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oder deren Äaum 30 "Pfennige, l/i 6.^27 M.. '/. 32^m., s^ für 27ichtmitgliedsr SO p^., 64 M., I2d 2N. Nr. 93 <N. 45). Leipzig, Dienstag den 23. April 1818. 85. Jahrgang- Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Im Anschluß an die Hauptversammlung des Börsenvereins am Sonntag Kantate, den 28. April 1918, soll um 3)4 Uhr nachmittags ein gemeinschaftliches Mittag essen im Hotel Reich shos zu Leipzig, Diit- rich-Ring 4, stattsinden. Zutritt zum Essen haben nur Mitglieder des Börsenvereins und deren zur Ab rechnung bevollmächtigte Vertreter. Der Preis des Ge deckes beträgt ott 10. ; Anmeldungen, die den Anmelden den binden, sind bis Donnerstag, den 25. April 1918, an die Ge schäftsstelle zu senden, spätere können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Teilnehmer am Essen erhalten von uns auf den Namen lautende Karten rechizettig zugestellt, die allein zum Eintritt berechtigen. Die Teilnehmer werden gebeten, 2 Fleischmarlen sowie Kartoffel- und Brotmarken mitzubringen. (Nichtsachsen erhal- ten Kartoffeln gegen Vorweisung der Fleischkarte.) Der übliche Begrüßungsabend findet am Sonnabend, den 27. April 1918, abends 7 Uhr, im Buchhändlerhaus ohne Verabreichung von Speisen und Ge tränken statt. Leipzig, den 16. April 1918. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Di. Orth, Syndikus. Bekanntmachung. Die Abrechnung am Kantate-Montag beginnt pünktlich g Uhr und dauert bis 12 Uhr. Die Reichsbank-Haupt- stelle, die Allgemeine Deutsche Credit - Anstalt und die Firma Hammer L Schmidt in Leipzig werden ihre Kassen und Buchhaltereien am Kantate-Montag bereits um 814 llhr morgens öffnen. Leipzig, den 22. April 1918. Geschäftsstelle des Börscnvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. De. Orth, Syndikus. Deutscher Verlegerverein. Freitag,den2 6. AprtI1918,nachmittags5Uhr, findet im Deutschen Buchhändlerhaus zu Leipzig (kleiner Saal rechts, Eingang III) eine Besprechung über den Auslandsbuchhandel statt, wozu wir nicht nur unsere Mitglieder, sondern alle Buch händler, die an dem Thema Interesse haben, ergebenst einladen. Die Herren Otto Sperling-Stuttgart (in Firma Sperling L Kupfer in Mailand) und Johannes Rudolf L o e w e - Würzburg (in Firma Wesley L Sons in London) haben sich freundlichst bereit erklärt, Bericht zu erstatten (Herr Sperling über die romanischen Länder, Herr Loews über das angelsächsische Sprachgebiet (England und Amerika), woran sich eine Aussprache anschlietzen wird. Der im Börsenblatt Nr. 89 vom 18. April d. I. gebrachte Hinweis hat insofern eine Änderung erfahren, als es uns leider nicht gelungen ist, einen Rigaer Buchhändler zu gewinnen, weil eine Reiseerlaubnis von Riga bis Leipzig in der kurzen Zeit nicht zu erlange» ist. Dafür wird vielleicht noch von anderer Seite ein dritter Bericht erstattet. Kann der Börsenverein die Teuerungszuschläge schützen? Auf die Tagesordnung der diesjährigen Haupiversamm- lung ist ein Antrag der Herren Paul Nitschmann-Berlin und Gen. gesetzt worden, durch den der Teuerungszuschlag des Sor timents dem Schutze des Börsenvereins unterstellt werden soll. Begründend wird hierzu ausgeführt, daß dieser Schutz durch die Gesetzgebung des Börscnvereins im Interesse des Buchhan- dcls an der Aufrcchterhaltung einheitlicher Verkaufspreise liege und das Versagen desselben die Gefahr nach sich ziehe, daß auch »ach Eintreten normaler Verhältnisse dem Ladenpreis nicht wieder zu seinem Recht verhelfen werden könne. »Die Er reichung des Schutzes durch den K 5 der Verlaufsordnung«, heißt es in der Begründung weiter, »ist gegeben, da die Kreis- und Ortsvereinc die berufenen Organe sind, um über die Festsetzung von Teuerungszuschlägcn, deren Erhöhung oder Herabsetzung zu bestimmen, ebenso wie sie früher über die Höhe des Kunden rabatts in durchaus zufriedenstellender Weise entschieden haben. Daß die Hauptversammlung des Börsenvercins in der Lage ist, unfern Antrag anzunehmen, und der Vorstand des Börsenvcr- eins, dem Beschluß Geltung zu verschaffen, ist zweifellos, nach dem der Verlag durch Erhebung eigener Teuerungszuschläge ohne Rücksichtnahme auf Z 21 des Verlagsgesetzes, ebenso wie das Sortiment zum Ausdruck gebracht hat, daß eine vorüber gehende Erhebung von Teuerungszuschlägcn keine Erhöhung des Ladenpreises darstellt.« Auf den ersten Blick könnte dieser Antrag als eine logische Folgerung der Anerkennung der Notlage des Sortiments durch den Börsenvercin erscheinen, wie sie in seinen Bemühungen um das Zustandekommen einer Verständigung zwischen Verlag und Sortiment sowie in seinem öffentlichen Auftreten zugunsten des Teuerungszuschlags (vgl. besonders die Eingabe an das Kriegs ernährungsamt in Nr. 86) zum Ausdruck kommt. Die Einfüh rung des angestrebten Schutzes wäre in diesem Lichte gesehen nichts andres als die Weiterbildung buchhändlerischen Rechts, wie es sich im Laufe der Kriegsjahre unter dem Druck der wirt schaftlichen Verhältnisse herausgebildet hat. Es ist jedoch not wendig, daran zu erinnern, daß der Deutsche Verlegerverein wiederholt gegen die Einführung des Z 7 in die Verlaufsordnung: »Werke, die der Verleger mit einem geringeren Rabatt als 25°/» (30°/») vom Ladenpreise liefert, dürfen mit einem entsprechen- 213