcr ein ausschließliches Verlagsrecht für Deutschland erworben habe, in ausländischen Ausgaben in Deutschland nicht verbreitet werden dürfen, sondern diese Ausgaben, wenn sie auch im Auslande mit Genehmigung des Verfassers vervielfältigt worden sind, als Nach druck anzusehcn seien. Dieser Auseinandersetzung, welche, wie inmitten der Versamm lung mit Recht anerkannt wurde, die einschlagcndeu Verhältnisse in klarster Weise darlcgte, schloß sich der Referent ausdrücklich au, in dem er deren vollste Berücksichtigung bei den von der Versammlung zu fassenden Beschlüssen befürwortete. Daran könne auch nicht hin dern, wenn das Reichsgesetz wirklich das Prinzip aufstclle, daß nur das, was ohne Genehmigung des Urhebers vervielfältigt worden, Nachdruck sei. Denn ein derartiger Grundsatz eines Gesetzes könne die Versammlung nicht soweit binden, um nun eine den bestehen den geschäftlichen Verhältnissen vollständig widersprechende, einen wichtigen Zweig des Buchhandels gefährdende Bestimmung zur Auf nahme auch in einen internationalen Vertrag zu empfehlen, welcher ja den Zweck der Förderung der gegenseitigen Interessen verfolge. Von Herrn Bonz wurde gegen die Terminologie des Rcichs- gcsctzcs das Prinzip des Rechtsschutzes des Urheberrechts sehr zu treffend nicht darin gesucht, daß alles, was ohne Genehmigung des Urhebers vervielfältigt worden, als Nachdruck angesehen werde, sondern vielmehr darin, daß das Recht des Urhebers an seinem Er zeugnisse anerkannt und gewahrt werde. Das Recht des Urhebers bestehe aber darin, daß er über sein Erzeugniß bestimmen könne und für seine Bestimmung gesetzlichen Schutz finde. Dies natur gemäße unveränderliche Prinzip des Gesetzes habe der Reichstag verletzt, indem er das gethciltc Eigenthum aus dem Gesetze ge strichen habe. Dieser Auffassung schloß sich Herr Oldcnbourg an, indem er hervorhob, wie das Urheberrecht ein aus der Person hervorgehendes, ein persönliches Recht sei und demnach mehr als anders begründete Rechte der freien Bestimmung der Person unter liege, und die bisher vorzugsweise in ihrer Anwendung auf den Musi kalienhandel erläuterten Grundsätze in Beziehung auf den gesummten Buchhandel generalisiere. Einer solchen Stimmung gegenüber hatte der Vorsitzende mit seinem Anträge auf Streichung des Art. 7. einen sehr schwierigen Stand. Selbst die im Verlauf der Debatte von ihm gcthane Aen- ßerung, daß der neue Vertrag mit Frankreich sicher ohne den Art. 7. werde abgeschlossen werden, bewirkte keinen Umschwung. Nur eine einzige Stimme, die des Herrn Marcus, ließ sich als die Ansichten des Herrn Springer wenigstens im Prinzip theilcnd vernehmen. Aber selbst von dieser Seite wurde bezüglich der thatsächlichen Verhält nisse den von Herrn Härtel gemachten Mittheilungen über den deut schen Musikalienhandel die höchste Wichtigkeit zuerkannt. Ja der Red ner will selbstzugeben, daß auf dem literarischen GebieteAehnliches Vorkommen könne, wie man dies, wenn man von dem bisher fast allein im Auge gehabten Frankreich seine Augen ab auf England wenden wolle, schon in den wohlfeilen, in Deutschland mit Verlags recht erschienenen Ausgaben englischer Schriftsteller erkennen könne, durch deren Entstehen und Durchführung zweifelsohne ein wichtiges neues Verhältniß entstanden sei, was jedenfalls auch hier die ern steste Betrachtung verdiene. Durch das Streichen des Art. 7. würde auch dieses neue Verhältniß wie der Musikalienhandel ohne die nothwendige gesetzliche Regelung bleiben und darum entscheide er sich für die Beibehaltung des Art. 7. mit dem Zusatze, daß auf dem Titelblatte des im gctheilten Eigeuthum befindlichen Werkes das Verbot der Verbreitung der Ercmplare nach bestimmten Ländern ausdrücklich aufgedruckt sein müsse. Bei der Abstimmung ward der Strcichungsantrag des Herrn Springer mit ll gegen 4 Stimmen abgelchnt. Fortan bewegte sich nunmehr die Debatte noch um die Frage, ob der Art. 7. unver ändert beibehalten oder eine, vonHerrn Kaiser vorgeschlagene neue Fassung desselben, auf Grund deren Herr Marcus seinen Antrag zurückzog, acceptirt werden solle, welche darauf abzweckt, vorzugs weise den Interessen des Musikalienhandcls Rechnung zu tragen. Hr. Härtel machte indessen geltend, daß, was das Verhältniß des Buchhandels betreffe, er allerdings ganz auf dem Standpunkte des Herrn Bonz stehe, welcher den Art. 7. unverändert beibehalten wis sen wollte. Denn was das Beziehen anderer Ausgaben desselben Werkes aus dem Auslande, als diejenige seien, welche, wie die Tauchnitz'schenCopyright-Editions, dem deutschcnVerlegcr znm aus schließlichen Vertrieb innerhalb Deutschland überlassen seien, betreffe, so werde dasselbe hinreichend durch die Worte, welche Art. 7. dem Vertrage beigefügt verlange, gewahrt. Denn Art. 7. bestimme, daß dasRccht dem Verleger mit derMaßgabc übertragen sein müsse, daß die Exemplare oder Ausgaben des Werkes im andern Lande nicht verkauft werden dürften, so daß also Ausgaben, welche dem deutschen Verleger zum Vertrieb nicht gestattet seien, auch von dem Verbote des Vertriebes in Deutschland ausgeschlossen seien. Es liege demnach alles in der Willkür der vertragenden Parteien, deren freie Bestimmung er aber gewahrt wissen wolle. Gleichwohl befür wortet er die Annahme der Kaiscr'schen Fassung des Art. 7., da Gefahr vorhanden sei, daß der Antrag auf Beibehaltung des Art. 7, wie er jetzt im Vertrage mit Frankreich vorliege, nicht nur dessen Verwerfung überhaupt, sondern auch die Beseitigung des getheilten Eigenthums im Musikalicnhandel aus dem internationalen Vertrage zurFolge haben werde. Hr.Bonz fühlte sich durch diesen praktischen Gesichtspunkt bestimmt, seinen Antrag auf unveränderte Annahme des Art. 7. zurückznnehmen und eine neue Fassung des Art. 7. zu entwerfen, welche von der überwiegenden Mehrheit angenommen ward. Es ist dies die Fassung des Art. X. im Normalvcrtrage. Wir unscrnthcils stehen nach wie vor auf dem Standpunkte des Börsenvcreinscntwurfs und von diesem aus beklagen wir es lebhaft, daß der Art. 7. des preußisch-französischen Vertrags eine Abänderung gefunden hat, welche hinsichtlich der Rechtsverfolgbarkeit einen Unter schied zwischen Musikalien und Büchern macht. Unseres Erachtens liegt das Rcchtsverhältniß bei beiden völlig gleich. Erkennt man bei Musikalien das getheilte Verlagsrecht als rechtsbcständig an, so acceptirt man dies iinxlioits auch für alle anderen literarischen Er zeugnisse. Einen Nechtsgrund gegenüber den letzteren aufzufinden, wüßten wir nicht; in derartigen Fragen aber lediglich oder vorwie gend Opportunitätsrücksichten maßgebend sein zu lassen, scheint uns ein sehr bedenkliches Experiment. Am eorrcctesten wäre demnach unseres Erachtens die Annahme des Bonz'schen Antrags gewesen. Die wichtigsten Punkte der Verhandlung waren hiermit erschöpft. Bezüglich der noch übrigen können wir uns kürzer fassen. (Schluß folgt.) Miscellen. Aus dem Ncichs-Postwesen. — Das Reglement zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. October 187 l (Börscnbl. vom 27. Dec.) enthält im Wesent lichen folgende neue Bestimmungen: Das Maximalgewicht eines Briefes ist auf 250 Grammen Pfund) und das Maximalgewicht einer Drucksache auf ein Pfund festgesetzt worden. Die Formulare zu Correspondenzkarten können auch zu Postvorschußsendunaew