Volltext Seite (XML)
Eingliederung der Fachschlaft in die Reichspressekammer am 28. Juni 1934. Im Falle einer verspäteten Anmeldung ist es daher erforderlich, das; auch die bereits fällig gewesenen jährlichen Verwaltungsbeiträge nachgezahlt werden. Die Verkausstermine für Zeitschriften und Wochenzeitungen Im Börsenblatt Nr. 60 befand sich als Beilage eine Nummer des Mitteilungsblattes der Fachschast des deutschen Zeitungs- und Zeitschriften-Einzelhandels »Der Zeitungshändler«, das eine Gesamt- libersicht der von den Verlegern festgesetzten Verkaufstage der Zeitschriften und Wochen-Zeitungen enthielt. Diese Verkausstermine sind nicht nur siir den Einzelhandel, sondern auch fiir die Abonnentenzustellung bindend, und zwar für alle Mitglieder und listen mäßig geführten Nebenbetriebe der Haupt fachgruppe Vertrieb der Reichspressekammer. (Für die Lesezirkel ist jedoch Auslieferungstag der Erstmappen stets der Donnerstag.) Die Nichtbeachtung- der festgesetzten Verkaufstage gilt als Unzuverlässigkeit im Sinne des 8 10 der Ersten Durchführungsverordnung zum Neichs- kulturkammergesetz vom 1. November 1933 und wird demgemäß ge ahndet. Fachzeitschriften als Preise im Reichsberusswettkampf Der Reichsverband der deutschen Zeitschriften-Verleger beab sichtigt, auch den deutschen Zeitschriftenverlegern Gelegenheit zur Förderung des Neichsberufswetlkampfes zu verschaffen. Er will des halb bei der Leitung des Re-ichsberufsivettkampfes anregen, daß die Sieger einen besonderen Preis in Gestalt des Jahresbezuges einer Fachzeitschrift als Spende der deutschen Zeitschriftenverleger erhalten. Es soll jedem Neichssieger in Form einer künstlerisch ausgeführten Urkunde der Freibezug einer Zeitschrift seines Faches eingeräumt werden, die er sich nach eigenem Wunsch, am zweckmäßigsten unter Beihilfe seines Lehrherrn, auswählen kann. Da dem Neichsverband für diesen Zweck Mittel nicht zur Verfügung stehen, wird erwartet, daß der einzelne Verleger, auf dessen Zeitschrift die Wahl des Siegers fällt, selbst die Kosten der einjährigen Freilieferung übernimmt. Die erforderliche Genehmigung hat der Herr Präsident der Neichs- pressekammer erteilt. Die von den Siegern ausgewählten Zeitschriften — es wird sich um etwa 250 handeln — werden seinerzeit den Ver lagen mit Angabe der zu beliefernden Anschrift durch den Reichs verband der deutschen Zeitschriften-Verleger bekanntgegeben werden. Richtlinien für die grundsätzliche Haltung der Zeitschriften aus dem Gebiete des Handwerks Zwischen dem Neichsstand des Deutschen Handwerks einerseits, dem Neichsverband der deutschen Presse und dem Reichsverband der deutschen Zeitschriftenverleger andererseits sind Richtlinien für die grundsätzliche Haltung der Handwerkszeitschriften vereinbart worden, die auch die Zustimmung des Präsidenten der Reichspressekammer ge funden haben. In diesen Richtlinien ist ausgeführt, daß jede Handwerkszeitschrift in den berufs ständischen (allgemeinhandwerklichen) Fragen nach besten Kräften dem Fllhrungswillen des Reichshandmerks meisters und der von ihm geleiteten Dienststellen zu dienen hat. Sie soll in ganz kurz gefaßter Darstellung alles das dringen, was der einzelne Handwerker über die das gesamte Handwerk angehenden Dinge erfahren muß. Als Zeitschrift eines Handwerksfaches soll sie in den f a ch l i ch e n Fragen nach besten Kräften die Arbeit des Neichs- innungsmeisters und seiner Fachgruppenleiter und von deren Dienst stellen unterstützen. Die Schriftleilung hat die fachliche Betreuung der Leser durch möglichst selbständige schöpferische Arbeit zu besorgen, um der planmäßigen Leistungssteigerung der Handwerker, besonders der Betriebsführer und der Betriebe des Fachgebietes zu dienen, und zwar in betriebswirtschaftlicher, betriebstechnischer und kulturell ge staltender Hinsicht. NichtliniM für die Arzneimittelwcrbung in der medizinischen Fach- presse Der Werberat hat zusammen mit dem Anzeigenprüfungsausschuß der medizinischen Fach- und Standcspresse nach Anhörung der Fach gruppe Pharmazeutische Erzeugnisse die Grundsätze und Richtlinien festgelegt, nach denen die Arzneimittelwerbung in der medizinischen Fach- und Standespresse in Zukunft gestaltet werden soll. Die Richt linien haben folgenden Wortlaut: 1. Anzeigen neuer Arzneimittel, die in den gebräuchlichen Nach schlagewerken (Note Liste, Spezialitätentaxe, Gehes Codex, Riedels Mentor u. a.) unter Angabe der Zusammensetzung nicht aufgeführt sind, müssen die Angabe der wirksamen Bestandteile in einer dem Arzt verständlichen Weise en halten: bei allen rezeptpflichtigen Stoffen sowie bei Jod und Jodsalzen ist das Mengenverhältnis anzugeben. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Anzeigenprüfungsaus schusses. 2. Die Werbung mit Dank- und Empfehlungsschreiben von Laien in der medizinischen Fach- und Standespresse ist abzulehnen. 3. Die Verwendung von Bildern muß der Bedeutung und dem Ernste des Gegenstandes der Heilmittelwerbung entsprechen. Bei Bildern, die geeignet sein können, das ästhetische Gefühl zu ver letzen, wivd empfohlen, vorher die Stellungnahme des Anzeigen- prttfungsausschusscs einzuholen, die im Einverständnis mit der zu ständigen Fachgruppe ergehen wird. 4. Der Anzeigenprüsungsausschuß wird mit Einverständnis des Werberates auch in Zukunft Firmen namhaft machen, bei denen eine Werbung in ärztlichen Zeitschriften nicht zu 'befürworten ist. Ebenso wird er erforderlichenfalls vor den Anzeigen für bestimmte Mittel, Gegenstände, Verfahren oder Behandlungen mit Einverständnis des Werberates warnen. Antrag auf Anerkennung als Kunstfachzeitschrift Der Neichsminister für Volksaufklärung und Propaganda hat eine »Anordnung zur Durchführung der Verordnung über das Verbot der Kunstkritik vom 26. November 1936« erlassen, in der es unter Ziffer 7 heißt: »In Anerkennung des Grundsatzes, daß eine kritische Be sprechung künstlerischer Werke und Leistungen — vom Fachmann für den Fachmann geschrieben — notwendig ist, sind die Kunst fachzeitschriften vom Verbot der Kritik ausgenommen. Es ist dabei Voraussetzung, daß auch in den Fachzeitschriften die Be schäftigung mit künstlerischen Dingen mit der notwendigen Würde, den; gebotenen Takt und der Ehrfurcht vor der Leistung geschieht. Auch für die Fachzeitschriften ist grundsätzlich die Anonymität unter sagt. Welche Zeitschriften als Kunstfachzeitschriften anzusehen sind, wird von mir auf Antrag im Einzelfall bestimmt werden«. Entsprechend dieser Bestimmung wird beim Neichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda eine Liste -er Kunstfachzeit schriften, jeweils gesondert für die Gebiete Theater, Musik, Film, bildende Kunst, Schrifttum geführt. Es kann auch ein und die selbe Zeitschrift als Kunstfachzeitschrift für mehrere künstlerische Ge biete gleichzeitig eingetragen werden. Jede in diese Liste eingetragene Zeitschrift erhält hierüber eine besondere schriftliche Bestätigung. Die Anträge auf Anerkennung als Kunstfachzeitschrift sind unter Beifügung von jeweils drei aufeinanderfolgenden Nummern der antragstellenden Zeitschrift bis spätestens 31. März 1937 an das Neichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda, Abtei lung IV Kulturreferat, zu richten. Sondcrliste für Kunstschristleiter Zur Regelung der Frage der Kunstschriftleiter im Zusammen hang mit der Kulturkammerrede des Herrn Reichsministers für Volks ausklärung und Propaganda hat der Leiter des Reichsverbandes der deutschen Presse unterm 24. Februar 1937 an die Landesverbände des Neichsverbandes eine Verfügung (f. Deutsche Presse Nr. 9) er lassen, in der die an die Zulassung als Kunstschriftleiter geknüpften Voraussetzungen näher umschrieben sind. Im Nahmen der Berufsliste der Schriftleiter wird eine Sonöer- liste der Kunstschriftleiter angelegt. Die Eintragungen in die Berufs liste der Kunstschriftleiter werden von den Landesverbänden des Neichsverbandes der deutschen Presse auf folgender Grundlage vor genommen: Diejenigen Schriftleiter, die bisher schon als Kunstschriflleiter tätig sind und die gestellten Voraussetzungen einwandfrei erfüllen, werden von den Landesverbänden ohne weiteres in die Sonderliste der Kunstschriftleiter ausgenommen. Dabei werden von den Kunst schriftleitern schriftliche Nachweise über das Vorhandensein eines gründlichen Fachwissens auf ihrem Sondergebiet eingefordert. In den Fällen, in denen die erforderlichen Voraussetzungen fehlen, werden Anträge auf Genehmigung von Ausnahmen von den Leitern der Landesverbände an den Leiter des Neichs verbandes eingereicht. Alle in die Berussliste der Kunstschristleiter ein getragenen Schriftleiter erhalten eine Bescheinigung über die erfolgte Eintragung. Anordnung über den Überdruck von Zeitungen Unter dem 24. Februar 1937 ist folgende Bekanntmachung des Präsidenten der Neichspressekammer erschienen: Auf Grund des 8 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Neichskulturkammergesetzcs vom 1. November 1933, RGBl. 1/33, Seile 797 ff., ordne ich folgendes an: 1. Ein Zeitungsverlegcr, der eine höhere Zahl von Stücken druckt und somit bei der Errechnung der Auflage seines Blattes für den Pflichtindruck oder für die dem Wcrberat der deutschen Wirtschaft 247 Nr. 64 Donnerstag, den 18. März 1V87