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Wochenblatt für Amt Fernsprecher: Siegmar Nr. 244. Reichenbmnd, Siegmar, Neustadt, Radenstein und Rottluff. M 46 Sonnabend, den 20. November 1SV9 Anzeigen werdm di der Expedition (Reichenbrand, Nevoigtstraße 11), sowie von den Herren Frisenr Weber in Reichenbrand und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und pro Ispaltige Petitzerle mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Auzeigerr-Armahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags 5 Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. VereiuSiuserate muffen bis Freitags nachmittags 2 Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. Bekanntmachung. Montag, Len 22. November lSOS abends 8 Uhr soll im hiesigen Gasthofe die Anfuhre von 120 cbm Straßenfteine, sowie das Fahren des Sprengwagens und Schneepflugs für nächstes Fahr an hiesige Fuhrwerksbesitzer unter den im Verdingungstermin bekannt zu gebenden Bedingungen versteigert werden. Bietungslustige werden hierzu eingeladen. Reichenbrand, am 19. November 1909. Der Gemcindevorstand. Vogel. Gefunden wurde in hiesiger Flur 1 silberne Cylinderuhr. Reichenbrand, am 16. November 1909. Der Gemcindevorstand. Vogel. Bekanntmachung. Mit Rücksicht auf die eingctretcne kältere Jahreszeit werden die Grundstücksbesitzer bez. deren Stellvertreter, auf strenge Einhaltung der Bestimmungen des Regulativs, die Aufrcchterhaltung der Ord- nung, Reinlichkeit und des Verkehrs auf den Straßen betr., hingewiesen. Insbesondere sind die Besitzer von Grundstücken verpflichtet, 1., bei jedem Schneefall durch Auswerfen des Schnees unmittelbar an ihren Häusern und Grundstücken längs der Straßenfront einen mindestens 1 Mett-r breiter Fußweg herzustellen und zu unterhalten; 2., bei Frost die an den Dächern oder Dachrinnen von unmittelbar an Straßen und Fußwegen anliegenden Häusern sich bildenden Eiszapfen, sowie den über die Dächer überhängenden Schnee abzustoßen; 3., bei Glätte die Fußwege mit Sand so oft zu bestreuen, als dieses zur Sicherung der Fußgänger erforderlich erscheint, um Ansprüche, welche andernfalls aus der gesetzlichen Haftpflicht hergeleitet werden könnten, zu vermeiden; 4., durch Beseitigung von Schnee und Eis insbesondere aus den Gerinnen das Ablaufen des Wassers tunlichst zu fördern; 5., die vor den Häusern befindlichen Schleusen offen zu halten, überhaupt für das Ablaufen des Tage- und Abfallwassers besorgt zu sein. Gleichzeitig wird in Erinnerung gebracht, daß zufolge Anordnung der Kgl. Aintshauptmannschaft Ehemnitz das Fahren mit Ruschelschlltten (das sog. Rodeln) und das Schlittschuhlaufen auf öffent lichen Wegen verboten ist. An Eltern, Pfleger und Erzieher ergeht das Ersuchen, aus ihre Kinder und Pflegebefohlenen wegen Beachtung des Verbots in geeigneter Weise einzuwirken. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach § 14 des vorgenannten Regulativs in Verbindung mit § 366, 10 des Reichsstrafgesetzbuches mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk. bestraft. Reichenbrand und Rabenstein, am 19. November 1909. Der Gemcindevorstand. Der Gemcindevorstand. Vogel. Wilsdorf. Bekanntmachung, Viehzählung betr. Laut Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern hat am 1. Dezember dss. Js. eine Viehzählung stattzufinden. Sie soll sich auf Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen erstrecken. Die Vichbcsitzer werden aus die vorstehende Zählung aufmerksam gemacht. Rabenstein, am 20. November 1909. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Die Stelle einer " ^ Heimbürgin für die Parochie Rabenstein soll von den Gemeinderäten zu Rabenstein und Rottluff, sowie den Guts- Herrschaften sofort anderweit besetzt werden. Geeignete Bewerberinnen werden ersucht, sich umgehend und längstens bis 28. November 1909 bei dem Unterzeichneten Gemeinderate zu melden. Der Gcmeinderat zu Rabenstein. Wilsdorf, Gemeindevorstand. Meldungen im Fundamt Rabenstein. Verloren: 1 Portemonnaie mit Inhalt. Bekanntmachung. Am 15. November dieses Jahres ist der 4. Termin der diesjährigen Wasfersteuer fällig. Derselbe ist spätestens innerhalb 14 Tage an die hiesige Gemeindckaffenverwaltung abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist muß gegen Säumige die zwangsweise Beitreibung eingeleitet werden. Neustadt, am 12. November 1909. Der Gemcindevorstand. Geißler. Fundsachen. In letzterer Zeit ist wiederholt wahrzunehmen gewesen, daß oie gesetzlichen Bestimmungen über die Anzeigepflicht für Fundsachen nicht allenthalben beachtet worden sind. Es werden deshalb folgende Grunds^e zur Nachachtung ^iemrit öffentlich bekamt gemacht ^ ^ ^ wert ist. Jedoch ist auch in diesem Falle der Gemeindevorstand zur Entgegennahme der Anzeige ver- pflichtet. Der Finder ist berechtigt, auf Anordnung des Gemeindevorstandes aber auch verpflichtet, die gefundene Sache ihm auszuliefern. Rottluff, am 12. November 1909. Der Gemcindevorstand. Fundgegenstand. Gefunden: 1 Sack Hafer. Rottluff, am 15. November 1909. Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. unter besonderem Hinweise auf den letzten Absatz derselben hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 13. November 1909. Die Gemcindcvorständc. Wahl von Mitgliedern des Wasseramtes. Auf Grund des Wassergesetzes vom 12. März 1909 — Gesetz- und Verordnungsblatt 1909 Seite 227 — ist bei der Kgl. Aintshauptmannschaft ein Wasseramt zu bilden, das am 1. Ianuar 1910 weiteren Mitgliedern; für jedes dieser Mitglieder ist ein ^Stellvertreter vorgesehen. Eines der Mitglieder (nebst Stellvertreter) ist von der Bezirksverfammlung zu wählen, zwei Mitglieder (nebst Srettverrreler) sind für die bevorstehende erstmalige Wahl von den Eigentümern der an die Wasserlaufe und Wasserlaufstrecken des amtshauptmannschaftlichen Bezirks angrenzenden Grundstücke und Anlagen, soweit sie in die von den Stadttäten zu Stollbcrg und Limbach, dem Bürgermeister zu ^wöriitz und an. Wahlort: Sitzungssaal der König!. Amtshauptmannschaft Ehemnitz. Metzschstraße 2. I. Wahlzeit: von vormittags 11 Uhr dis nachmittags 3 Uhr. Stellvertreter, ^r dessen Dauer. Ablehnung, Niederlegung u. s. w. das Gesetz, die Organisation der Be hörden für die innere Verwaltung betr., vom 21. April 1873, 13 Absatz 4, 14, 16, Absatz 2 und 18. sowie 17 und 18 des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverdänden und deren Vertretung betr., voin 21. April 1873, entsprechende Anwendung. Als gewählt gelten diejenigen, die die relative Stimmenmehrheit erhalten haben. Bei Stimmen- Stoilberg, dem Bürgermeister zu Zwönitz und den Gemeindeämtern die vorläufigen Verzeichnisse der Grundstückseigentümer und Anlagenbesitzer zur Einsichtnahme ausliegen. Die für die selbständigen Gutsbezirke ausgestellten Verzeichnisse liegen gleichfalls bei den betreffenden Gemeindeverwaltungen aus. Etwaige Anträge auf Vervollständigung der Verzeichnisse sind bis zum 24. d. M. bei den Gemeinde» Verwaltungen bez. Gutsvorstehern anzubringen. Königliche Amtshanptmannschaft Chemnitz, am 9. November 1909. Bericht über die Sitzung des Gemcinderats zu Neustadt vom 5. November 1909. Vorsitzender: Herr Gemcindevorstand Geißler. 1. Es wird Kenntnis genommen: s) von der Ablehnung des von einen: Bauwerber erhobenen Rekurses an seiner Bausache; b) von der Aufkündigung der Unfallversicherung für die hiesige freiwillige Feuerwehr mit Rücksicht auf den eo. Beitritt zum Leipziger Haftpflicht- versicherungsverband. 2. Ein Baudispensationsgesuch soll befürwortend einberichtet werden. 3. wird der Termin zur Fertigstellung der im Ausbau begriffenen Straße (Z umständehalber verlängert. 4. Ein Gemeindeanlagengestundungsgejuch wird genehmigt, während ein uneinbringlicher Posten im Wegfall gesteift werden soll. 5. Die Abänderung des hiesigen Wertzuwachssteuerregulativs wird in erster Lesung entsprechend der vorliegenden Mustersatzung beschlossen. 6. Ein vorliegender Sparkaffenausschußbeschluß wegen Beleihung eines Grundstückes findet Zustimmung. 7. liegt die Abrechnung über den Rathausbau vor. Nachdem dieselbe von fachmännischer Seite geprüft worden ist, wird >ie vom Gemeinderat genehmigt und zur Restzahlung angewiesen. 8. wird in Sachen der Besetzung der Sparkassen-Kontrolleurstelle und Sch'.ltzmannssteUc Beschluß gefaßt. 9. Dem Hausbesitzeroerein sollen auf sein Gesuch hin die hier bestehenden Regulative bedingungsweise überlassen werden. ^ 10. Die Anbringung einer Straßenlampe bet der Haltestelle am Zit im Wern des Turmkliopses der Kirche jil Reichenbrand vorgesündenell Urkunden. 2. Urkunde 1804. Gnade, Segen und Barmherzigkeit wiederfahre euch von dem. der da ist, der da war und der da kommt, ihr Enkel. Urenkel und Nachkommen der Gemeinde zu Reichenbrand. Im Jahr unser» Heilands und Erlösers Jesu Christi 1802 Ein- tausendachthundert und zwei am 16. März ward der Grundstein zu diesen unfern Bethauße von den Maurer und Baumeister Johann Traugott Loosen aus Pleißa und von den hiesigen Herrn Lehnrtchter Gotthelf Friedrich August Uhlig nebst den hiesigen Herrn Pastor feierlich gelegt, nach dem der Herr Pastor zu vor eine kurze Rede über die Worte: Wo ich meines Namens Gedächtnis stiften werde, werde ich dich segnen Exod. 20, 24 gehalten, und dabey Gesang mit ketten, so daß der Ba fast eben so viel als eine neue Kirche gekostet Aus diesen Gründen wurde von der Gemeinde in beyseyn unserer hohen Inspektion des Herrn Hofrath und Amtmann Johann Friedrich Earl Dürich und des Herrn Pastor Prim, und Superintentent O«cl. Werkeln zu Ehemnitz beschlossen, eine neue Kirche oder Bethauß zu erbauen, und mit Abttagung der alten Kirche am 11. Jan. 1802 der Anfang gemacht. N^ch dem E. E. der Kirchenrath zu Dresden rühmten Mauermeister Johann Traugott Loosen aus Pleißa ein Accord für 8425 ri. nebst der alten Kirche so wie auch die erforder lichen Handfrohne für 990 rl. abgeschlossen, doch waren die Fuhren, so wie auch die erforderlichen Handfrohne beym Bauheben der Kirche