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Wochenblatt für Reichknbmnd, Siegmar, Neustadt. Rabenstein und Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition (Reichenbrand, Nevoigtsttaße 11). sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand. Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Albin Thiem in Rottluff entgegen- genommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 1b Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Amfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Auzeigen.Anrrahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags » Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. verelnstnferate müssen bis Freitags nachmittags 2 Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. Fernsprecher Amt Siegmar 244. 16 Sonnabend, den 22. April 1816 Gstern 1916. Die Knospe schwillt an Baum und Strauch, Die Scholle frischer Erde Regt sich zum neuen Leben auch, Der Herr, er sprach sei» „Werde!" Das Auferstelien der Natur Zeigt uns am besten Gottes Spur; Sein segensreiches Walten, „Kommt, laßt uns Ostern halten!" In neucrstandner Herrlichkeit Steigt segnend er hernieder Und wecket rings zur Osterzeit Das neue Leben wieder. Du fremde Erde, blutgetränkt, In die man Deutschlands Söhne senkt, Du wirst zum Heilgen Grabe, Birgst unsre beste Habe. Inmitten schwerer Kriegeszeit Die Osterglocken mahnen, Trägt auch die Welt ein ernstes Kleid, Geht sic doch ihre Bahnen. Gott ist und bleibet unser Gott Trotz aller Feinde, Hohn und Spott, Und wird uns treu erhalten, Drum lastet ihn nur walten. Scheints auch, als ob der Sorge Nacht, Des Krieges bittre Leiden, Von allem was uns Freude macht Wollt unerbittlich scheiden; Der rechte Quell, der Trost uns gibt, Ist Gott, der uns unendlich liebt, Der uns im Osterfeste Das Größte gibt, das Beste. Ist schwer und düster diese Zeit, Getränkt mit Blut und Wunden, Hat Gott in seiner Herrlichkeit Weit Schwereres empfunden; Hat, zu erlösen seine Welt, Als Opfer seinen Sohn gestellt, Er mußte Dornen tragen Und trug sie ohne Klagen. Dich ganz besonders segnet er Und lastet Blumen sprießen, Und läßt das weite Wolkenmeer Die zarten Keime gießen. Der Ostersonne goldner Strahl Trifft auf Berg und stillem Tal Der tapfer» Helden Hügel, Deckt sie wie linde Flügel. Kommt einst das große Osterfest, Da Aeolsharfen klingen, In jedes Grab in Ost und West Wird laut ihr Rufen dringen, Dann öffnen sich die Gräber all, In langen Reih» zieh» nach Walhall Die jetzt für uns gestorben, Den Frieden uns erworben. Elise Dietrich-Schmidt. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Die Gemeindevorftände zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff. Ausfuhr von Vieh und Fleisch aus dem Bezirke der Amtshauptmannschasl Chemnitz. Nachdem einige Bezirksverbände die Ausfuhr von Vieh und Fleisch aus ihren Bezirken verboten haben, sieht sich die Amtshauptmannschasl Chemnitz gezwungen, hiermit anzuordnen, daß jede Ausfuhr von Rindvieh (Ochsen. Bullen, Kühen, Fungrindern), Kälbern, Schafen und Schweinen, sowie von Fleisch zu gewerblichen Zwecken aus dem Bezirke der Amtshauptmannschasl Chemnitz, einschließlich der Stadt Limbach, nur mit schriftlicher Genehmigung der Amtshauptmannschaft Chemnitz erfolgen darf. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 160V Mark bestraft. Chemnitz, am 17. April 1916. 1220 X. k'. II. Bezirksverband der Amtshauptmannfchaft Chemnitz. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. hiermit erneut zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Neichenbrand, Siegmar, Neustadt, Nabenstein und Rottluff, am 12. April 1916. Die Gemeindevorstände. Nach Gehör und mit Zustimmung des Bezirksausschusses wird unter Aufhebung der Bekannt machung vom 24. Juni 1893 folgendes bestimmt: I. 1. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter dürfen an Sonn- und Festtagen zu nachstehenden Zeiten beschäftigt werden: ckV. beim Handel mit Brot und weißer Backware — ausschließlich der Konditoreiwaren — mit Ausnahme jedoch der für den Gottesdienst in den einzelnen Gemeinden des amtshaupt- mannschaftlichen Bezirks bestimmten Stunden unbeschränkt, L. beim Handel mit Fleischwaren und Delikatesten im Sommerhalbjahre (15. April bis 14. Oktober) vormittags von 6—8 Uhr und abends von 6—8 Uhr, im Winterhalb jahre (15. Oktober bis 14. April) vormittags von 7—6 Uhr und nachmittags von 6—8 Uhr. c. beim Handel mit Milch vormittags im Sommerhalbjahre von 6—8 Uhr, im Winter halbjahre von 7—9 Uhr, mittags von 11—2 Uhr und abends von 6—8 Uhr» v. beim Handel mit sonstigen Eß-, Trink- und Materialwaren — einschließlich von Tabak und Zigarren —. ingletchen beim Kleinhandel mit Heizungs- und Beleuchtungsmaterial vormittags im Sommer von 6—8 Uhr, im Winter von 7—9 Uhr und mittags von 11—2 Uhr. 2. Bei allem übrigen Handel dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, insoweit nicht für einzelne Gemeinden ortsstatutarisch weitergehende Beschränkungen eingeführt sind — an Sonn- und Festtagen nur in der Zeit von vormittags 11 bis nachmittags 2 Uhr, am 1. Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfetertag. am Charfrettag und Totenfestsonntag, sowie an den Bußtagen aber überhaupt nicht beschäftigt werden. 3. An den vier Sonntagen vor Weihnachten können Gehilfen. Lehrlinge und Arbeiter beim Handel mit solchen Waren» die vor dem Dormittagsgottesdienste verkauft werden dürfen» vormittags von 7—9 Uhr und von 11 bis nachmittags 7 Uhr» bei dem Handel mit anderen Waren von vormittags 11 Uhr bis nachmittags 8 Uhr beschäftigt werden. 4. Der Verkauf von Obst darf in den.von Spaziergängern und Landpartien berührten offmen Verkaufsstellen währmd der Zeit der Obsternte an Sonn- und Festtagen in der Zeit von 11 Uhr vormittags bis 8 Uhr nachmittags stattfinden. II. Soweit nach Punkt l an Sonn-, Fest- und Bußtagen eine Beschäftigung von Gehilfen. Lehrlingen und Arbeitern im Handelsgewerbe nicht zulässig ist. darf ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufs stellen an diesen Tagen überhaupt nicht stattfinden. III. Sofern Geschäfte Waren führen, die verschiedenen Verkaufszeiten unterliegen, oder derm Verkauf an Sonn-, Fest- und Bußtagen überhaupt nicht gestattet ist, darf ein Verkauf dieser Waren nur in der dafür bestimmtm Zeit, ein Verkauf der übrigen, vom Handel ausgeschloffenen Waren aber nicht stattfinden. IV. Auf den eigentlichen Schank- und Gastwirtfchaftsbetrieb finden die vorstehenden Be schränkungen keine Anwendung. V. Hinsichtlich des Handels- und Geschäftsverkehrs an den Kirchweih- und Grntefefttagen bewendet es bet den Vorschriften der Bekanntmachung vom 27. September 1894. VI. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend unter I bis III getroffenen, oder gegen die denselben Gegenstand betreffenden ortsstatutarischen Bestimmungen werden nach 146s und 161 der Reichs- gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Anvermögensfalle mit Haft besttast. Chemnitz» am 16. April 1901. Königliche Amtshauptmannfchaft^ Heringsverkauf in Reichenbrand. Dienstag, den 25. April 1916 findet Heringsverkauf ä Stück 22 Pf. bez. 20 Pf. im Steigerhausraume (hinterm Rathaus) wie folgt statt : Brotmarkenheft Nr. 1 — MO nachm, von 2 — 3 Ahr - 601 — 1200 - - 3 —4 Uhr. Die Einwohnerschaft wird ersucht, vorstehende Zeiten gmau einzuhalten. Andere Nahrungsmittel werden in dieser Woche nicht verkauft. Wegen Mangels an Kleingeld wird erneut darauf hingewiesen, dah abgezahltes Geld mitzu- bringen ist, anderenfalls die Käufer zurückgewiesen werden. Reichenbrand» am 20. April 1916. Der Gemeindevorstand. Schulgeld betr. Der am 6. d. M. fällige l. Termin Schulgeld 1916 ist bis längstens dm 20. April 1916 an die hiesige Steuerkasse abzuführen. Siegmar, 1. April 1916. Der Gemeindevorstand. «r, Sparkasse Siegmar. Schule zu Siegmar. 1. Die Aufnahme der Ostern 1916 schulpflichtigen Kinder findet Montag, am 1. Mai, nachmittags 2 Uhr statt. Knaben Zimmer 2 Mädchen „ 6. 2. Schulpflichtig werden die Kinder, die Ostern d. I. das 6. Lebensjahr vollendm. Es können aber auch solche Kinder der Schule zugeführt werden, die bis zum 30. Juni d. I. das 6. Lebmsjahr vollenden, — sofern nicht Bedenken vorliegen. Die Aufnahme der Fortbildungsschüler findet Montag, am I.Mai d.J., von V25—5 Uhr im Direktorzimmer hiesiger Schule statt. An diesem Tage haben sich auch die Fortbildungsschüler zu melden, die beurlaubt sind. Ntchtmeldung wird besttast. Fortbildungsschüler, die eine andere als die hiesige Fortbildungsschule besuchen wollen, haben zuvor die Erlaubnis des Schulvorstandes einzuholen und sich dann zu melden. Siegmar, 20. April 1916. Der Schuldirektor. Lesezimmer — Siegmar. Ab Ostern d. I. ist das Lesezimmer Donnerstags geschlossen. Dafür werden ab 1. Mai Donnerstags abends wieder Spielabende abgehalten. Die Dimstag-Abmde bleiben wie bisher. Nur am 3. Feiertag ist das Lesezimmer geschlossen. Siegmar, Ostern 1916. Der Ortsausschuß für Jugendpflege. Schuldir. Spin dl er, 1. Vors. Brotkartenausgabe in Rabenstein. Die Ausgabe der Brotkarten auf die Zeit vom 24. April bis mit 21. Mai 1916 an die Haushaltungen hiesiger Gemeinde erfolgt gegen Rückgabe der alten Brotmarkenhefte Sonnabend, den 22. April 1916 in der Zeit von 4—6 Uhr nachmittags in den bekannten Ausgabelokalen durch die Vertrauensleute. Zur Inempfangnahme haben die Haushaltungsvorstände oder deren Stellvertreter (Ehe- stauen) zu erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur in Behinderungsfällen (als solche gelten nur Krankheit) und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltungsvorstande ausgestellten Ausweises. An Kinder können Brotkarten nicht ausgehändigt werden. Außerhalb der obengenannten Zeiten werden Brotkarten nicht ausgegeben. Die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Hallshaltungsvorstände — an die pünktliche Abholung der Brotkarten zu erinnern. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 20. April 1916. Fundamt Rabenstein. verloren: Geldbörse, mit Inhalt — ein 2-Markstück. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 19. April 1916. Bericht über die Sitzung deö Gemeinderates zu Rottluff vom 4. April 1916. Vorsitzender: Gem.-Dorst. Geißler. Anwesend: 11 Mitglieder. 1. In 8 Armensachen werden sachdienliche Beschlüsse gefaßt. 2. Kenntnis nimmt man: s) von der Anordnung des Gemeinde vorstandes, die Dienstverhältnisse der Bürobeamten und -Angestellten bett ; d) von der aushilfswetsen Einstellung des Richard Weiland aus Rabenstein; c) von der vorübergehenden Beurlaubung des Ge- mcindekaffterers Schnorr; 6) von der vorübergehenden Beurlaubung des Hilfsschutzmannes Schneider; e) von der Überlassung von Schulareal zu Gemüseanbau; k) von den Dankschreiben der Gemeinde- Mitglieder Utffz. d.L. Ztllig und Soldat Günther für die ihnen anläßlich der Verleihung des Eisernen Kreuzes überwiesenen Liebesgaben. 3. Die weitere Erledigung der Vorarbeiten wegen späteren Aus- bau der sogen. Talsttaße wird bis nach Kriegsschluß ausgesetzt. 4. Die Gemeinde-, Feuerlöschgeräte, und Friedhofskassen-Rech- nungen auf das Jahr 1914 werden vorgelegt und dem Finanz- und Derfassungsausschusse zur Prüfung überwiesen. 5. Punkt eignet sich nicht zur Veröffentlichung. 6. Die Beschlußfassung auf ein Gemeindeanlagen^krmäßigungs- gesuch wird vertagt. Ein Gemeindeanlagen, rc. Gestundungsgesuch findet Berücksichtigung. 7. und 8. Punkt eignen sich nicht zur Veröffentlichung. 9. Die bisherigen Mitglieder der Ausschüsse werden wiedergewählt. Für die zum Heeresdienste eingezogenen Herren sollen die Ersatzmänner vertretungsweise eintteten. 10. Von Bestellungen auf Lebensmittel nimmt man genehmigend Kenntnis. Zu der Aufnahme eines Handdarlehns zu Lebensrnittel, ankäufen gibt man nachträglich die Genehmigung. 11. und 12. Punkt werden vertagt. 13. In 6 weiteren Sachen werden Beschlüsse gefaßt, die sich zur Veröffentlichung nicht eignen.