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7700 Börsenblatt f. d. Dtichn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 147, 20. Juni 1910 hat, ausrecht halten, was ich gesagt habe. Ich bin ganz der Meinung des Herrn Or. Ruprecht, daß es eine Benachteiligung des Verle gers bedeutet, zu einem Vorzugspreise bar nachzubeziehen. Den Nachteil hat der Verleger unter allen Umständen. Ich gehöre persönlich gar nicht zu den Verlegern, die in der Praxis zu streng verfahren; aber ich spreche hier als Vertreter des Vorstandes des Verlegervereins, und ich muß dabei beharren, daß es eine Ver kennung der Wirklichkeit und der Gewohnheit und des Rechtes ist, wenn Sie darauf bestehen, daß in Zukunft die Nachbezugsmög lichkeit die Regel bilden solle; und dahin wird es führen, wen» wir die letzten drei Sätze einführen. Was Herr Kommerzienrat Siegismund will, ist etwas anderes. Wenn eine private Überein- kunft besteht, so hat sich der Verleger nicht zu beschweren. Ich muß aber doch nebenbei sagen, daß ich in dem von Herrn Kommerzien rat Siegismund geschilderten Verfahren nicht, wie Herr Kom merzienrat Siegismund, ein Zeichen besonderer Intelligenz erblicken kann. (Heiterkeit.) Herr Arthur Meiner (Leipzig): Nach dem, was Herr De. de Gruyter und Herr Or. Niuprecht gesagt haben, ist es mir nicht mög lich, noch etwas neues vorzubringen. Heute vormittag hat sich in der Sitzung des Verlegervereins die Majorität auf den Stand punkt gestellt, den Herr De. de Gruyter vorhin zum Ausdrucke gebracht hat; es war aber doch auch eine sehr erhebliche Minorität vorhanden, die glaubte, daß man mit dem Vorschläge des Herrn Kommerzienrat Siegismund auskommen könnte. Allerdings mit der Fassung, wie sie vom Vereinsausschusse vorgeschlagen wurde, würden die Verleger nicht auskommen können. Ich möchte noch mals betonen, daß doch anscheinend der Nachbezug falsch ausgesaßt wird. Es ist die Gewährung eines höheren Rabattes ursprünglich festgesetzt worden zum Entgelt für das Risiko, das der Sortimenter dadurch eingeht, daß er ein Buch sofort bezieht und bar bezahlt, ohne Sicherheit zu haben, ob er es absetzen wird oder nicht. Es ist aber ursprünglich ohne Zweifel von seiten der Verleger nicht beabsichtigt gewesen, daß dieser Barbezug eintreten solle für Bücher, die ohne Risiko bezogen worden sind, die der Sortimenter zufällig oder infolge der Agitation des Verlegers verkauft hat. Er hätte sie ebensogut nicht verkaufen können und dann wäre er berechtigt gewesen, sie dem Verleger zur Ostermesse zurllckzugeben. Wenn er für die Bücher, die er unter solchen Umständen abgesetzt hat, einen besseren Rabatt bekommen solle, so macht er den ä oon- ckitivn-Rabatt eigentlich illusorisch. Es muß dem Verleger frci- stehen, ob er das gewähren will oder nicht. Würde die Bestimmung so bleiben, wie sie hier steht, so würde der Verleger gezwungen sein, mehr Rabatt einzuräumen, während er jetzt dem Umfange des Absatzes Rechnung trägt und mehr Rabatt gewährt an solche Sor timenter, die große Bezüge machen; solchen, die ihm gleichgültig sind, diesen Barrabatt zu verweigern, muß der Verleger das Recht haben. Auf diesen Standpunkt stellt sich der Vorschlag des Herrn Kommerzienrats Siegismund, und ich möchte, ebenso wie Herr vr. Ruprecht, den Sortimentern wie den Verlegern diesen Vor schlag zur Annahme empfehlen. Herr Alexander Ganz: Ich möchte darauf Hinweisen, daß der Vorschlag, den der Vereinsausschuß Ihnen unterbreitet hat, ein Ausdruck der heute bestehenden Verhältnisse sein soll: wir wollten nicht ein neues Rechtsverhältnis schaffen, sondern wollten das tatsächlich im Buchhandel bestehende Verhältnis zum Aus- drucke bringen. Darüber waren die im Vereinsausschusse ver einigten Verlagsmitglieder und Sortimentsmitglieder vollständig einer Meinung, daß die Verrechnung auf L condition bezogene Bücher statthast sein muß nach dem bisher üblichen Gebrauche. Sollte das beseitigt werden, so würde der Verlag dem Sortiment einen ganz intensiven Schaden zufügen. Was vorhin über den Unterschied zwischen kulanten und unku lanten Verlegern gesagt wurde, das ist doch nicht llbelzunehmen. Wir räumen ja auch dem Verleger das Recht ein, zu unterscheiden zwischen großen und kleinen Sortimentern, fleißigen und faulen Sortimentern. Die Unterscheidung von kulanten und unku- lauten Verlegern sollte nicht einen Vorwurf enthalten; der Sorti menter kann manches als unkulant empfinden, was es deshalb noch nicht zu sein braucht. Nun aber es satzungsgemäß sestzulegen, daß der Verleger solche Vergünstigungen nicht mehr einräumen dürsc, das geht doch zu weit. Es würde auch nicht im Interesse des Ver lags liegen. Der Verlag selbst konkurriert doch auch untereinander, und die Verleger werden sich untereinander zwingen, durch ihre Bezugsbedingungen das Sortiment wieder an sich zu fesseln. Was die Ausführung des Herrn vr. Ruprecht betrifft, so liegt ja kein großer Unterschied darin, ob ich ein Werk im abgelausenen Jahre nachbezog oder zu Anfang des neuen Jahres »achbeziehe und disponiere. Der Verleger hat ein intensives Interesse daran, daß seine Bücher ständig in den Händen des Sortiments bleiben und dem Publikum vorgelegt werden. Daß der Sortimenter nicht befugt sein sollte, den höchsten Rabatt zu erlangen, das ist mir unfaßbar. Ich habe bei einer An zahl von Verlegern Jahresrechnung und Quartalskonto. Eine Anzahl Verleger haben mir das Recht eingeräumt, meine Jahres rechnungen zu dem Rabatte zu berechnen, den ich im Quartals konto habe. Wollen Sie das durch drakonische Bestimmungen hindern? Der Vorschlag, den Herr Kommerzienrat Siegismund gemacht hat, deckt sich im wesentlichen mit dem zweiten Vorschläge des Ver- einsausschusses; es ist eine etwas andere Wendung, sie sagt aber genau dasselbe. Herr Arthur Scllicr: Ich kann mich nach dem, was von dem Herrn Vorredner gesagt worden ist, kurz fassen. Bei mir liegen in dieser Frage zwei Seelen in Widerstreit, eine Sortimenterseele und eine Verlegerseele. Als Sortimenter muß ich das Geständnis ablegen, daß ich es bezüglich dieser Frage seit Jahren genau so gemacht habe, wie mein sehr verehrter Freund, Herr Hartmann; allerdings mit Wissen der beteiligten Verleger, und das ist ein wesentlicher Umstand. Als Verleger habe ich den berechtigten Wün schen des Sortiments Rechnung getragen und das geschilderte Ver fahren gestattet, wo es mir angemessen erschien; ich habe aber die Sortimenter nicht sehr freundlich behandelt, die derartiges taten, was vorhin erwähnt wurde, die nämlich unmittelbar vor der Ostermesse ihren ganzen Jahresabsatz nachbezogen und vier Wochen später tals guale. zurllckschickten. Der Verleger muß dis Fracht bezahlen, eine Unsumme von Zeit und Spesen geht daraus. Ich habe dieses Verfahren nur dann als ein Zeichen von besonderer Intelligenz des Sortimenters betrachtet, wenn er es so macht, wie ich; wenn er dem Verleger schreibt: »Das habe ich abgesetzt» und ihm eine sogenannte blinde Remittendenfaktur geschickt. Wenn Herr Ganz nun meint, es handele sich hier um einen Usus, der sich eingebürgert habe, so muß ich dem doch widersprechen. Es muß ein freiwilliges Zugeständnis des Verlegers bleiben. Deshalb muß ich auch Herrn Hartmann widersprechen, der da mit großer Emphase von einem Recht gesprochen hat; ich weiß nicht, ob es ein Recht ist, das mit uns geboren ist. (Zuruf: Gewohnheit!) Aber kein Recht, das von Anfang an da war; dagegen möchten wir uns wehren. Wohl aber stimme ich vollständig dem Vorschläge des Herrn Kommerzienrats Siegismund zu, daß wir die Abänderung des Paragraphen so vornehmen, wie er vorge schlagen hat, denn dann verschwindet das »Heimlichtun», es wird offen gehandelt und es liegt auch in der Hand des einzelnen Ver legers, dieses Zugeständnis dem Sortimenter zu machen. Er wird es gern tun bei einem tätigen Sortimenter, von dem er sich Absatz verspricht, bei dem, der ihm erklärt: Ich will mich für das Buch weiter verwenden und es am Lager behalten; er wird es aber dem Sortimenter nicht machen, der nur nachbezieht, um nachher tale gual» wieder zu remittieren. Herr vi. Georg Partei: Als der Vereinsausschuß seine erste Lesung beschloß, war er allerdings der Ansicht, daß sich hier ein