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können. Es ist selbstverständlich, daß er die Bestellung durch den zuerst von dem Kunden in Anspruch genommenen Buchhändler ausführen läßt. (2) Es ist Standespflicht des Verlegers, daß er direkte Be stellungen nur in solchen Fällen ausführt, in denen sie bisher üblich waren. Alle anderen unmittelbaren Bestellungen sind ab zulehnen und gleichzeitig vom Besteller eingesandte Geldbeträge zurückzuüberweisen. Um dem Verlag diesen Schriftverkehr zu erleichtern, wird die Verwendung der vom Börsenverein hierfür herausgegebenen Schemakarte dringend empfohlen. Unzulässig ist es, Werke, die dem Buchhandel als vergriffen gemeldet wor den sind, direkt an den Verbraucher zu liefern. § 8. Vorausberechnung von Büchern In einzelnen Fällen sind Verleger dazu übergegangen, auch solche Bücher im voraus zu berechnen, die entweder erst nach längerer Frist oder sogar in verschiedenen Fällen überhaupt nicht geliefert werden konnten. Dieses Verfahren führt zu buch führungstechnischen Schwierigkeiten. Die Kontrolle der Nach lieferung bringt für Verleger und Vertriebsfirmen eine beträcht liche Belastung mit sich, die bei dem Mangel an Arbeitskräften nicht zumutbar ist. Es ist daher davon abzusehen, Bücher, die nicht mehr geliefert werden können, in Rechnung zu stellen. § 9. Kadinahmespesen Geht der Verleger, um Arbeit zu sparen und den Betrieb zu vereinfachen, dazu über, bis zu einem bestimmten Betrag nur noch unter Nachnahme zu liefern, ist es unbillig, wenn die Nach nahmespesen dem Besteller in voller Höhe berechnet werden. Es wird erwartet, daß der Verleger mindestens die Hälfte dieser Spesen selbst übernimmt. Das gilt nicht für Nachnahmespesen, die auf Grund von Versäumnissen oder Zahlungsschwierigkeiten entstehen. Für den BAG-Verkehr gilt § 10. § 10. Einziehung von Beträgen bis RM 25.-^- Mit Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 28. April 1943, Aktenzeichen: RfPr. VIII—330—3554/43, wird angeordnet: 1. Beträge für Sendungen bis zu RM 25.— sind durch die BAG einzuziehen. 2. Ist ein Verleger der BAG nicht angeschlossen, so bleibt es zwischen ihm und vertreibenden Mitgliedern der BAG bei den bisherigen Zahlungsgepflogenheiten. 3. Ist eine Vertriebsfirma nicht der BAG angeschlossen, so kann der Verleger Beträge für Sendungen bis zuRM25.— bar durch Kommissionär oder, falls kein Kommissionär vorhanden ist, durch Nachnahme erheben. 4. Bestehende Vereinbarungen über Monatskonten werden durch die vorstehenden Maßnahmen nicht berührt. § 11. Liefersperre Sieht sich ein Verleger auf Grund des allzu großen Bestell eingangs oder Auftragsbestandes gezwungen, die Lieferung vor übergehend zu sperren, so kann dies nur in der folgenden Form geschehen: a) Sperranzeigen des Verlags werden als Einzelanzeigen nicht mehr im Börsenblatt aufgenommen. Die Sperren werden in einer nach dem Alphabet geordneten Liste jeweils am 25. eines jeden Monats im Börsenblatt bekanntgegeben. b) Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs werden Liefer sperren nur noch mit einer Frist bis zum Ende des auf die Bekanntmachung folgenden Monats zugelassen. Ausnahms weise kann die Frist bis zum 15. des folgenden Monats ver kürzt werden, jedoch ist hierauf in der Liste besonders hin zuweisen. c) Die Verleger haben die Absicht der Sperrung bis jeweils zum 15. eines Monats der Schriftleitung des Börsenblattes zu melden. Die Aufnahme in die Liste wird zum üblichen Zeilenpreis berechnet. d) Während der Sperrzeit eingehende Bestellzettel dürfen nicht vernichtet werden. Sie sind nach Ablauf der Sperrzeit vor zumerken oder zurückzuschreiben, falls Lieferung nicht so fort erfolgen kann. § 12. Wegfall der Herbstabrechnung (1) Aus Gründen der Arbeitsersparnis wird das Bedingtgut vorläufig unter Wegfall der Herbstabrechnung nur einmal jähr lich abgerechnet. Über das im Kalenderjahr Gelieferte ist bis zum 15. April des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres abzu rechnen. Über die Bedingtlieferungen der Verleger von Reise führern und Landkarten wird ebenfalls nur einmal jährlich ab gerechnet, und zwar im Herbst. (2) Der vertreibende Buchhandel hat auf das im ersten Halb jahr abgese^te Bedingtgut jeweils bis zum 15. Oktober auf Ver langen des Verlegers eine Abschlagszahlung zu leisten, deren Höhe der Vereinbarung der beteiligten Firmen überlassen bleibt. (3) Die übrigen in der Bekanntmachung vom 17. Mai 1940 vorgesehenen Ausnahmen für Verleger, die auf die halbjährliche Abrechnung nicht verzichten wollen, werden zur Erleichterung des buchhändlerischen Verkehrs für die Dauer des Krieges mit Zustimmung des RfPr. — Aktenz. RfPr. VIII—310—11 120/41 vom 20. September 1941 — aufgehoben. Glaubt eine der im Börsenblatt Nr. 155 vom 6. Juli 1940 und Nr. 169 vom 23. Juli 1940 aufgeführten Firmen aus einmaligen, für die Aufrecht erhaltung ihres Betriebes wesentlichen Gründen auf die Herbst abrechnung nicht verzichten zu können, so muß sie sich unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Börsenvereins mit den in Frage kommenden Vertriebsfirmen unmittelbar in Verbindung se^en und diesen eine Aufstellung der in Kommission gelieferten Werke zwecks Abrechnung zustellen. §13. Abbestellung von Zeitschriften (1) Für die Dauer des Krieges braucht der Verleger im In landsverkehr die Abbestellung auf fest oder bar zur Fortsetzung gelieferte Zeitschriften für einen neuen Berechnungszeitraum nur dann anzuerkennen, wenn ihm die Abbestellung im Verlaufe des lebten Monats des alten Berechnungszeitraumes zugeleitet wor den ist. Der Verleger muß seinerseits in den Lieferungsbe dingungen für die Bezieher vorschreiben, daß die Abbestellung für das Ende eines Berechnungszeitraumes nur dann anerkannt werden kann, wenn sie spätestens bis zum 1. des lebten Monats des Berechnungszeitraumes erfolgt ist. Wird eine Zeitschrift, die keine festen Berechnungszeiträume hat, bandweise oder heftweise berechnet, so braucht der Ver leger die Abbestellung nur anzuerkennen, wenn die Vertriebs firma die Abbestellung dem Verleger binnen einem Monat nach Auslieferung der lebten Lieferung des bestellten Bandes zuge leitet hat. Der Verleger muß seinerseits in den Lieferungsbe dingungen für die Bezieher vorschreiben, daß die Abbestellung nur anerkannt werden kann, wenn sie spätestens unverzüglich nach Eingang der letjten Lieferung des Bandes erfolgt ist. (2) Zeitschriften, die zu dem alten Berechnungszeitraum ge hören, sind auch dann noch abzunehmen, wenn sie erst im neuen Berechnungszeitraum ausgeliefert werden. (3) Soweit mit der Durchführung dieser Grundsätze für Zeit schriften eine Verschlechterung der Lieferungsbedingungen ver knüpft ist, bedarf es der Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung. Ebenso bedarf es seiner Zustimmung, wenn die bisher üblichen Bezugszeiten und damit auch die Vorausberech nungen verlängert werden. § 14. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Veröffent lichung im Börsenblatt in Kraft. Sie tritt an Stelle der Bekannt machung vom 9. Oktober 1942 (Bbl. Nr. 232/233 vom 15. Okto ber 1942). Leipzig, den 1. Oktober 1943 Baur, Vorsteher 3