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7698 DöiNnbl-U f. d. Dllchn Bllchh»»d-I. Nichtamtlicher Teil. 147, 29. Juni 1910. Grundsatz war von vornherein, daß wir bei Bezug gegen Bar- Preise doch den Verlegern auch wieder Vorteile bieten wollten: Wir wollen das Werk nicht remittieren, wir wollen es aus Lager halten und uns weiter dafür verwenden, und wir wollen dasselbe Exemplar nicht nur einmal, sondern, wenn möglich, dutzendmale im Laufe des Jahres verlausen. Herr Max Krctschman» (Magdeburg): Wenn den Wünschen der Verleger entsprochen werden soll, dann kämen wir vielleicht wieder zu dem früheren Zustande, daß fest- und barbezogene Exemplare abgestempelt würden und nie zurllckgenommen werden dürsten. In einem größeren Geschäste ist das gar nicht durchzu- sühren. Es wird immer eintreten, daß kurz vor der Ostermesse noch Partiebezüge kommen, und damit sind die meisten Verleger durchaus einverstanden, sie sträuben sich nicht dagegen. Das ist richtig, wenn Ostermesse jedes Büchelchen bar nachbestellt und dem Verleger in Rechnung zurückgeschickt wird, das verdrießt; das wird aber nicht Vorkommen. (Widerspruch.) Ich sehe nicht ein, warum man eine solche Kleinigkeit nicht bewilligen will, und ich meine, wenn die Sache jetzt nicht durchgedrückt wird, wird sie später kommen. Es gibt eine ganze Reihe von Verlegern, die geradezu dazu aussordern, die sagen: Behaltet unsere Sachen aus Lager, ich will nichts zurllckhaben; wenn ich etwas zurückhaben will, so werde ich es euch sagen. Herr Gustav Knorr» macht eine kurze Bemerkung, die am Stenographentische unverständlich bleibt. Herr vr. Walter de Gruyter: Es ist gesagt worden, das Verfahren, das hier beanstandet wird, würde selten Vorkommen. Ich sage: Nein, das Gegenteil ist der Fall; das Verhältnis ver- schieht sich von Jahr zu Jahr mehr, und es zeigt sich immer mehr, daß das, was vom Sortimenter fest abgesetzt wird, erst im nächsten Jahre bar bezahlt wird. Wenn diese Verschiebung weiter geht, wird es dahin kommen, daß der Barrabatt ausgehoben werden muß. Herr Ganz hat gesagt: Die kulanten Verleger würden im ganzen auch jetzt schon ohne Einführung einer solchen Bestimmung cntgegenkommen. Da haben Sie schon die Klassifizierung; die kulanten Verleger, das sind die, die ein Auge zudrücken; die anderen aber, die sich an das Gesetz halten und verlangen, daß das, was der Sortimenter in einem Jahre bezogen hat, auch für das Jahr ver rechnet wird, werden als unkulant stigmatisiert. Wir wollen ledig lich bei den: alten Zustande bleiben. Meine Herren, wenn der Verlegerverein diesen Standpunkt und diese Forderung mit Nach- druck vertritt, so mache ich darauf aufmerksam, daß dies erst der zweite Punkt ist, an dem wir uns in sachlicher Beziehung dem Inhalte des vorliegenden Entwurfes mit einem «Kon pnssuinus« in den Weg stellen. Herr Kommerzienrat Karl Licgismund: Meine Herren! Ter Börsenvereinsvorstand hat die Pflicht, bei solchen Punkten, bei denen die beiden Interessengruppen sich schroff gcgcnüber- stehen, einen Ausgleich herbeizusühren zu versuchen. Nun liegt hier auf der einen Seite die Erklärung des Herrn vr. de Gruyter vor, und wir, die wir an der Sitzung des Verlegervereins teilgenommen haben, wissen, daß der Verlegerverein in seiner Mehrheit sich auf den Standpunkt gestellt hat, daß dieser § 33 o) in der jetzigen Fas- sung für ihn unannehmbar sei. Andrerseits liegen wiederum die Ausführungen der Sortimenter vor, die mit Recht sagen: Wir wollen ja gar nichts neues. Wir wollen nur, daß das, was seit Jahren geübt wird, nunmehr als Gesetz Anerkennung findet. Meine Herren! Es ist keine Frage, daß das in § 33, Absatz o) Bestimmte, seit Jahren Brauch ist. Wenn in meinem Verlags geschäfte mir von seiten meines Personals Klagen darüber zugehen, daß ein Sortimenter bar nachbezieht, um unmittelbar daraus das Erhaltene zu remittieren, bezeichne ich das meiuenHerren gegenüber als einen Beweis von besonderer Intelligenz, der jedenfalls unter stützt weiden muß; denn zumeist sind das solche Sortimenter, die ihr Geschäft rationell betreiben. Wir müssen uns in dieser Sache nach den bestehenden Gewohnheiten richten, und wir haben in der Veriehrsordnung die Pflicht, diejenigen Gebräuche, die sich im Lause der Jahre herausgebildet haben, zusammenzusassen. Nun ist aber gar keine Frage, daß diejenigen Sortimenter, die diese Praxis ausüben, d. h. die Artikel, die sie im alten Rechnungsjahre in Rech nung bezogen haben, durch Barnachbezug ergänzen, nach der alten Fassung gegen Treu und Glauben verstoßen. Es ist ferner von den Sortimenterdelegierten unwidersprochen geblieben, daß ein Bezug fest oder in Kommission im neuen Jahre an Stelle von den ini alten Jahre bezogenen und abgesetzten Werken gegen Treu und Glauben verstoßen würde; der Sortimenter, der das macht, würde einfach den Verleger betrügen uni die Zinsen von fünfviertel Jahren. Wir sind darüber einig und brauchen uns dazu nicht zu unterhalten. Es wäre aber darüber zu sprechen, in welcher Weise die Interessen des Sortiments mit denen des Verlags in Übereinstimmung zu bringen sind, und es ist hier ebenfalls von seiten des Verlags fest- gestellt, daß diejenigen Verleger, die einen Barrabatt einräumen wollen, auch für diejenigen Artikel, die erst im neuen Jahre bezogen sind, dies tun können. Sobald der Verleger die Zustimmung zu derartigen Bezügen gegeben hat, ist nichts mehr dagegen einzu- wenden. Der Börsenvereinsvorstand hat sich mit der Frage beschäftigt und möchte Ihnen Vorschlägen, um sie möglichst in Übereinstimmung der beiden Interessengruppen zu lösen, zu folgender Fassung Ihre Zustimmung zu geben. Dabei appelliere ich ganz besonders an die Herren vom Verlegerverein, den Widerspruch, den sie gegen den Inhalt und die Fassung des § 33 c) geäußert haben, doch etwas abmildern zu wollen. Wir schlagen Ihnen vor, daß der Absatz c> in seinem ersten Teile bestehen bleibt, daß nachher ein Absatz ä> eingefügt wird mit folgendem Wortlaut: »Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im buchhändlerischen Verkehre ist es un- statthaft, an Stelle von Werken, die im alten Rechnungsjahre ge liefert wurden, Werke zu remittieren, die im neuen Rechnungs jahre ä evnclition oder fest bezogen wurden.« Hierüber herrschte eine Meinung. Ich glaube, daß wir darüber nicht weiter zu diskutieren brauchen. Nun kommt die Vorschrift über die bar nachbezogenen Exemplare. Da schlagen wir Ihnen folgende Fassung vor: »Im neuen Rechnungsjahre bar nachbezogene Werke dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verlegers an Stelle von im alten Rechnungsjahre bezogenen Exemplaren verrechnet wer den.« Meine Herren! In dieser Bestimmung ist enthalten, was die Herren vom Sortiment wünschen, sie haben die Möglichkeit, in Kommission erhaltene abgesetzte Werke mit Barrabatt nachzube ziehen, nur wird ihnen die Verpflichtung auferlegt, sich der Zu stimmung des Verlegers zu versichern. Ich denke mir, daß nicht bei jedem einzelnen Werke eine solche Zustimmung zu erbitten ist. Sie werden an den Verleger schreiben: Gib mir die Zustimmung, die notwendig ist aus Grund des § 33, Absatz ck), die abgesetzten Werke bar nachzubeziehen. Ich meine, die Verleger könnten aus diese Brücke treten, sie haben es dann in der Hand, ihre Zustim mung zu versagen, wenn sie es in ihrem Interesse für geboten erachten, oder wenn sie glauben, daß sie ein Interesse haben, ihre Verlagsartikel nach wie vor an den Lagern der Sortimentsbuch handlungen zu belassen, diese Zustimmung zu geben. Ich bitte Sie , nehmen Sie diesen von dem Börsenvereins- vorstande ausgehenden Vermittlungsvorschlag an. Herr Bernhard Hartmann: Ich muß mir Zeit zur Über- legung ausbitten, ob das wirklich sür uns Sortimenter genügt. Es soll an meinem guten Willen nicht fehlen, aber ich befürchte, daß wir mit diesem Vorschläge nicht auskommen. Ich habe im Eingänge meiner Rede gesagt, daß es sich nicht bloß um die im Rechnungsjahre abgesetzten Sachen handelt, son- dein auch um die in den drei ersten Monaten des nächsten Jahres