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18 2, 3. Januar. Nichtamtlicher Theil. K. Gcl>. Ob.-Hofbu-ddruckcrci (v. Dcck-r) in Berlin. 93.Leumont, r., Osscliiclite der 8tsdt kam. bleue XusK. 5. bkK. 8P. 8- 1 Seemann in Leipzig. lOb.Ksullisslliive, deutsebe. 2. ^ktl>. ^UKsburK, V. b. bez-bold. 1. lkkt. Kol. » 24 <8ebr. Paetcl in Berlin. 94. Dörr, F., der deutsche Krieg gegen Frankreich im I. 4870—71. 2. Aufl. 4—8. Lsg. gr. 8. a ' >4 95. Dullcr's, E.» Geschichte d. deutschen Volkes, 3. Aufl. 4 —8. Lsg. qr. 8. ä ' >4 ^ 96. Pierson, W., preußische Geschichte. 2. Aufl. 4—8. Lfg. gr. 8. ä ' >4 >? 97. Wcrnickc's, C., Geschichte der Welt. 5. Aufl. 4—8. Lfg. gr. 8. ä * stz I. Perthes in Gotha. 98.8tie1er's, L., Kand-Xllas üb. alle Ifleile der krde u. das IVellKe- bäude. Keu kearb. v. kelermsn», 14. kerKlwus u. 0. Vogel. 2. krKäneunKsIikt. qu. Kol. ' 1 ^ Pustct'sche Buchh. in Ncgensburg. 99. Aktenstücke d. Ordinariates d. Erzbisih. München-Freising betr. das all gemeine vaticanische Concil. 4. Hst. gr. 8. » 8 N-( Puttkawmer K.' Mühlbrecht in Berlin. 100. Krcisrichter, der preußische, e. Subaltern-Beamter, gr. 8. In Comm. 'Va^ lOl.Lcvh, M., die zweiie Instanz in bürgerlichen Rechtsstrcitigkeiten. gr. 8. Nadetzki in Berlin. 102.7Bibliothek, blaue. 2. Jahrg. Nr. 9. 10. 1 N/ W. Schultze in Berlin. 103.Böhm, F., christliche Ncujahrswünsche. 16. In Couvert ' 6 N-k Scrbc'sche VerlagSbuchh. in Leipzig- lOs.Kricgs-Romantik. Novellen aus dem deutsch-französ. Kriege 1870—71. 16. u. 17. Lfg. 8. ü ' 4 N^ Tcmpski, in Prag. 107. klllaeli), r., dejill)' doby busilslie od r. 1403 do 1420. 8e5. II. 2 12. 8r. 8. ä * ^ 108. —dez'ill^ narodu veskebo. 8e». 31. a 32. Kr. 8. s ' 44 ^ 109. — kadbost. 8es. 8. a 9. gr. 8. ä ' (4 Thomann'sche Buchh. in Landshut. 110. Crasict, I., christliche Betrachtungen auf alle Tage d. Jahres. Aus dem Franz, v. K. Zwickcnpflug. 2. Bd. 3. Aufl. 8. 13U N^ Vandenhocck sc Ruprecht's Verlag in Giitringcn. IlI.Schocberlcin, L., Schatz d. liturgischen Chor- u- Gemeindegesangs. 2. Thl. 2. Abth. s3. Bd.j 7. (Schluß-) Lfg. gr. 8. " 1»4 v. Waldhcim in Wien. 112. Kaiser, F., e. Pfaffenleben. 22. Hst. gr. 8. )4 113. -sSales, V., die neuen Geheimnisse v. Paris. Roman. 8. Hst. 8. 3 N/ Wedel in Leipzig. 114. Militär-Emhklopäl>ie, allgemeine. 2. Aufl. 42. Lfg. gr. 8. L ' H Weidmannsche Buchh. in Berlin. 115. Aeitsdirikt k. Kapital u. Keule. llrsg. von krkr. v. Kancüelman. 7. Kd. 4. Ult. Kr. 8. ' H Schwetschkc'» Verlag in Halle. 104.Natur, die. Zeitung zur Verbreitg. Naturwissenschaft!. Kenntnis u. Na- turanschaug. s. Leser aller Stände. HrSg. v. O. Ule u. K. Müller. 21. Jahrg. 1872. (52 Nrn.) Nr. 1. gr. 4. Vierteljährlich ' Htz Weitzbach in Leipzig. 116. Paul, O., Handlexikon der Tonkunst. 6. Lfg. 8. 18 N-k lll.IUrieli, >V., illternationsles.>Vörterl>uckder?flanrennzmsll. 2. hsg. ssr. 8. ' »4 Nichtamtlicher Theil. Die Heidelberger Verhandlungen über den Entwurf eines internationalen Vertrages des Deutschen Reichs zum gegenseitigen Schütze des Urheberrechts an Schriftwerken rc. (Fortsetzung aus Nr. 1.) Artikel 6., der in beiden Verträgen die inhaltschwere Materie des Schutzes des Uebersetzungsrechtes behandelt, hat anscheinend die Versammlung wenig eingehend beschäftigt. Mit der Prinzipfrage, ob ein solcher Schutz überhaupt gewährt werden soll, hat sie sich gar nicht besaßt — vielleicht in Würdigung des Umstandes, daß das Prin zip inmittelst im Reichsgesetze ausdrückliche gesetzliche Anerkennung gefunden hat. Der Verfasser dieser Aufzeichnungen ist grundsätzlich ein Gegner des Schutzes des Ucbersetzungsrechts und hat seine Ansicht, daß dasselbe nicht allein eine dem Wesen des Urheberrechts gegenständlich fremde Materie in die sich mit der Regulirung des erstcren befassende Gesetzgebung hineinträgt, sondern auch dem literarischen Interesse Deutschlands schnurstracks entgegenläuft, wiederholt öffentlich zum Ausdruck gebracht.*) An dieser Ansicht halten wir fortwährend fest und beklagen es tief, daß das Reichs- gesetz — unseres Bedünkens ohne sachliches Bedürfniß — diese Materie in sich ausgenommen hat. Dies läßt sich aber nun einmal nicht ändern. Eine weitere Frage jedoch ist es, ob man der im Rcichsgesetz erfolgten Anerkennung des Grundsatzes, daß'dasUcber- setzungsrecht zu schützen sei, spontan eine hierüber noch weit hinaus- gehende praktische Ausdehnung geben soll, wie es unseres Erachtens geschieht, wenn der Entwurf zu einem internationalen Normalver trag den Grundsatz in sich aufnimmt, denn das hat dann die noth- Bergl. die oben erwähnten Aufsätze über das norddeutsche BundeS- nachdrucksgesetz im Börsenblatt f. d. D. B., Jahrg. 1870, und in der Deutschen Vierteljahrsschrist, Jahrg. 1870. wendige Folge, daß alle von Deutschland mit auswärtigen Staaten abgeschlossenen literarischen Verträge den Schutz des Uebcrsehungs- rechtes in sich aufnehmen müssen. Das scheint uns denn doch zu weit zu gehen. Eine auch von den Praktikern kaum wegzuleugnende Thatsache ist es, daß gerade mit dem internationalen Schuhe des Ucbersetzungsrechts das Ausland, das deutsche Bücher, auch in der Uebersetzung viel weniger kauft und liest, als wir davon aus frem den Sprachen, ein viel besseres Geschäft macht, als Deutschland. Wozu aber den Staaten, mit denen Deutschland Literarconven- tionen abschließt, diesen Vortheil, bevor sie selbst ihn gefordert haben, aus einer durch unsere Interessen nicht gerechtfertigten Ge nerosität oder gar einem bloßen abstractcn Prinzipe zu Liebe ent- gcgcnbringen? Will man den Schutz des Uebersetzungsrechtes nicht grundsätzlich aus den von Deutschland abzuschließcndcn Literarcon- ventioncn entfernen — was, nachdem einmal das Rcichsgesetz dieses Schuhrecht anerkannt hat, wenigstens so lange als dies der Fall ist, seine Schwierigkeiten haben dürfte — so warte man doch wenig stens ab, bis der betreffende auswärtige Staat ihn begehrt, und benutze dann das Zugeständniß für Gegenforderungen. Die gegenständlich bei weitem intensivste Discussion rief der das sogenannte getheilte Verlagsrecht behandelnde Artikel 7. des Vertrags hervor. Bekanntlich fand das in dem vom Bundeskanz leramte 1869 vorgelegten Entwürfe ausdrücklich aufgenommene getheilte Verlagsrecht bei der Berathung des Gesetzes vom 11. Juni 1870 im Reichstage heftige Widersacher und das Gesetz strich das selbe im Widerspruch nicht allein mit dem ursprünglichen Entwurf, sondern auch mft dem Entwurf desBörsenvcreins, welcherdas getheilte Verlagsrecht ausdrücklich zur Anwendung gebracht wissen wollte. Unstreitig ist diese Abweichung eine der wesentlichsten Verschiedenheiten zwischen dem Börscnvereinsentwurf und dem Rcichsgesetz, in ihrer