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Redaktioneller Teil. ^ 93, 23. April 1918. den Aufschlag verkauft werden« frisi« und sormgerecht Protest eingelegt hat. Wenn er bisher darauf verzichtet hat, diesem Einsprüche eine weltergehende Folge zu geben, so mag dies seinen Grund ebenso in der Rücksichtnahme auf die Kriegsver hältnisse haben wie in der Erkenntnis, daß dem Börsenverein nicht der Schutz vollkommen ungenügend rabattierter Werke zu gemutet werdeir dürfe. Ist doch in dieser Bestimmung nur ge sagt, daß der Börsenverein diesen Werken den Schutz verweigert, ohne daß daraus ein Schluß auf die Rechtsstellung des Sorti menters bei erhöhtem Verkauf gezogen werden könnte. Wohl würde bei einer etwaigen Klage des Verlegers oder Bestellers der Richter das Versagen des Schutzes durch den Börsenverein als einen Beweis des guten Glaubens des Beklagten zu würdigen haben und daraus auch einen Schluß auf die wirtschaftliche Lage im Sortiment ziehen können, eine ausschlaggebende Be deutung aber dürfte er ihm nicht beimessen. Vielmehr hätte die Angemessenheit des Gewinns zu entscheiden, wie das schon in Friedenszeiten der Fall war. Sie ist natürlich um so mehr in Frage gestellt, je höher'der Aufschlag genommen wird. Haben sich auch die wirtschaftlichen Verhältnisse im Sortiment verschlech tert, so hat die Änderung der 25"/» in 307° die diesem Paragraphen innewohnende Rechtsunsicherheit doch noch ver schärft, da der Richter sich an den seiner Beurteilung unterliegen den Fall halten und schon deswegen nicht geneigt sein wird, die Berechtigung des angefochtenen Einzelgewinns aus der Höhe des Gesamtgewinns herzuleiten, weil kein Geschäftsmann an allen Waren gleichmäßig verdient. Es kommt eben hier wie auch bet der Frage nach dem Schutze des Ladenpreises auf das richtige Maß an, das auch darüber entscheidet, ob sich der Bör- fenverein des ihm nach seinen Satzungen obliegenden Schutzes entschlagen kann. Sonst könnte sich einerseits das so leichte Spiel der Änderungen des Z 7: 257° in 307», 307» in 357» usw. usw. jedes Jahr erneuern und andrerseits ein Schutz für jede Art der Bezugsbedingungen gefordert werden. Ein Ladenpreis, der den buchhändlerischen Bedürfnissen nicht gerecht wird, kann den Schutz des Börsenvereins nicht beanspruchen, da es unverträg lich mit seiner Ausgabe wäre, die Interessen des Sortiments auszuschalten und künstlich Preise zu schützen, die sich nicht wirt schaftlich rechtfertigen lassen. Die Konsequenz dieser Auffas sung — das sollten die Verleger, die es angeht, bedenken — mutz letzten Endes zu einer Aufhebung des Ladenpreises führen, wenn der Verlag nicht in der Spanne zwischen Ordinär- und Nettopreis dem Sortiment die Möglichkeit angemessenen Ver dienstes gibt. Ist das nicht der Fall, so wird der Ladenpreis immer an »Nebenluft« leiden und schließlich seine »Zugkraft« ganz einbützen. Es ist charakteristisch für die Natur und Herkunft des ein gangs erwähnten Antrags, daß der Schutz nur für den Teue rungszuschlag des Sortiments erstrebt wird, während er für die Teuerungszuschläge des Verlags anscheinend nicht als not wendig erachtet wird. Um einer solchen Vergünstigung teilhaftig zu werden, müßten sie formell von den Kreis- und Ortsvereinen übernommen und ihren Teuerungszuschlägen hin- zugerechnct werden. In dem Anträge wird folgende Fassung des S 5 der Ver- kanfsordnung vorgeschlagen: 1. Beim Verkauf neuer Bücher an das Publikum ist der vom Verleger festgesetzte Ladenpreis einzuhallen <Z 71. 2. Die von den Kreis- und Ortsbereinen für Verkäufe in und nach ihrem Gebiet festgesetzten, vom Vorstand für den Deutschen Buchhandel veröffentlichten Bestimmungen über die zulässigen Abzüge vom Ladenpreis (Skonto, Ra batt) sowie über Teuerungszuschläge sind zu befolgen. 3. Es bleibt den Kreis- und Ortsvereinen Vorbehalten, für die Buchhändler ihres Bezirks verbindliche Vorschriften über den Verkaufspreis von Werken, die ohne Laden- preis erschienen sind, sowie über Bestellgebühren bei Zeit schriften in ihre Verkaufsbestimmungen aufzunehmen. In diesem Paragraphen wird also das Recht der Bestim mung über die Teuerungszuschläge ausdrücklich den Kreis- und 314 Ortsvereinen übertragen, während in H 7 *) nur die nicht oder nicht genügend rabattierten Teuerungszuschläge des Verlags von mehr als 107« des Ladenpreises erwähnt werden, und zwar lediglich um die Festsetzung ihrer Höhe gleichfalls dem Ermessen dieser Vereine anheimzugeben. Mag es nun an sich auch nicht erheblich sein, ob die Teuerungszuschläge des Verlags formell dem Schutze des Börsenvereins unterstellt werden, da sie ge wissermaßen ihren Schutz in sich selbst tragen, so ist die vorge nommene Verschiebung des Rechtsverhältnisses doch insofern von Bedeutung, als damit zum Ausdruck gebracht wird, daß die Teuerungszuschläge des Verlags erst der Kontrolle und Ab stempelung durch die Kreis- und Ortsvereine unterliegen, um als allgemeingttltig und schutzberechtigt angesehen zu werden. »Auf alle Verkäufe an das Publikum«, heißt es in K 7, »darf vorübergehend ein Teuerungszuschlag erhoben werden, dessen Höhe die Kreis- und Ortsvereine bestimmen (Z 5)«. Wenn man's s o hört, möcht's leidlich scheinen. Denn nach diesem Wort laut ist die Erhebung des Teuerungszuschlags in das Ermessen des einzelnen Sortimenters gestellt: er »dar s«, nur muß er sich in bezug auf die Höhe des Teuerungszuschlags den Bestim mungen der Kreis- und Ortsvereine unterwerfen. Damit steht indes A 5, auf den verwiesen wird, in Widerspruch, da er dieses »darf« in eine Soll- oder Mußvorschrist (»sind zu befol- g e n«) verwandelt. Man braucht den Grafen Oerindur nicht zu bemühen, um zu wissen, aus welche Lesart es den Antragstellern ankommt. Auch ist Wohl ohne weiteres klar, daß der Antrag den ausgesprochenen Zweck verfolgt, das bisherige alleinige Recht des Verlegers — das, nebenbei bemerkt, jedem Fabri kanten eigentümlich ist — zu beseitigen und den Kreis- und Ortsvereinen ein Mitbestimmungsrecht an der Preis festsetzung einzuräumen. Wenn in der Begründung des Antrags der von den Kreis- und Ortsvereinen bisher festge setzte Kundeniabatt mit dem Teuerungszuschlag gleichgestellt wird, so wird man den Antragstellern auf diesem Wege schon deswegen nicht folgen können, weil diese beiden zwischen dem Ladenpreis liegenden Pole sich nicht in Vergleich zueinander stellen lassen. Denn ganz abgesehen davon, daß die Kreis- und Ortsvereine viel leichter eine Grenze nach unten als nach oben in der Preisbestimmung finden, ist auch das Publikum Wohl immer einer Preisherabsetzung, weit weniger jedoch einer Preis erhöhung geneigt. Obwohl Kinder einer Mutter, nämlich der wirtschaftlichen Verhältnisse, sind Preiserhöhung und Preis herabsetzung — Teuernngszuschlag und Rabatt in ihrer wirt schaftlichen Wirkung und rechtlichen Bedeutung nicht minder bon einander verschieden wie Nehmen und Geben. Wie wenig diese Gegensätze in Vergleich miteinander gestellt werden können, geht gerade aus Z 21 des Verlagsgesetzes hervor, nach dem der Verleger zwar von sich aus den Ladenpreis ermäßigen kann, dagegen zu einer Erhöhung des Preises stets der Zustimmung des Verfassers bedarf. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Teuerungszuschlag sich juristisch als eine Erhöhung des Ladenpreises darstellt; praktisch ist er es in jedem Falle, da es dem Publikum vollständig gleich gültig ist, ob ein Buch, das es mit «L 3.30 bezahlen muß, diesen Ladenpreis von Haus aus trägt oder ob es ihm zum Preise von «kk 3.— zuzüglich 30 Pfg. Teuerungszuschlag geliefert wird. Wichtiger ist die Frage, ob der Börsenverein in der Lage ist, den Schutz auf den Teuerungszuschlag auszudehnen. So leicht und gefahrlos es ist, Vorschläge in die Welt zu setzen und For derungen zu stellen, so schwierig ist oft ihre Durchführung, namentlich wenn sie, wie im vorliegenden Falle, nicht auf einen sicheren Rechtsboden gestellt werden können. Stehen ihnen doch nicht nur die Bestimmungen einzelner Verleger entgegen, son- "1 Werke, die der Verleger mit einem geringeren Rabatt als 3V7« vom Ladenpreis liefert, dürfen mit einem entsprechenden Aufschlag verkauft werden. Auf alle Verkäufe an das Publikum darf vorübergehend ein Teuerungszuschlag erhoben werden, dessen Höhe die Kreis- und Orts- verctnc bestimme» <8 5). Teuerungszuschläge des Verlegers von mehr als IN"/« des Laden preises, die dieser nicht oder nicht genügend rabattiert, dürfen ent sprechend den sonstigen Bezugsbedingungen des Buches erhöht werden