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gen. die wir überall machen. Wir bekommen in den Kreis- und Ortsvereinen auch eine ganze Menge von Mitgliedern, die wir eigentlich nicht haben möchten, und wir möchten gern einmal jemand ablehnen, aber aus äußeren Gründen haben wir nicht die Handhabe dazu. Diese Schwierigkeiten können auch in un serer neuen Organisation leicht kommen, und deshalb habe ich den Vorschlag gemacht, daß lvir in diesen ersten grundlegenden Para graphen gleich eine solche klare und unzweideutige Bestimmung hineinbringen. Ich glaube, das ist doch auch nicht ganz unvor teilhaft. O. Drowatzky (Hannovcr): Meine Herren! Ich glaube, wir iönnen die Bedenken sofort dadurch erledigen, daß wir einen Zusatz machen, und zwar in folgender Form: »Bedingung ist, daß der Sortimentsbuchhandel der Hauptteil des Geschäftsbe triebes ist». Dann können wir den Warenhausbuchhandel ab lehnen, den gemischten Buchhandel usw. Vorsitzender: Meine Herren! Ich warne Sie, daß Sie solche Zusätze jetzt aus freier Hand machen; das ist sehr be denklich. Sie lesen sich zum Beispiel gar nicht die anderen Ab sätze durch; ich wollte Ihnen die Sache erleichtern, indem ich zu nächst nur einen Absatz zur Beratung stellte, ich sehe aber, es geht nicht. Wenn Sie die Absätze e und cl in Betracht ziehen würden, dann würden Sie doch alle diese Bedenken fallen lassen. Daß Fehler Vorkommen können, auch beim Vorstand der Gilde, ist ja ganz klar. Aber dafür können Sie keine Gesetzgebung machen, denn dagegen schützt kein Paragraph. Herr Paetsch hat das Wort. Otto Paetsch (Königsberg i/Pr.): Meine Herren! Noch ein kleines Beispiel! Ich habe vor zwei oder drei Jahren ein mal Gelegenheit gehabt, die Wintersch« Buchhandlung in Bremen zu besuchen. Der Inhaber, Kollege Quelle, ist für das Vater land gefallen. Sein Sozius war ehemals Bankier; auf diese Weise hatte Herr Quelle in seinem Geschäft eine ganz vorzllglick>e Or- ganifation und eine kaufmännische Buchführung. Jetzt hat der Sozius — so darf ich annehmen — das Geschäft allein übernom men. Sollen wir dem nun, weil er nicht »gelernter« Buchhändler ist, die Aufnahme in die Deutsche Buchhändlergildc verwehren? Das ist ausgeschlossen; er mutz ausgenommen werden. Meine Herren, Sie müssen dem Vorstande das Vertrauen entgegen bringe», daß er da von Fall zu Fall in Ihrem Sinne entscheidet. Jede Bindung an eine ordnungsgemäß absolvierte Lehrzeit bringt nur Nachteile. (Zustimmung.) Johann Heinrich Eckardt (Heidelberg): Ich meine, wegen des folgenden Absatzes e kann die Sache vollständig auf sich beruhen bleiben. Denn in e heißt es, daß für die Aufnahme die Mitgliedschaft in einem anerkannten Kreis- oder Ortsvercin erforderlich ist. Die Herren werden also ohne Ausnahme dop pelt gesiebt; sie müssen Mitglieder der Kreis- und Ortsvereine sein, und die sorgen schon dafür, daß solche Leute nicht hinein kommen. (Sehr richtig!> Wenigstens in unserem Verband wird die Kontrolle in dieser Hinsicht sehr scharf geübt. Vorsitzender: Die Diskussion ist erschöpft. — Ich bringe also Absatz » zur Abstimmung. Erhebt sich Widerspruch dagegen? (Ruse: Nein!) — Dann erkläre ich ihn für ange nommen. Nunmehr bitte ich Herrn Nitschmann, die Absätze l>, e und >l gleich zusammen zu verlesen. Paul Nitschmann (liest): »b) Die Mitgliedschaft ruht auf der Person, die Verpflichtung zur Einhaltung der satzungsgemätzen Bestimmungen des 8 4 ist auch von der durch das Mitglied vertretenen Firma zu übernehmen. o) Für die Aufnahme ist die Mitgliedschaft in einem aner kannten Kreis- oder Ortsverein erforderlich. Die Gründer der DBG. unterliegen dieser Beschränkung nicht. Der Vorstand ist berechtigt, in Ausnahmefällen von der Be dingung der Mitgliedschaft in einem Kreis- oder Ortsver- eln abzusehen. <i) über die Aufnahme in die DBG. entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung auf Antrag des Abgelehnten die nächste Hauptversammlung.« Zu d) habe ich zu bemerken, daß die Verpflichtungen des 8 4 — der von den Pflichten der Mitglieder handelt — auch von der Firma übernommen werden müssen. Es ist also nicht möglich, daß sich jemand Wohl persönlich verpflichtet, nachher aber die Firma als nichtverpflichtet erklärt. Bei e) wäre zu sagen, daß die Bestimmung des ersten Satzes, wonach die Mitgliedschaft in einem anerkannten Kreis- oder Ortsverein zur Aufnahme erforderlich ist, ein Entgegen kommen gegen den Börsenverein und die Kreisvereine bedeutet. Wir denken, daß wir die Kreisvereine auf diese Weise nicht schädigen werden. Wenn die Grün der von dieser Beschränkung ausgenommen sind, so han delt cs sich darum, daß sich eine große Anzahl von sehr bedeuten den Firmen, die dem Börscuverein und den Kreisvereinen nicht angehören, zu uns gemeldet hat, und wir hoffen, daß es möglich sein wird, diese Firmen im Laufe der Zeit auch zu dem Börsenverein herttbcrzuziehcn, so daß wir also auch ihm gute Dienste leisten werden. Wenn sodann im letzten Satze von v) gesagt wird, daß der Vorstand berechtigt sein soll, in Ausnahmefällen von der Be dingung der Mitgliedschaft in einem Kreis- oder Ortsvercin abzusehen, so soll das heißen: wenn sich eine bedeutend« Sorti- mcntsfirma meldet, die einem Kreis- oder Ortsvercin nicht ange hört, soll der Vorstand der Gilde berechtigt sein, sie trotzdem aus zunehmen. Vorsitzender: Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann erkläre ich Absatz d), e) und <l) für ange nommen. Wir kommen zu 8 3. Paul Nitschmann (Berlin): K 3 handelt von dem Verlust der Mitgliedschaft und lautet: »Die Mitgliedschaft geht verloren: a) Durch den Tod. b) Durch ausdrücklich und schriftlich erklärten Austritt. Erfolgt die Austrittserklärung nicht wenigstens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahrs, so ist der Mit gliedsbeitrag auch für das nächste Geschäftsjahr zu zahlen. e) Durch Nichterfüllung der Mitgliederpslichten gegenüber der DBG. (8 4), insbesondere wenn der satzungsgemäß bestimmte Mitgliederbeitrag nicht längstens drei Mo nate nach llmaligcr schriftlicher Aufforderung bezahlt ist. ck) Durch Fortfall der Voraussetzungen für die Aufnahme (8 2). In den Fällen e und <i entscheidet der Vorstand und auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes die nächste Hauptver sammlung.« Erläuterungen sind hierzu meiner Ansicht nach nicht nötig. Vorsitzender: Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann erkläre ich den 8 3 für angenommen. 8 4. Paul Nitschmann (Berlin): 8 4 handelt von den PflichtenderMitglieder und lautet: »Jedes Mitglied ist verpflichtet: a) Die Aufgaben und Ziele der DBG. sowie des deutschen Buchhandels im allgemeinen nach Kräften zu fördern. V) Die Satzungen der DBG. sowie die satzungsgemätzen Beschlüsse ihrer Organe zu befolgen. v) Den von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbei trag sowie das Eintrittsgeld pünktlich zu entrichten. ä) Anfragen des Vorstandes, die Vereinszwecken dienen, nach Möglichkeit unverzüglich und erschöpfend zu be antworten. o) Die Mitteilungen, Kundgebungen und Anfragen des Vorstandes als streng vertrauliche und nur für di« eigene Person bestimmte zu behandeln. k) Alle Einrichtungen der DBG., soweit sie nur für die Mit glieder bestimmt sind, keinem Richtmitgliede zugängtg zu machen.« Auch hier erscheinen mir Erläuterungen nicht nötig. 88 l