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1482 Nichtamtlicher Theil. ^ 92, 23. April. Tischreden sind bei dem Vorsitzenden des Festmahls, Herrn Julius Springer, vorher anzumelden. Die Tafelkarten berechtigen für Sonnabend den lO. Mai zum Eintritt in alle Räume des Schützenhauscs. An diejenigen Buchhändler, welche nicht im Besitz von Tafelkarten sind, aber der geselligen Vereinigung an diesem Tage beiwohnen wollen, werden besondere Eintrittskarten am Eingang des Schützenhauses durch den Castellan Bogen ver abfolgt werden. Das Festromits. vr. August Schmitt, Carl Friede. Graubner, Vorsitzender. Schriftführer. I. A. Barth. I. G. Findel. Arnold Hirt jun. Heinrich Hirzel. Wilhelm Volkmann. Nichtamtlicher Theil. Einige wohlgemeinte Bemerkungen über die Statuten-Bcrathnng des Allgcm. Deutschen Buchhandlnngs-Gchilscnverbandes. (Schluß aus Nr. 84.) Indem wir nun zum letzten Theile der uns gestellten Aufgabe übergehen, verhehlen wir uns nicht, daß dies eine etwas heikle Sache ist, da man leicht mit dem Collegialitätsprinzip in Collision kommen und sich dem Vorwurfe aussetzen kann, persönlich geworden zu sein. Wir haben indeß das gute Bewußtsein, daß es uns auch hierbei nur um die Sache zu thun ist, und werden wir demnach auch unbeirrt so sprechen, als ob die ins Spiel kommenden Persönlichkeiten noch gar nicht vorhanden wären. Wir beginnen mit ß. 10. (Zusammentritt der Generalversamm lung). Hierin sollte der zweite Theil des dritten Satzes, welcher voll ständig also lautet: „Die Generalversammlung wird zum Beginn des Verbandsjahres alljährlich im Monat October berufen; eine Verschiebung kann durch den Vorstand um 8, höchstens 14 Tage stattfinden", wegfallen. Derselbe ist, wie noch so mancher andere, fast wörtlich den Statuten des Leipziger Buchhandlungs-Gehilfenvereins entnommen, welcher im Wintersemester in der ersten Woche jedes Monats an einem bestimmten Wochentage eine Generalversammlung abhalten soll; was aber bei den Beschränkungen hier ganz am Platze ist, dürfte es dort keineswegs sein. Ungleich wichtiger ist jedoch ein nothwendiger Zusatz am Ende dieses ß. in Betreff der Frist, innerhalb deren die Einladungen zu jeder Generalversammlung zu erfolgen haben. Wir könnten Nach weisen, baß das Circular mit der Einladung zu der General versammlung vom 2. Februar (ebenso auch der Entwurf der Statuten, nach Weihnachten) manchen Mitgliedern so verspätet zn- kam, daß sic gar nicht mehr in der Lage waren, dieselbe zu berück sichtigen. Es sei daher gestattet, darauf hinzuweisen, daß 1) nicht alle Firmen das Börsenblatt halten, 2) nicht alle jede Woche Sen dungen empfangen, und daß 3) der Ausdehnung des Geschäftskreises des Verbandes ganz besonders Rechnung getragen werden muß. Zu tz. 13. (Vorstand betr.) wünschten wir hinzu (und mit uns manche Mitglieder des Verbandes) einen Cassirer als Vor standsmitglied, ähnlich dem Allgemeinen Unterstützungsverein, dessen Functionen denen des Berliner Cassirers, mit gewissen, durch die Verhältnisse gebotenen, leicht erklärlichen Beschränkungen, gleich wären. (Die Stellung des Commissionärs würde demgemäß in etwas verändert werden, aber immerhin wichtig und achtenswert!) verbleiben.) Hierher gehört ferner ein sehr wichtiges Glied des Ganzen, der Ausschuß (ca. 6—12 Personen, je nach Vcrhältniß),dessenThätigkeit darin besteht, den Vorstand in der Ausführung seiner Functionen zu beaufsichtigen, resp. über die Aufrechthaltung der Statuten nach jeder Seite hin zu wachen, die Mitglieder dem Vorstande gegen über zu vertreten, Beschwerden der Mitglieder entgegenzunehmen, Erörterungen rc. darüber anzustellen, resp. dieselben dem Vorstande zur Erledigung zu überweisen. Die Ausschußmitglieder wählen unter sich einen Vorsitzenden und halten getrennt, sowie im Verein mit dem Vorstande, Versammlungen; sie sind daher verpflichtet, den Vorstands sitzungen beizuwohnen, und letztere (ebenso wie die separaten Sitzun gen des Ausschusses) haben nur dann Beschlußfähigkeit, wenn min destens die größere Hälfte (oder mehr) der Ausschußmitglieder zu gegen ist u. s. w. Der Vorstand und der Ausschuß bilden zusam men den Verwaltungsrath. Hierher gehören ferner Bestimmungen über die Wählbar keit (sowie die Reihenfolge des Austritts durch's Loos rc.) zu den Vorstands- und Ausschußämtern, z. B. ein gewisses niedrig stes Alter, längere Mitgliedschaft, um gehörig vertraut zu sein u. s. w. Ebenso fehlt der bestimmte Passus, daß sämmtliche Aemter (Vorstand und Ausschuß) Ehrenämter sind und unentgelt lich verwaltet werden (es ist dies nur indirect angedeutet); desgleichen ein besonderer tz., wonach die Vorstands- und Ansschußmitgliedcr für alle ihre Handlungen, wie auch für Unterlassungen, nach den bestehen den Gesetzen verantwortlich, resp. ersatzpflichtig sind. Ebenso halten wir einen tz., wonach dem Stadtrathc zu Leipzig (da der Aufsichts rath der Prinzipale wohl nicht gut wieder aufgefrischt werden kann), bez. der Staatsregierung die administrative, resp. die Oberaufsicht eingeräumt wird, für nicht unzweckmäßig, wenn nicht etwa sogar nothwendig*). Ferner fehlen Bestimmungen, wie oft mindestens der Gesammt- vorstand (also Verwaltungsrath), resp. der Ausschuß zusammen zukommen habe, und so manches Andere, was hier aber als neben sächlich übergangen werden mag. Zu tz. 18. hätten wir den dringenden Wunsch, daß die Berech tigung zum Bezug des Krankengeldes nicht erst ein volles Jahr nach Erhebung der ersten Bcitragsrate beginnen möge, namentlich wenn man so viel Geld zur Verfügung hat, daß „man nicht weiß, wohin damit", wie manche Leute schon jetzt ganz ernstlich annehmen. Wenn ein nach dem Alter bemessenes Eintrittsgeld erhoben, vielleicht auch eine Altersgrenze gesteckt würde und die finanziellen Verhält nisse ein Hinderniß nicht abgeben, so sollte man die Berechtigung zum Bezug des Krankengeldes möglichst bald eintreten lassen; vielleicht nach 1—3 Monate» längstens. Die Buchhandlungs- Markthelser erhalten zwar erst nach halbjähriger Mitgliedschaft Krankengeld, dagegen bekommen die Mechaniker ärztliche Hilfe und Medizin (was doch sehr wesentlich ist!) sofort nach erfolgter Auf nahme, und Geldunterstützung schon nach 4 Wochen; andere — »vir glauben Tylographen und Buchdrucker — noch eher, wohl sogleich! Man erwäge doch gefälligst, daß unsere Krankcncasse stets *) Bei dieser Gelegenheit wollen wir eine Selbstberichtigung unseres ersten Artikels geben. Die Entscheidung über die Genehmigung der Sta tuten steht nur dein Künigl. Gerichtsamt zu und hängt von dem Gut achten des verpflichteten Sachverständigen ab; es ist sonach zu fürchten, daß das Collegialitäts-Prinzip nicht als das hierbei anwendbare angesehen werden wird