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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 15 (R. 10) Leipzig, Mittwoch den 23. Februar 1944 111. Jahrgang An das deutsche Sortiment1 Am 26. März 1944 findet die Verpflichtung der Jugend statt, bei der die 14 jährigen Jungen und Mädel zugleich mit ihrer Übernahme aus dem Jungvolk und dem Jungmädelbund in die Hitlerjugend und den Bund Deutscher Mädel auf den Führer, auf Volk und Reich verpflichtet werden. Dieser Tag bedeutet für alle 14 jährigen Jungen und Mädel einen wichtigen Lebens abschnitt, zumal die meisten von ihnen gleichzeitig die Entlassung aus der Schule und den Eintritt in einen Beruf erleben. Die Verpflichtung der Jugend gehört also zu den wesentlichen Feiern der deut schen Volksgemeinschaft. Der deutsche Sortimentsbuchhandel hat deshalb die Pflicht, zu diesem Tage entsprechendes Schrifttum bereit zu halten. Ich erwarte außerdem, daß die Gestaltung der Schaufenster und der Auslagen in den Verkaufsräumen im Monat März deutlich auf die Verpflichtung der Jugend hinweist. LEIPZIG, den 15. Februar 1944 m. Wu £ fing Stellvertretender Leiter des Deutschen Buchhandels Bekanntmachung des Leiters des Deutschen Buchhandels Richtlinien zur ßerufserziehung im Bereich der Reichsschrifttumskanimer - Gruppe Ruchhandel (Wiederholt aus Nr. 31 vom 6. Februar 1943) Artikel I. Erziehung u. Ausbildung im Buclihändlerberuf 1. Grundsatz Wer den Buchhändlerberuf ausüben will, muß — unbeschadet der Voraus6etjungen des § 10 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetjes vom 1. November 1933 — eine ordent liche Lehrzeit in einer buchhändlerischen Erziehungs- und Ausbildungs stätte, den erfolgreichen Besuch der Reichsschule des Deutschen Buch handels und das Bestehen der buchhändlerischen Gehilfenprüfung nachweisen. 2. Ausbildungsstätten a) Buchhändlerische Erziehungs- und Ausbildungsstätten im Sinne der Ziffer 1 sind Betriebe, deren Inhaber oder verantwortliche Leiter Mitglieder der Reichsschrifttumskammer — Gruppe Buch handel, Fachschaften Verlag und Handel sind. Buchabteilun gen in Waren- und Kaufhäusern sind davon ausgenommen. In nebenberuflichen Buchverkaufsstellen können Buchhandclslehr- linge nicht ausgebildet werden. b) Leihbüchereien sind Ausbildungsstätten für Leihbuchhändler, wenn der Inhaber (Lehrherr) nach diesen Richtlinien geprüfter Leihbuchhändler und Mitglied der Reichsschrifttumskammer Gruppe Buchhandel, Fachschaft Leihbücherei — oder Buch händler im Sinne von a) ist oder ausnahmsweise durch besondere Verfügung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer zur Ausbildung von Leihbuchhändlernachwuchs für befähigt erklärt worden ist. ln Betrieben, die unter § 6 Ahsatj I der Bekanntmachung Nr. 133 der Reichsschrifttumskammer fallen, dürfen Buchhändler und Leihbuch händler nur mit Genehmigung der Reichsschrifttumskammer — Gruppe Buchhandel — ausgebildet werden. Lehrlinge, die ohne diese Genehmi gung eingestellt werden, können nicht zur buchhändlerischen Gehilfen prüfung oder Leihbuchhändlerprüfung zugelassen werden. Die Reichs schrifttumskammer Abteilung III (Buchhandel) kann im Einzelfall die Eignung als Ausbilder und als Ausbildungsstätte verneinen. Filialbetriehe sind nur dann Ausbilduiigsstätten, wenn auch deren ständiger Leiter diese Voraussetzungen erfüllt. Wer eine Leihbücherei nebenberuflich betreibt, ohne Mitglied der Reichsschrifttumskammer — Gruppe Buchhandel, Fachschaften Verlag oder Handel — zu sein, kann nicht Leihbuchhändlerlehrlinge ausbilden. 3. Berufserziehungs- und Ausbildungsrecht Das Berufserziehungs- und Ausbildungsrecht geht verloren: a) mit dem Ausschluß aus der Reichsschrifttumskammer, außerdem wenn die Reichsschrifttumskammer, Abteilung III (Buch handel), feststellt, b) daß wiederholt Lehrlinge durch ungenügende oder lässige Berufs erziehung und Ausbildung nicht über die zum Bestehen der Ge hilfenprüfung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten ver fügen. (Ungenügende Berufserziehung und Ausbildung kann auch dann vorliegen, wenn die Einrichtungen des Lehrbetriebes — z. B. fehlende bibliographische Hilfsmittel usw. — eine ausreichende Anleitung und Einführung nicht gewährleisten.) c) daß ein Betrieb durch seine Verhältnisse nicht geeignet ist, natio nalsozialistische Buchhändler auszubilden oder zu erziehen. Die Entscheidung über den Verlust des Ausbildung«- und Berufs- erziebungsrechtes kann auf einen Zeitraum befristet werden, während dessen die Berufserziehung und Ausbildung nicht gestattet ist. Börsenbl. f. d. Dt. Bucht). Nr. 15, Mittwoch, den 23. Februar 1944 29