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6328 BSrsnchlaU s. d. Dgchn. Buchhant-1 Amtlicher Teil. ^ IIS, 26. Mai 1909. Photogravurverfahren mittels eines gänzlich innerhalb der Vereinigten Staaten durchgefiihrtcn Verfahrens ge druckt und es sei sowohl der Druck des Textes wie auch das Einbinden des Buches ebenfalls auf dem Gebiete der Vereinigten Staaten vorgenommen worden. In dieser Erklärung sind auch der Ort und der Betrieb oder die Betriebe, wo der Satz oder die Platten verfertigt oder das Lithographie- oder Photogravurverfahren durchgeführt oder der Druck und das Einbinden vorgenommen wurden, sowie das Datum der Fertigstellung des Druckes des Buches oder das Erscheinungsdatum anzugeben. Artikel 17. Wer zur Erlangung der Eintragung eines Urheberrechts^ gesuches wissentlich eine falsche Erklärung dahin abgibt, als habe er die oben angeführten Bedingungen erfüllt, begeht ein Vergehen, wird, wenn schuldig befunden, mit einer Buße bis auf 1000 Dollars bestraft und geht aller Rechte und Vorrechte aus genanntem Urheberrecht verlustig. Artikel 18. Der von Artikel 9 geforderte Urheberrechtsvorbehalt soll entweder im Worte »Oopzrrigbt« oder in der Abkürzung »6oxr.r bestehen, nebst Angabe des Namens des Eigentümers des Urheberrechts, sowie, wenn es sich um ein gedrucktes literarisches, musikalisches oder dramatisches Werk handelt, auch noch des Jahres, in welchem das Urheberrecht durch Veröffentlichung erlangt wurde. Handelt es sich aber um Exemplare der in den ZZ l) bis und mit Ir) des Artikels 5 hiervor aufgeführten Werke, so braucht der Vorbehalt nur in dem eingekreisten Buchstaben 6 nebst den Initialen. dem Monogramm, der Marke oder dem Zeichen des Eigen tümers des Urheberrechts zu bestehen. Dagegen muß auf irgend einem zugänglichen Teile solcher Exemplare oder am Rande, auf der Rückseite, der ständigen Unterlage oder dem Piedestal. oder auf dem Material der Fassung solcher Exemplare der Name dieses Eigentümers angebracht werden. Handelt es sich um Werke, an denen bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes Urheberrecht besteht, so kann der Vorbehalt entweder in einer der hier beschriebe nen oder in einer der im Gesetz vom 18. Juni 1874 vor geschriebenen Formen abgefaßt sein. Artikel 19. Der Vorbehalt soll bei einem Buch oder einer andern gedruckten Veröffentlichung auf dem Titelblatt oder auf der unmittelbar nachfolgenden Seite oder bei einer periodischen Veröffentlichung entweder auf dem Titelblatt oder auf der ersten Textseite jeder Einzelnummer oder unter dem führenden Titel oder bei einem Werke der Tonkunst entweder auf dessen Titelblatt oder auf der ersten Seite der Musik angebracht werden. Ein Urheberrechtsvorbehalt auf jedem Band oder in jeder Nummer einer Zeitung oder Zeitschrift genügt. Artikel 20. Hat der Eigentümer des Urheberrechts die Vorschriften dieses Gesetzes hinsichtlich der Anbringung des Vorbehalts zu erfüllen gesucht, so soll die Tatsache, daß letzterer zufällig oder irrtümlich auf einem einzelnen Exemplar oder einzelnen Exemplaren weggelassen wurde, das Urheberrecht nicht ver nichten. noch die Erhebung von Schadenersatzansprüchen für begangene Eingriffs gegenüber demjenigen verhindern, der nach erfolgter Benachrichtigung vom Bestehen des Urheber rechts es dennoch unternimmt, dasselbe zu verletzen. Dagegen fällt die Erhebung von Schadenersatzansprüchen gegenüber demjenigen dahin, der. durch das Fehlen des Vorbehalts irregesührt, ohne Schuld in das Recht eingegriffeu hat; in einem Prozeß wegen Rechtsverletzung wird keine dauernde Verbotsverfügung (ichunotion) erlassen werden können, es sei denn, der Eigentümer des Urheberrechts erstatte dem schuld losen Verletzer dessen ohne Schuld gehabten, angemessenen Auslagen zurück, sofern das Gericht dies nach freier Er wägung für angezeigt erachtet. Artikel 21. Handelt es sich um ein Buch, das in englischer Sprache im Ausland vor der Veröffentlichung im Inland erschienen ist. so sichert die spätestens 30 Tage nach der auswärts er folgten Veröffentlichung auf dem Urheberrechtsamt vollzogene Hinterlegung eines vollständigen Exemplars der fremden Ausgabe nebst Einreichung eines Gesuches um Anerkennung des Urheberrechts und Angabe des Namens und der Staats- zugehörigkeit des Autors und des Eigentümers des Urheber rechts sowie des Erscheinungsdatums des genannten Buches dem Autor oder Eigentümer ein zeitweiliges, in der Gültig keit und Wirkung mit dem durch das gegenwärtige Gesetz zuerkannten völlig gleichgestelltes Urheberrecht, das bis zum Ablauf von 30 Tagen nach der auf dem Urheberrechtsamt erfolgten Hinterlegung dauern soll. Artikel 22. Ist innerhalb der Dauer dieses zeitweiligen Urheber rechts eine autorisierte Ausgabe eines solchen Buches in den Vereinigten Staaten gemäß den in Artikel 15 aufgestellten Erfordernissen betreffend Herstellung erschienen und werden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Hinterlegung von Pflichtexemplaren. Eintragung. Abgabe einer eidlichen Er klärung und Aufdruck des Urheberrechtsvorbehaltes regelrecht beobachtet, so soll das Urheberrecht an einem solchen Buch bis zur vollen Schutzdauer der in diesem Gesetze vor gesehenen Schutzfrist ausgedehnt werden. Artikel 23. Das durch dieses Gesetz zuerkannte Urheberrecht dauert 28 Jahre vom Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung an, trage nun das geschützte Werk den wahren Namen des Autors oder erscheine es ohne Versassernamen oder unter einem angenommenen Namen. Handelt es sich aber um ein nachgelassenes Werk oder um irgend eine periodische Veröffentlichung, eine Encyklopädie oder irgend ein anderes Sammelwerk, woran der Eigentümer ursprünglich Urheberrecht erlangt hat. oder um ein Werk, das eine juristische Person (jedoch nicht als Zessionarin oder Lizenzträgerin eines bestimmten Autors) oder ein Arbeitgeber, für den es um Lohn erzeugt wurde, hat schützen lassen, dann soll der Eigentümer eines derartigen Urheberrechts die Erneuerung und Ausdehnung dieses Rechts auf eine fernere Frist von 28 Jahren geltend zu machen befugt sein, sofern innerhalb des dem Ablauf der ursprünglichen Schutz frist vorangehenden Jahres auf dem Urheberrechtsamte ein Gesuch um eine solche Erneuerung und Ausdehnung ein gereicht und dort regelrecht eingetragen worden ist. Handelt es sich um irgend ein anderes geschütztes Werk mit Einschluß eines von einem einzelnen Autor an eine periodische Veröffentlichung, eine Encyklopädie oder ein anderes derartiges Sammelwerk geleisteten Beitrages, der gesondert eingetragen worden ist. so dürfen der Verfasser, wenn er noch lebt. oder, ist er gestorben, die Witwe oder der Witwer oder die Kinder oder, wenn kein Verfasser, keine Witwe, kein Witwer oder keine Kinder mehr am Leben sind, die Testa mentsvollstrecker des Autors oder beim Fehlen einer Willens- verfügung seine nächsten Verwandten Anspruch auf die Er neuerung und Ausdehnung des Urheberrechts au diesem Werk für eine fernere Frist von 23 Jahren erheben, sofern inner halb des dem Ablauf der ursprünglichen Schutzfrist vorangehenden Jahres auf dem Urheberrechtsamt ein Gesuch