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179. 4 August 1896. Nichtamtlicher Teil. 467.1 Kranz vtpperhetde in Berlin. 4687 Lipperheide, die decorative Kunststickerei. Lfg. 4. (Schluß.) 15^. Mey » Wtdmayer Verlag in München. 4685 Iliotrioll, llg,rts cisr baz-srisebsn Uissodnünsn r. cl. Rbs. 2 ^ C. U. Lchwetschke L Lohn in Braunschweig. 4686 Knlthoff, Schleiermnchers Vermächtnis an unsere Zeit. Brosch- 2 50 geb. 3 .et! 50 -st Nahlwes, die Reformation als Kulturkampf. Brosch. 1 20 -st Heinr. Ltephanus, Berlags-Cto. in Trier. 4687 Uns Lbrtbs.1 n. clis vullrumMÜs Lilsl. 1 ./7. Bandenhoeck L Ruprecht in Güttingen. 4687 Freiherr von Stumm-Halberg u. die evangelischen Geistlichen im Saargebiet. 2. Aust. 60 -st Carl Btetor in Cassel. 4687 Mohr. Rot-Weiß. 3. Aust. Geh. 3 50 geb. 4 50 Nichtamtlicher Teil. Entscheidungen des Reichsgerichts. (Nach der -Beilage zum Reichsanzeiger-.) Strafbarkeit der durch die Presse bewirkten Ver öffentlichung einer polizeilichen Strafverfügung, falls die Frist zur Stellung des Antrags auf ge richtliche Entscheidung noch nicht abgelaufen war. Gesetz über die Presse, vom 7. Mai 1874, ß 17. In der Strafsache gegen den Redakteur E W. zu B. hat das Reichsgericht, Zweiter Strafsenat, am 28. Ja nuar 1896 auf die Revision der K. Staatsanwaltschaft für Recht erkannt: Das Urteil der Strafkammer bei dem K. Amtsgericht zu B. vom 15. Oktober 1895 wird nebst den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben; die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück verwiesen. Gründe. Der Angeklagte ist des ihm als verantwortlichem Redakteur der -B. Zeitung- zur Last gelegten Vergehens gegen § 17 des Reichs- preßgesetzes — begangen durch Veröffentlichung des Wortlauts einer gegen einen anderen erlassenen polizeilichen Strafverfügung — nicht schuldig erklärt, weil zur Zeit der Veröffentlichung ein Antrag aus gerichtliche Entscheidung gegenüber der Strafverfügung noch nicht gestellt und sonach ein -Strafprozeß- im Sinne des 8 17 a. a. O. noch nicht anhängig gewesen sei. Soweit hierbei die Zeitfolge der Veröffentlichung und des Antrags auf gerichtliche Entscheidung des halb als feststehend angenommen wird, weil dieselbe seitens der Anklagebehörde nicht angezweifelt worden sei, erscheint schon eine Verletzung prozessualer Normen nicht ausgeschlossen, wiewohl in dieser Beziehung nur die in 8 153 Absatz 2 und 8 260 der Straf prozeßordnung enthaltenen Grundsätze des Verfahrens, nicht aber die von der Revision als verletzt bezeichneten AK 263, 264 daselbst in Frage kommen könnten. Eines näheren Eingehens hierauf be darf cs jedoch nicht, da die außerdem erhobene materielle Beschwerde durchgreift. Die Frage, wie weit sich nach der Vorschrift in 8 17 des Preß- gesetzcs das Gebiet des -Strafprozesses» erstreckt, kann nur im Hinblick aus die jeweilig geltenden Strafprozessordnungen entschieden werden. Nach Maßgabe der Strafprozeßordnung vom l. Februar 1877 ist bereits im Urteil des Reichsgerichts vom 10. Dezember 1891 (Ent scheidungen Band 22 Seite 273 ff.) ausgesprochen, daß auch das der förmlichen Klagerhebung vorangehende staatsanwaltschastliche oder polizeiliche Ermittclungsverfahren zum Strafprozeß gehört, sofern cs gegen bestimmte Personen wegen bestimmter Strafthaten gerichtet ist und sich nicht in gänzlich formlosen Erforschungen bewegt, die keinen greisbaren Strafanspruch hervortreten lassen. Der Grund hierfür liegt in der inneren Natur jenes Vorverfahrens, das ebenso wie die gerichtliche Voruntersuchung dem Zwecke dient, das Material für die Anklageschrift zu beschaffen und mittels derselben den existent gewordenen Strafanspruch zur Durchführung zu bringen. Ob die auf Verwirklichung des konkreten Strafanspruchs abzielende Thätigkeit von einer richterlichen oder einer anderen Strafbehörde ausgeht, ist für die innere Natur des Verfahrens be deutungslos. Auch die Zugehörigkeit der polizeilichen Straf verfügungen zum Strafprozeß kann sonach nicht deshalb ver neint werden, weil die einschreitende Behörde keine richterliche sei; aus den Bestimmungen des Gesetzes aber ergiebt sich, daß die Strafprozessordnung selbst das Strafverfügungsvcrfahren in seinem vollen Umfang ihrem eigenen Gebiete zurechnet. Im Gegensatz zu dem regelmäßigen Verfahren, wie es im, zweiten und dritten Buche der Strafprozeßordnung normiert ist, handelt dieselbe im sechsten Buche von den -besonderen Arten des Verfahrens-, unter denen im zweiten Abschnitt auch über die polizeilichen Strafverfügungen Bestimmung getroffen wird. Die Ueberschrift dieses Abschnitts unterscheidet sich zwar von derjenigen des ersten insofern, als dieser sich als Verfahren -bei amtsrichterlichen Strafbefehlen», Ab schnitt 2 dagegen als Verfahren -nach vorangegangcner polizei licher Strafverfügung« bezeichnet; der Inhalt des letzteren Ab schnitts aber beschränkt sich keineswegs auf das den Strafver fügungen nachfolgende Verfahren, es werden vielmehr letztere selbst grundsätzlicher Normierung unterworfen, indem die Zulässigkeit sowohl nach der Art des Delikts wie nach der Höhe der Strafe begrenzt, der notwendige Inhalt bestimmt und allgemein das Recht auf gerichtliche Entscheidung gewährt wird (8 453 Absatz 2 und 3 der Strafvrozeßordnung). Dementsprechend läßt Z 6 Ziffer 3 des Einsührungsgesetzes zur Strafprozeßordnung die landesgesetz lichen Bestimmungen über das Verfahren im Verwaltungswege bei Uebertretungen, wegen deren die Polizeibehörden zum Erlaß einer Strafverfügung besugt sind, nur vorbehaltlich der abändernden Bestimmungen in 8 453 ff. der Strafprozeßordnung unberührt und erkennt damit indirekt an, daß auch dem polizeilichen Strafver- sügungsverfahren der Charakter des Strafprozesses zukommt. Ihrem Wesen nach ist die Strafverfügung ein bedingtes richterliches Urteil. Hieraus läßt sich aber nicht mit dem Vorderrichter folgern, daß die Veröffentlichung ebenso wie diejenige eines Urteils zulässig sei. Denn abgesehen davon, daß 8 17 des Preßgesetzes auch die Ver öffentlichung noch nicht rechtskräftiger Urteile nur insoweit gestattet, als dieselben in öffentlicher Verhandlung kundgegeben sind, mühte dieselbe Folgerung auch für die amtsrichterlichen Strafbefehle gezogen werden, die gleich den polizeilichen Strafverfügungen sich als bedingte Urteile darstellen. Daß aber die gerichtlichen Strafbefehle Bestandteile von Strafprozessen sind und deshalb der Vorschrift des 8 17 a. a. O. unterliegen, kann nach d?r Stellung der 88 447 ff. im System der Strafprozeßordnung nicht zweifelhaft sein und ergiebt sich auch als notwendige Konsequenz der eigenen Auffassung des Vorderrichters, nach der unter Strafprozeß ein gerichtliches Ver fahren zu verstehen sein soll, das allein ein nicht öffentliches und ein öffentliches Stadium kenne. Wie bei den amtsrichterlichen Straf befehlen, so ist auch bei den polizeilichen Strafverfügungen in allen Fällen die Möglichkeit eines künftigen richterlichen Urteils gegeben. Durch § 17 des Preßgesetzes soll aber, wie auch die Motive Seite 18 aussprechen, gerade die Unbefangenheit der bei den Gerichtsver handlungen beteiligten Personen gegenüber einseitigen Darstel lungen gesichert werden, und dieser Gesichtspunkt trifft bei den polizeilichen Strafverfügungen in demselben Maße zu, wie bei den amtsrichterlichen Strafbefehlen. Die elfteren müssen deshalb gleich den letzteren dem Schutze des § 17 a. a. O. unterstehen, solange die Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht abgelaufsn ist. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz verletzt das Gesetz und mußte deshalb die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge haben. Veröffentlichung eines auf die Hast des Beschul digten bezüglichen Gerichtsbeschlusses durch die Presse vor endgiltiger Erledigung des betreffenden Strafverfahrens. Gesetz über die Presse, vom 7. Mai 1874, Z 17. In der Strafsache gegen den Schriftsetzer und Redakteur A. W. in E., wegen Vergehens gegen Z 17 des Preßgesetzes, hat das Reichsgericht, Dritter Strafsenat, am 28. März 1896 für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten A. W. gegen das Urteil des K, pr. Landgerichts zu E. vom 7. Januar 1896 wird ver worfen, die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten A. W. 635"