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^ 214, IS. September 1912. Nichtamtlicher Teil. «»rlmilau I. d. Dllchn. vllch-and-l. 16 81 s werden, regulär wirklich unverkäufliche Werke zu Geld zu machen. Die goldene Mittelstraße besteht Wohl in der Fest- setzung einer Sperrfrist vielleicht von 3—5 Jahren, während der sich der Verleger zur unbedingten Aufrechterhaltung des Ladenpreises verpflichtet (was, nebenbei gesagt, auch im Interesse des Buchhandels liegt). Selbst ein so eifriger Verfechter der Schriftstellerrechte, wie H. L. (Hans Landsberg?) erkennt das an (Der Schrift steller. II, S. 21): »Ich komme »»» zur Frage des V c r r a in s ch c n s. Es geht in der Form vor sich, daß der reguläre Buchhäud I crprcis aufgehoben wird und nun jeder Sortimenter (bczw. Warenhaus) den Ver kaufspreis nach Beliebe» sc st setze» kann. Un leugbar wird der Schriftsteller durch diese Methode schwer geschädigt. Aber man muh ande rerseits berücksichtigen, dah bei der heutige» ungeheuerlichen Überproduktion, die ein Ka pitel für sich ist, dieser Weg dem Verleger kaum verschlossen werden darf.« Das Verlagsgesetz <8 21) verbietet — merkwürdigerweise — unbedingt nur die Erhöhung des Ladenpreises. 8 6. »Für jede Auflage des Werkes, die außer der in 8 1 bestimmten Auflagezahl veran staltet wird, wird Folgendes festgesetzt«: Dieser harmlos klingende Paragraph enthält Tendenzen, die man vom Verlegerstandpunkt nicht scharf genug bekämpfen kann: Die Forderung des radikalen Flügels der Schrift steller, ihre Werke möglichst nur »auflagcweise« zu verkaufen. Bei einer solchen Methode kann man weder dem Verleger eine kostspielige Reklame zumuten — die dann unter Umständen seinem Kollegen, dem Verleger der 2. Auflage, zugute kommt, noch ist der Verleger in der Lage, die starken Kosten der Erst auflage durch Wiederbenutzung des Satzes bei den folgenden einigermaßen zu verteilen. Aus den gleichen Gründen ist auch einer zeitlichen Begrenzung möglichst zu widersprechen.*) (Vgl. 8 5, Verlagsrecht.) 8 7 u. 8. Enthalten Bestimmungen über Konkurrenzwerke, Korrek turen, Abbildungen usw.,die zurBesprechung kaumAnlatz geben 8 9. »Das Recht der Übersetzung und Bearbei tung schützt der Verlag. Bezüglich des übersetzungsrechtes, des Abdrucks der einzelnen Teile in Zeitungen bzw. des Vorabdrucks, der Propaganda wird Folgendes vereinbart«: Eine überwachungspflicht im Sinne des ersten Satzes kann man dem Verlage billigerweise nur zumuten, wenn er selbst an dem Erträgnis der Übersetzungen beteiligt ist. Im übrigen sind schon durch § 9, 2 des Verlagsrechtsgesetzes dem Verleger die Urheberrechte zum Schutz gegen Dritte über tragen. 8 11- »Im übrigen gelten die Bestimmungen des im Deutschen Reiche geltenden Ur heberrechtes und Verlagsrechtes.« Trotz mancher Einzelheiten ist der »Schriftstellerberlags- vertrag« eine gute Basis zur Verständigung zwischen Ver legern und Schriftstellern. Wir Verleger, die wir mit Stolz auf die feste Organisation unseres Gesamtbuchhandels, sowie *) Der schon oben zitierte H. L. schlägt a. o. Stelle vor: »Man verlause nur sein Verlagsrecht und begrenze die Ver- iragsdauer bei neuen Firmen auf drei bis fünf Jahre. Nach Ab lauf dieser Frist hat man cs in der Hand, mit dem Verleger weiter zu arbeiten oder nicht.« unsere Spezialorganisation blicken, haben keine Veranlassung in dem Zusammenschluß der Schriftsteller schon eine Kriegs erklärung zu erblicken*). Man kann dem Vorsitzenden und Gründer des Verbandes, dem Schriftsteller Georg Hermann, das Kompliment nicht versagen, daß es ihm gelungen ist, bei Abfassung des Vertrages allzu radikale Vorschläge zurück zudrängen. Wenn wir Verleger so den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schriftstellerstandes in unseren Tagen Verständnis eni- gegenbringen, so dürfen wir wohl auch von der Gegenseite verlangen, daß sie in uns Verlegern nicht nur den Kapitalisten sieht, der aus purer Bosheit den Schriftstellern die Honorare kürzt, sondern in der großen Mehrzahl der Fälle — einen im Konkurrenzkämpfe stehenden Kaufmann, der gewiß nicht leichten Herzens heutzutage gezwungen ist, Verlagsfragen rein kaufmännisch zu behandeln. » » » Zum Schluß noch eine Bemerkung mehr persönlicher Natur. Als ich beim Schutzverband ein Rezensionsexemplar des »Verlagsvertrages« in der üblichen Form zur Besprechung für das Börsenblatt erbat, erhielt ich die Mitteilung, daß Exemplare — über den Umfang des Druckwerks kann sich der Leser nach der vorstehenden Besprechung ein Bild machen — mir zum Preise von 2 .F zuzüglich der üblichen Nachnahme spesen geliefert würden. Offen gestanden, ich war etwas ver dutzt. Dann überlegte ich mir, an der Hand der Mitglieder liste des Schriststellerschutzverbandes, daß, wenn alle die, die Rezensionsexemplare meines Verlages — in der üblichen älteren Form gratis — bezogen haben, ihre Bücher zu sammenstellten, doch eine recht stattliche Bibliothek zustande kommen müßte. Schließlich wurde ich wieder guten Mutes, denn ich sagte mir, daß der Schriftstellerschutzverband, der sich satzungsgemätz Reformen auf dem Gesamtgebiete des litera rischen Verkehrs zur Aufgabe gemacht hat, offenbar die Bar bezahlung des Rezensionsexemplars als nächste Verbesserung plane und nun sehr praktisch mit seinen eigenen Werken den Anfang mache — eine Neuerung, der wohl sämtliche Kollegen vom Verlag freudig zustimmen werden. In diesem Sinne betrachte ich das Schicksal, der erste zahlende Rezensent zu sein, nicht mehr alz Ungemach. Der künftigen Bestellung von Rezensionsexemplaren meiner Verlagswerke sehe ich nunmehr mit ungemischter Freude entgegen. Franz Ledermann. Neuigkeiten des russischen Buchhandels?*) Pg. — Petersburg. M. — Moskau, P. f. ^ Preis fehlt. (Vgl. Börsenblatt ISIS, Nr. 195—198.) (Schluß zu Nr. 212 d. Bl.) Malinowslij, I. Sammlung von Materialien, die sich aus die Geschichte der Magnaten-Versaminlungen des Großsürsten- tums Polen beziehen. Ergänzung. Tomsk. 8". 189 S. P. f. (22) *> Vcrgl. »Der Schriftsteller« II, 2/3 (A. H. Schmitz): »Stimmen aus Vcrlegerkreisen lassen daraus schließen, daß hie und da unser Verband als ein kriegerisches Unternehmen gegen den Verlegerstand ausgesaßt wird. Das ist ganz und gar irrtüm lich. Es ist öfters von unserer Seite ausgesprochen worden, baß wir im Grunde nichts andres wollen, als daß das, was anständige Verleger von selbst tun, durch Gesetz und Brauch auch für die andern Norm werde.« **) Die angezeigten Schriften sind, wo nicht ausdrücklich eine andere Sprache angegeben ist, in russischer Sprache verfaßt. — Die den Titeln rechts beigesetzten Zahlen (in Klammern) geben die Nummern der »Knishnaja Ljetopis« (d. i. Bücher chronik) an, in d^r sich der entsprechende Originaltitel findet. Außerdem sind noch, soweit wie möglich, die Verleger der Schrif ten angegeben; in Klammern gesetzte Firmen haben nur Aus lieferungslager. 1383»