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Wochenblatt für Reicheilvrand, Siegmar, Neustadt und Rabenstein. Dieses Blatt wird an jede Haushaltung der obigen Gemeinden unentgeltlich vcrthcilt. ^ 12. Sonnabend, den 16. April 1SV4. Erscheint jeden Sonnabend^NachmittagS. Anzeigen werden in der Expedition tReichenbrand, Pelzmühlenslraße 47v), sowie non den Herren I. Oebser, Barbier Kirsch in Reichcnbrand. Buchhändler Clemei SBahnerin Siegmar und Kaufmann Emil Winter in Ravenstein entgegengenomincil nnd pro Ispaltige EorpnSzrile mit 10 Mg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs nnd bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Bekanntmachung, die diesjährige Musterung der Militärpflichtigen betreffend. Zufolge Bekanntmachung der Königliche» Auilshauptiimimschaft Chemnitz vom 17, März 1004 ist für den hiesige» Ort als Mnsterungstcrmin , » » n. . ^ der 19. April 1904 sestgestellt worden, ^ Alle »» hiesigen Ort aufhältlichen Gestellungspflichtigen erhalte» hiermit Veranlassung, am genannten Tage vormittags ^8 Nhr in den, Gasthause „znr Linde" in Chemnitz sich zn gestellcn, auch zur Ver meidung einer Ordnungsstrafe von 5 Mk, ihre Losungsschcine nnd Gcstcllungs- attcste initzubringen, Reichenbrand, am 23. März 1304, Der Gemcindcvorstand. Wogel. Brandversicherungsbeiträge betr. Am 1. April ». v. werden die Brandversichcrungsbeiträgc ans den 1. Termin 1004 in Höhe von 1 Pfennig von jeder Vcrsichernngseinhcit füllig nnd sind bis spätestens den kS. April 1804 an die hiesige Ortssteucreinnahme zu bezahle», Reichenbrand, am 2b. März 1004, Der Gcmcindcvorstand. Woget. Bekanntmachung. Die im Vorjahre ansaegebencn Erlaubniskarten zum Lcscholz- sannncln für das Staatsforstrcvicr Rabcnstei» sind bis 8». April ISV4 anher zurückzugcbcn. Bis zu gleichem Zeitpunkte habe» sich diejenigen Personen, welche solche Karte» für die neue Periode vom 1, Juli 1004 bis Ib, April 100b wünschen, bei dem Unterzeichneten Gcmeindevorstand zu melden, Reichcnbrand, am 8. April 1004, Der Gcmcindcvorstand. Woget. Bekanntmachung. Die Musterung der Militärpflichtigen betr. Die Musterung der militärpflichtigen Mannschaften für Rabenstcin mit Rittergüter» findet nach der Bekanntinachung der Königlichen Ersatz- Konnnissioii Chemnitz-Land vom 17. März s, c, — abgedruekt im Chemnitzer Tageblatt vom 20. 3. 04, auf die noch besonders aufmerksam gemacht wird — am Montag, den 1». Slpril 1904, vormittags °/<8 Uhr in Chemnitz, in, Gasthaus „zur Linde" statt. Alle in de» genannten Gemeinde- nnd Gutsbezirkcn aufhältlichen, !m Jahre 1884 geborene» Militärpflichtigen, sowie die Militärpflichtige» früherer Jahres- klasscn, welche von den Ersatz-Behörden noch keine endgültige Entscheidung über ihr Militär-Verhältnis erhalten haben, einschlicklich der überzählig cbllebcncn, werden anfgcfordcrt, am genannten Tage persönlich i» rein- ichem »nd nüchternem Zustande pünktlich vor der Königlichen Ersatz- Kommission sich zu gcstellen, auch zur Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 3 Mk. ihre Losungsschcinc und Gcstellungsattestc initzubringen. Rabenstcin, am 14. April 1004, Der Gcmcindcvorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Am k. April d. I. waren die Brandvcrsichcrungsbciträge aus 1. Termin 1004 mit 1 Pfg, von jeder Versichcrungseinheit für die Gebäude nnd mit 1>/« Pfg, von der Einheit für maschinelle Betriebsgegcnstäiide, ebenso die aus früheren Terminen sich berechnende» Stückbeiträgc fällig. Diese Beiträge sind nunmehr ungesäumt bei Vermeidung des Zwangsvollstrelkungsverfahrens an die hiesige Ortssteuereinnahme zu entrichten. Rabcnstein, am 14, April 1004, Der Gcmcindcvorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Die im Vorjahre ansgegebencn Erlaubniskarte» zum Lefeholz- sammcln für das Staatsforstrevier Nabenstei'n sind bis S. Mai IS«4 anher zurückzugcbcn. Bis zu gleichem Zeitpunkte haben sich diejenigen Personen, welche solche Karte» für die neue Periode vom 1, Juli 1004 bis Ib, April 1005 wünschcn, bel dem nntcrzcichncten Gcmeindevorstand zn melden, Rabenstei», am 14, April 1004, Dcr Gcmcindcvorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Zugelaufen: 1 mitlelgrosicr gelber Boxer-Hund, Näheres im hiesigen Rathaus. Nabenstein, am 15. April 1004. Dcr Gcmcindcvorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Eine Dachwohnung ist zum Preise von 00 Mk, in dem oberen Schul gebäude zu vermieten. Rabenstein, am 14, April 1004. Dcr Schulvorstand. Lugen Werkel, Vorsitzender. Deutliches. Beichenbrand, Da vielfach im bauenden Publi kum über die Zulässigkeit des Einbaues von Dach wohnungen tn Mansardengcschossen irrige Meinungen bestehen, dürfte die nachstehende amtshauptmannschaft- lichc Verfügung vom 22, März 1004 von allgemeinem Interesse sein: „Das Königliche Ministerium des Innern hat neuerdings an die Königliche Amtshauptmannschast folgendes verordnet, „8 30 Absatz 1 des Allgemeinen Baugcsetzcs er mächtigt die Banpolizeibehörde, soweit nicht eine be sondere Regelung schon lm Baugesctzc selbst oder durch neue oder nach Z 182 des Allgemeinen Baugesetzes in Kraft gebliebene ältere ortSgesctzlichc Bestimmungen erfolgt ist, nach pflichtmästigcm Ermesse» bcz, auf Grund sachverständiger Gutachten von Fall zu Fall bauliche Einrichtungen zu beanstanden, welche geeignet sind, die Sicherheit oder Gesundheit dcr Bewohner zu ge fährden. Dies ist allseitig anerkannt und wird von keiner Seite bezweifelt. Dagegen ist die Banpolizei- bchordc weder nach 8 00 noch nach einer andere» Gesetzesbestimmung befugt, allgemeine polizeiliche Vor schriften über die Bauweise zu erlassen, da deren Regelung nach 8 16 unter 6, 17, 18, 01 des Gesetzes dcr Ortsgesetzgcbung Vorbehalten ist (vcrgl. auch 8 14 des Gesetzes), Auch dies ist von dem Oberverwaltnngs- gerichte in einem Urteile vom 22, November 1002 (Jahrbücher III, Bd,S.2l8) ausdrücklich ausgesprochen worden. Die dcr Verfügung der Amtshauptniannschaft Chemnitz von 17, Juni 1003 beigefügten „Grund sätze, von denen bei Prüfung cinzureichcndcr Baurisse ausgegangc» werden soll", können daher in keinem Falle die Eigenschaft allgemein gültiger baupolizeilicher Normen besitzen. Nach ihrer Versicherung hat die Amtshauptniannschaft dies auch nicht beabsichtigt; vielmehr ist die Verfügung mitsamt den Grundsätzen von ihr erlassen worden, um den Klagen des bauenden Publikums über die Unsicherheit dcr Genchmignngs- aussicht beim Mangel ortsgcsctzlicher Bauvorschriften und über die Langwierigkeit der Prüfung abznhelfe», EsssolUe damit dein bauenden Publikum »nd insbesondere den Baumeistern und Baugewerken cntdegengekonimcn hcrbcigcführt^wcrdcm Die ^rnndsätze" sollen hier nach nur Winke und Ratschläge sein, deren Befolgung eine rasche, sichere »nd glatte Baugenehmigung gewähr leistet. Trotzdem haben die „Grundsätze" Anlaß z» »»- crwünschten mißverständlichen Auffassungen gegeben, welche durch die präzeptivc Fassung dcr meisten Be stimmungen tatsächlich nahe gelegt werden," Änordnungsgemäss zieht nntcr solchen Umständen die Königliche Amtshäuvtmannschast ihre Verfügung vom 17, Juni 1303 samt den angefüatcn „Grund- sätzcn" hiermit zurück, indem sie sich jedoch selbstver ständlich das Recht vorbehält, »ach wie vor im ein zelnen Kalke nach pllichtmäßigem Lrmessen auch ferner bauliche Herstellungen und Linrichtungen zu beanstanden, die ihr mit de» einfchlagenden Bestimmungen des Allgemeinen Baugescsses oder bestehender baurechtlicher Hrtsgesesse nicht im Lin klange zu stehen scheinen. Im übrigen hat das Königliche Ministerium des Innern in dcr nämlichen Verordnung ausdrücklich ausgesprochen, dass die ortsgese bliche Negrlung der Bauweise für alle zhrte mit irgend grösserem Bau- und Wohnungsbedürfnisse in erneute Lr- innerung gebracht und mit Nachdruck! verfolgt werde." Babenstei». Wie aus dcr Anzeige des hiesigen Stenographenvcrcins hervorgeht, hat dcr Wicder- holnngs- nnd daran anschließend der Fortbildungs kursus zur Erlernung der Gabclsbcrger'schen Steno-