Volltext Seite (XML)
Wochenblatt für ^ Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 244. ReichenLrand, Siegmar, Neustadt and Rabenstein. 34. Sonnabend, den 13. Juni 1SV8. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition (Reichcnbrand, Nevoigtstraße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reicheubrand und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegcngenommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzeigeu-Annahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags S Uhr, bei den Annahmestelle» bis nachmittags S Uhr. Bekanntmachung, öffentliche Jmpsungen betr. Der Unterzeichnete Gemeindevorstand macht hierdurch auf Grund von 8 11 Absatz 4 der zum Reichs-Impfgesctze vom 8. 'April 1874 erlassenen Ausführungsverordnung vom 14. Dezember 1899 be kannt. daß die hiesigen öffentlichen Impfungen im Wendler'schen Gasthofe hier (Saalstube rechts) wie folgt stattfinden: WiilWligen: '°- -°rm.»h- Wieöerimpsungen: 17. 2uni vorm. '^11 Uhr für Mädchen; Nachschau: 24. Juni vorm. '/«ll Uhr. Impfpflichtig sind im laufenden Iahre: I. diejenigen Kinder, s) welche im Jahre 1907 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeugnisse die natürlichen Blattern überstandcn haben, b) welche in früheren Jahren geboren sind und nach dem Impfgcsetze schon vor dem laufenden Jahre impfpflichtig waren, jedoch bis zum Jahre 1907 der Impfpflicht noch nicht vollständig genügt hatten, erfolglos geimpft worden waren oder wegen Krankheit nicht geimpft werden konnten. H. diejenigen Schulkinder, 2) welche im Jahre 1896 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeugnisse in den letzten 5 Jahren die natürlichen Blattern überstandcn haben oder mit Erfolg geimpft worden sind, b) welche in früheren Jahren geboren sind und nach dem Impfgcsetze schon vor dem laufenden Jahre wiederimpfpflichtig waren, jedoch bis zum Jahre 1907 der Wiedcrimpfpflicht noch nicht vollständig genügt hatten, erfolglos wiedergeimpft worden waren, oder wegen Krankheit nicht wiedergeimpst werden konnten. Eltern, Pslcgecltern und Vormünder von Impspflichtigen werden hierdurch aufgefordert, in den anberaumten Impfterminen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen zur Impfung und die geimpften Kinder in demselben Impfzimmcr zur Nachschau zu bringen oder die Befreiung von der Impfung durch ärztliche Zeugnisse nachzuweisen. Die Kinder müssen zu den Impfterminen mit reingewaschcnem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden und wird hierbei noch besonders auf die zur Verteilung gelangenden Impfvorschriften hingewiescn. Aus einem Hause, in welchem nach ärztlichem Zeugnisse a, steckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Krupp, Keuchhusten, Flecktyphus» rosenartige Entzündungen Vorkommen oder die notürlichew-Pocke«. herrljche^ Mrfen Kinder zum öffentlichru Jwpf-- termine nicht gebracht werden. Diejenigen, welche trotz erfolgter amtlicher Aufforderung ihre Kinder oder Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund der Impfung und Nachschau entziehen oder die behauptete Befreiung von der Impfung durch ärztliche Zeugnisse nicht Nachweisen, werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. Reichenbrand, am 4. Iuni 1008. Der Gcnicindcvorftand. I. V.: Enge, Gcm.-Ältester. Bekanntmachung. Am 15. Juni 2. e. wird der II. Termin der diesjährigen Rente fällig und ist spätestens bis zum 30. Juni 1908 an die hiesige Ortssteuereinnahme zu bezahlen. Reichenbrand, am 12. Juni 1908. Der Gcmcindevorstaud. I. V: Enge, Gcm.-Ältester. Versteigerung. Sonnabend, den 12. Juni dss. Js. nachmittags 4 Ahr soll im hiesigen Gemeindeamt eine Regulator-Ahr gegen sofortige Barzahlung, öffentlich versteigert werden. Reichenbrand, den 10. Juni 1908. Der VollstrcckuiigSbeamtc. Bekanntmachung, die öffentlichen Impfungen betr. Die diesjährigen öffentlichen Impfungen in Rabenstein mit den beiden Rittergütern Nieder- und Oberrabcnstein finden durch den Impfarzt Herrn vr. mcä. Gebauer wie folgt statt: 1. Die Wiederimpfungen der Dolksschülcr und zwar: der Knaben: Freitag, den 19. Juni, 11 Uhr Nachschau: Freitag, den 26. Juni, 11 Ahr der Mädchen: Sonnabend, den 20. Juni, 11 Uhr d L l Sä l Nachschau: Sonnabend, den 27. Juni, 11 Ahr. 2. Die Erstimpfungen: Mittwoch den 17. Juni von nachm. 3 Uhr ab für die Impflinge der Anfangsbuch staben ^ L des Familiennamens (Nachschau: Mittwoch den 24. Juni nachm. 3 Ahr) und Donnerstag den 18. Juni von nachm. 3 Uhr ab für die Impflinge der Anfangs- buchstaben I.-2 des Familiennamens (Nachschau: Donnerstag den 25. Juni nachm. 3 Ahr) Talstrahe 8 in Müller's Restauration. Impfpflichtig sind im laufenden Jahre: I. diejenigen Kinder, 2., welche im Jahre 1907 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeugnisse die natürlichen Blattern überstandcn haben, d.. welche in früheren Jahren geboren sind und nach dem Impfgesetze schon vor dem laufenden Jahre impfpslichttg waren, jedoch bis zum Jahre 1907 der Impfpflicht noch nicht vollständig genügt hatten, erfolglos geimpft worden waren oder wegen Krankheit nicht geimpft werden konnten. H. diejenigen Schulkinder, 2., welche im Jahre 1896 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeugnisse in den letzten 5 Jahren die natürlichen Blattern überstandcn haben oder mit Erfolg geimpft worden sind, b.. welche in früheren Jahren geboren sind und nach dem Impfgesetze schon vor dem laufenden Jahre wiederimpfpflichtig waren, jedoch bis zum Jahre 1907 der Wiederimpfpflicht noch nicht vollständig genügt hatten, erfolglos wiedergeimpft worden waren, oder wegen Krankheit nicht wiedergeimpst werden konnten. Eltern. Pflegeeltern und Vormünder von Impspslichtigen werden hierdurch aufgefordert. in den anberaumten Impfterminen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen zur Impfung und die geimpften Kinder bracht werden und wird hierbei noch besonders auf die zur Verteilung gelangenden Impfvorschriften Aus einem Hause, ln welchem nach ärztlichem Zeugnisse ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Krupp, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen Vorkommen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen Kinder zum öffentlichen Termine nicht gebracht werden. Diejenigen, welche trotz erfolgter amtlicher Aufforderung ihre Kinder oder Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund der Impfung und Nachschau entziehen oder die behauptete Befreiung von der Impfung durch ärztliche Zeugnisse nicht Nachweisen, werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. Rabenstein, am 11. Juni 1908. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Als verloren wurde gemeldet: 1 Tasche mit Inhalt. Rabenstein, am 12. Juni 1908. Dcr Gemeindevorstand. Wilödorf. m Bekanntmachung. ie ^ j "o ^ ^ Neustadt, am 11. Juni 1908. Der Gemeindevorstand. Geißler. Am 15. dieses Monats ist der 2. Termin der diesjährigen Wassersleuer fällig. Derselbe ist spätestens innerhalb 14 Tagen an die hiesige Gcmcindekassenvcrwaltung abzuführcn. Nach Ablauf Neustadt, am 10. Jrutt 1908^ Der Gcuicindcvorstand. Geißler. Bekanntmachung. hicsigin : Freitag, den 19. Juni, nachmittags >!,3 Uhr, Nachschau: Freitag, den 26. Iuni. nachmittags V<4 Ahr und kür die Wiederimpflinge Sonnabend, den 20. Juni, nachmittags 1/28 Uhr, stattfinden. Nachschau: Freitag, den 26. Juni, nachmittags °/«4 Ahr Impfpflichtig sind im laufenden Jahre: I. diejenigen Kinder, 2) welche inr Jahre 1907 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeugnisse die natürlichen Blattern überstandcn haben, b) welche in früheren Jahren geboren sind und nach dem Impfgcsetze schon vor dem laufenden Jahre impfpflichtig waren, jedoch bis zum Jahre 1907 der Impfpflicht noch nicht vollständig genügt hatten, erfolglos geimpft worden waren oder wegen Krankheit nicht geimpft werden konnten. H. diejenigen Kinder, 2) welche im Jahr^1896 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeugnissen den letzten 5 Jahren hingcwiesen. Aus einem HausH in welchem nach ärztlichem Zeugnisse ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Krupp, Keuchhusten, Flecktyphus, rofenartige Entzündungen Vorkommen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen Kinder zum öffentlichen Impf termine nicht gebracht werden. Diejenigen, welche trotz erfolgter amtlicher Aufforderung ihre Kinder oder Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund der Impfung und Nachschau entziehen oder die behauptete Befreiung von der Impfung durch ärztliche Zeugnisse nicht Nachweisen, werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. Neustadt, am 11. Juni 1908. Dcr Gemeindevorstand. Geißler. Die Sparkasse zu Neustadt unter Garantie der Gemeinde - Für Einlagen, welche bis zum 3. eines Monats bewirkt verzinst Einlagen mit 3 Vs o/„. ^ „ . werden, erfolgt Verzinsung für den vollen Monat. Die Sparkasse expediert täglich vormittags von 8—12 Ahr und nachmittags von 2—6 Ahr. Durch die Post eingehende Einlagen werden sofort expediert. Die Freundinnen. Original-Roman von Irene v. Hellmuth. (Fortsetzung) (Nacht-rack verboten.) „Ach, ich wollte, ich dürste Lilly ganz behalten", lachte Maja. „Mir fehlt ordentlich etwas, wenn ich meinen Liebling einen Tag nicht sehe. Willst du zu mir in die Stadt kommen?" wandte sie sich dann fragend an die Kleine, die mit leuchtende» Augen aufjubclte: „Ach ja, liebe, liebe Tante Maja, — wen» Papa cs erlaubt", fügte sie etwas kleinlaut hinzu. „Nein, mein Kind, das erlaubt Papa nicht", entgegnete Herr v. Brandt ernst und bestimmt. „Und warum nicht?" fragte Maja halb verletzt durch den strengen Ton. „Ich habe meine Gründe! Lilly würde dadurch nur verwöhnt. Sie lernte den Reichtum und Uebersluß kennen und das darf sie nicht!" „Immer die alte Geschichte", seufzte Maja leise. „Mir scheint, Sie Haffen den Reichtum?"