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91. 20. April 1895. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 2149 Stückelberger), welche der vorjährigen Hauptversammlung var- gelegen, wegen eventueller Statuten-Aenderung aber erst der diesjährigen zur Diskussion unterbreitet werden konnten, wurden von den Antragstellern zurückgezogen. Bei der zum Schluß erfolgten Neuwahl des Vorstandes wurde durch Akklamation der Gesamtvorstand wiedergewählt. Nach Beendigung der Hauptversammlung vereinigte sich der größte Teil der Anwesenden zu einem vergnügten Mittagsmahl. Der Vorstand: K. Trübner, Vorsitzender, W. Heinrich, Schriftführer, P. Vomhoff, Schatzmeister, Julius Boltze in Gebweiler, j BeiliNende Paul Even in Metz, , Esitzenoe. Aussprache eines Bibliothekars über vorzeitige Verramschung und anderes. Die nachfolgende Betrachtung von 0. N. in dem von dem Halleschen Bibliothekdirektor Herrn vr. O. Hartwig herausge- gebencn »Centralblatt für Bibliothekswesen« (April 1895) sei an dieser Stelle zur Kenntnis der Leser des Börsenblattes gebracht: »In Nr. 5 des »Börsenblattes für den deutschen Buch handel« stellt »ein alter Sortimenter« etwas wehmütige »Betrachtungen über das (vorjährige) Weihnachtsgeschäft« an. Er klagt über das Ueberhandnehmen des sogenannten mo dernen Antiquariats, das Verkaufen der Bücher zu Schleuder preisen u. s. w. Wenn nun auch die wissenschaftlicher^ Bibliotheken nichts mit dem Weihnachtsgeschäft zu thun haben,! so sind doch die Klagen des »alten Sortimenters« zum Teil dieselben, die in diesen Blättern schon wiederholt laut ge worden sind. Streng wissenschaftliche Werke, welche die Bibliotheken neu zu hohen Preisen gekauft haben, werden vielfach ebenso rasch »verramscht« von den Verlegern wie Kinderschriften, die keinen Absatz gefunden haben, oder illustrierte Werke, die einer Mode des Tages dienen. Geht das Herabsetzcn der Preise von Bibliothekwerkeu so weiter, so muß sich jeder gewissenhafte Bibliothekar bei der Neu anschaffung eines etwas kostspieligen Werkes die Frage vor legen, ob das Buch nicht am Ende bald herabgesetzt sein werde und man daher von der Anschaffung desselben einstweilen absehen könne, im Falle daß es nicht sofort gebraucht wird. Daß unter diesen Verhältnissen die bei uns bestehende Form des Buchhandels auf die Dauer nicht wird aufrecht erhalten werden können, versteht sich von selbst. Da die Fortexistenz desselben unseres Erachtens aber im Interesse der deutschen Bibliotheken liegt, möchten wir hier nochmals auf die Be dingungen Hinweisen, unter denen derselbe von seiten der Bibliothekare allein gewünscht werden kann. Einmal dürfen von seiten der Herren Verleger wissenschaftliche Werke nicht so bald nach dem Erscheinen zu stark herabgesetzten Preisen verschleudert werden, und dann dürfen die außerdeutschen Bibliotheken die Novitäten nicht billiger erhalten als die deutschen. Manche neuere Maßnahmen des deutschen Buch handels, z. B. die Sekretierung des »Börsenblattes« selbst, nützen außerdem den: deutschen Buchhandel nicht nur nichts, sondern schaden ihm nur, wie jede Geheimniskrämerei in Dingen, die das Licht der Publizität nicht zu scheuen haben sollten. Argwohn belebt das Geschäft bekanntlich nicht. 0. L. Sprechsaal. Eine Lücke in unserer Verkehrsordnung. Antwort auf die Anfrage in Nr. 53 d. Bl. In Nr. 53 d. Bl. vom 4. März d. I. fand sich folgende Anfrage: Eine Lücke in unserer Verkehrsordnung. tz 12 schreibt vor: -Die Zusendung von Neuigkeiten — in Absatz 1 sind sie näher charakterisiert — ä cond. kann un verlangt an solche Sortimenter erfolgen, welche laut Be zeichnung im neuesten Jahrgange des Adreßbuches derartige Sendungen annehmen oder anderweitig solche erbeten haben. Geschieht die Zusendung ohne diese Ermächtigung, so trägt der Verleger jede Gefahr von Verlust und Beschädigung, sowie alle Kosten der Hin- und Rücksendung, falls ihm binnen Monatsfrist nach Eingang der Sendung eine bezüg liche Anzeige gemacht wird.» Was geschieht nun mit solchen Büchern, die unverlangt an die Sortimenter gesandt werden und die nicht Neuig keiten im Sinne von H 12 sind? Ich erinnere dabei nur an die Verleger von Jugendschriften, Reiselitteratur, populären Büchern, die gewohnt sind, Lagerergänzungen unverlangt zu versenden. Hierüber fehlt alle und jede Bestimmung? Es wäre mir sehr lieb, die Ansichten der Herren Kollegen hierüber zu hören. II. Als Sachverständiger vor Gericht wiederholt über diese Frage vernommen, habe ich die Akten des Ausschusses für die Verkehrs ordnung durchgesehen, habe ein ehemaliges Mitglied jenes Aus schusses um seine Ansicht gefragt und auf diese Weise folgendes ermittelt: Der H 12 der Verkehrsordnung bezieht sich nur auf Neuig keiten, deren Begriff der Abs. 1 des § 12 festsetzt. Bücher, die nicht Neuigkeiten sind, hat der Ausschuß nicht durch den 8 12 treffen wollen. Auf solche findet, wenn sie dem Sortimenter unverlangt zugeschickt werden, das gemeine Recht Anwendung, d. h. der Sortimenter kann eine-solche Sendung dem Absender zur Verfügung stellen, ist nicht einmal verpflichtet, sie zu buchen oder nur zurückzusenden, sondern kann die Abholung verlangen, kann jedenfalls, will er dennoch zurücksenden, alle- gehabten Auslage» berechnen. Er hat indessen die Bücher einstweilen in Verwahr zu nehmen und darf sie nicht verderben lassen. Kurz, der Sortimenter kann solche Sendungen genau so behandeln, wie eine jede andere ihm unbestellt zugesandte Ware. Die Verkehrsordnung hat damit eine m. E. durchaus gerechtfertigte Entscheidung getroffen, die allerdings besser ausdrücklich Hütte aus genommen werden sollen. Unverlangte Zusendungen von Neuig keiten sind eine dem Wesen des buchhändlerischen Konditionsgeschäftes und den Einrichtungen des deutschen Buchhandels entwachsene Eigentümlichkeit des buchhändlerischen Verkehrs. Auf diese Eigen tümlichkeit nimmt die Verkehrsordnung Rücksicht, indem sie den Sortimenter, der diese unverlangten Neuigkeit-Sendungen ablehnt, immerhin zu einer geordneten Abrechnung mit dem Verleger ver pflichtet, weil ihm solche Sendungen doch infolge des vielfach be stehenden Gebrauches zugegangen sind. Die unverlangte Zusendung von Werken, die nicht Neuigkeiten sind, ist aber keine Eigentümlich keit des deutschen Buchhandels, wenigstens keine berechtigte, und deshalb sollen solche Sendungen auch nicht nach Buchhandelsrecht, sondern nach gemeinem Recht behandelt werden. II. V. Gerichtliche Lekanntmachungen. Konkursverfahren. lieber das Vermögen des Buchhändlers Karl Stahlträger in Sangerhausen wird heute, am II. April 1595, Mittags 12 Uhr JwetuvdfcchMler Jahrgang. Anzeigeblatt. 40 Minuten, das Konkursverfahren eröffnet. Der Kaufmann Wolter hier wird zum Kon kursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 10. Mai 1895 bei dem Gerichte anzumeldcn. Es wird zur Beschluß fassung über die Wahl eines anderen Ver walters, sowie über die Bestellung eines Gläubigcrausschusses und cintretenden Falls über die in H 120 der Konkursordnung be- zeichneten Gegenstände auf Freitag, den 3. Mai 1895, vormittags 9 Uhr, und zur Prüfung der angeineldclen Forderungen auf Freitag, den 10. Mai 1895, vormittags 9 Uhr, vor dem Unterzeichneten Gerichte 293