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Wochenblatt für Reichenbwnd, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition (Reichenbrand, Nevoigtstraße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand. Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Albin Thiem in Rottluff entgegen, genommen und pro Ispalttge Petitzeile mit 16 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Unzeigen-Annahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags » Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. vereinsinserate müssen bis Freitags nachmittags 2 Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon ausgegeben werden. Fernsprecher Amt Siegmar 244. ^ IS Sonnabend, den 13. Mai 1S1« Nachstehende Verordnung des Ministerium des Innern, den Verkehr mit Verbrauchszucker betr., wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstekn und Rottluff, den 10. Mat 1916. Die Gemeindevorstande. Gemäß 8 18 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 1V. April 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 261) wird folgendes verordnet: 1. Zucker (gemahlener Zucker, Würfelzucker, Lompenzucker, Plattenzucker, Hut- und Brotzucker, auch Kandis) darf gewerbsmäßig an Verbraucher, sowie an Gastwirtschaften, Bäckereien, Konditoreien, Krankenhäuser und Anstalten nur abgegeben werden, wenn sich der Empfänger im Besitze einer Zucker- Karte oder eines Zuckerbezugsausweises befindet. 2. Die Zuckerkarten werden von den Kommunalverbänden nach vorgeschriebenem Muster erstmalig für die Zeit vom 7. Mai bis 31. Juli 1916 ausgegeben und lauten auf 6 Pfund. Für je vier zu einem Haushalt gehörige Personen kann auf Verlangen des Haushaltvorstandes eine gemeinsame, auf 20 Pfund lautende Zuckerkarte ausgestellt werden. Die Zuckerkarte trägt am Rande 5 Abschnitte, deren jeder auf ein Pfund, bei der gemeinsamen Zuckerkarte auf 4 Pfund lautet. Die Abschnitte berechtigen zum Bezüge von Zucker während der aufgedruckten Gültigkeitsdauer. 3. Mit der Zuckerkarte ist ein Bezugsausweis verbunden, der auf die gleiche Menge lautet, wie die Zuckerkarte. Der Verbraucher hat seine Karte nebst dem Bczugsausweis dem Lieferanten, von dem er während der Gültigkeitsdauer der Karte den Zucker beziehen will, vorzulegen und seinen Bedarf anzumelden. Der Lieferant hat sowohl die Zuckerkartc als den Bezugsauswcis mit seinem Firmenstempel zu versehen oder seine Firma mit Tinte darauf zu setzen, den Bezugsausweis abzutrennen und die Zuckerkarte dem Verbraucher wieder auszuhändigen. 4. Der Verkauf von Zucker im Kleinhandel darf nur gegen Vorlegung der ganzen Zuckerkarte erfolgen. — Auf einzelne Abschnitte, die ohne die zugehörige Stammkarte vorgelegt werden, darf Zucker nicht verabfolgt werden. — Der Verkäufer hat den jeweilig gültigen Abschnitt der Zuckerkarte abzutrennen oder zu entwerten. Mengen unter einem Pfund dürfen nicht abgegeben werden. Der Verbraucher darf nur bei dem Händler, bei welchem er seinen Bedarf angemeldet hat, Zucker entnehmen. Die Abschnitte haben nur während des aufgedruckten Zeitraumes Gültigkeit; die Nachlieferung auf unverbrauchte Abschnitte oder die Vorauslieferung auf später gültige Abschnitte ist unzulässig. Die Amtshauptmannschasten, in revidierten Städten der Stadtrat können Ausnahmen bewilligen. 6. Für Gasthäuser, Konditoreien, Bäckereien, Krankenhäuser und Anstalten werden anstelle von Zuckerkarten Bezugsallsweise ausgegebcn, die auf 25 Pfund lauten. Die näheren Bestimmungen über die solchen Betrieben zustehende Menge usw. trifft der zuständige Kommunalverband. Icd r Zuck H udler ist^ ^ Be u e ^ Zuck r^n r^ ^M ^ ^ er ^ ^ ^ ^ei 7.0 Die Großhändler haben die von ihnen vereinnahmten Bezugsausweise in Paketen zu 100 4- Nennwert der Zuckerverteilungsstelle für das Königreich Sachsen in Dresden einzureichen, die ihnen dafür in gleicher Höhe Bezugsscheine der Reichszuckerstclle erteilt, auf Grund deren Zucker von den Raffinerien bezogen werden kann. 8. Die bei den Händlern vorhandenen Bestände bleiben zu ihrer Verfügung, werden jedoch von der Zuckerverteilungsstelle auf die Bezugsausweisc angerechnet. Das Gleiche gilt, falls ein Zuckerhändler nicht die volle bei ihm angemeldete und von ihm bezogene Menge abgesctzt hat. für die hieraus sich ergebenden Überschüsse. Über Bestände, die zum ümfang des Handelsbetriebs im Mißverhältnisse stehen, kann die Zuckeroerteilungsstelle durch käufliche Übernahme anderweit verfügen. 9. Ist ein Verbraucher infolge veränderter Umstände (Wegzug und dergleichen) gezwungen, im Laufe einer Zuckerkartenperiode zu einem anderen Verkäufer überzugehen, so hat er an seinem bisherigen Wohnorte bet der zur Ausgabe der Zuckerkarten zuständigen Stelle unter Abgabe seiner Zuckerkarte die Ausstellung einer neuen Zuckerkarte nebst Bezugsausweis zu beantragen. Die Kartenausgabestelle hat von der neuen Zuckerkarte so viele Abschnitte abzutrennen, wie von der alten Karte schon verbraucht waren und den Bezugsausweis entsprechend zu berichtigen. 10. Den Kommunalverbänden bleibt der Erlaß weiterer Vorschriften zur Ausführung der Bundes- ratsverordnung und dieser Verordnung überlassen. Die Vorschrift in 8 9 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Berbrauchszucker bleibt unberührt. 11. Die Abgabe von Verbrauchszucker (ß 1 dieser Verordnung) im geschäftlichen Verkehre ist von der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ab auf solange verboten, bis die Abgabe auf die Zuckerkarten erfolgen kann. 12. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwtderhandelt, wird auf Grund von § 19 Absatz 1 Nr. 1 der Bundesratsverordnung vom 10. April 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15000 M. bestraft. 627 bII81 a Dresden, den 4. Mai 1916. 2174 Ministerium des Innern. Der Bedarf an Einmachezucker ist Montag, den 15. Mai 1916, vorm. 11—12 Uhr je im betr. Gemeindeamt von den Bestellern persönlich zu melden, um spezielle Fragen zu beantworten. Ob der Bedarf im vollen Umfang der Bestellung gedeckt werden kann, läßt sich im voraus nicht bestimmen. Später eingehende Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden. Die Gemeindevorstände zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rab«nstein und Rottluff, am 11. Mai 1916. Siegmar! Werbliche Jugendpflege. Sonntag, am 21. Mai. Frühausflug nach Waldesrauschen-Ginfiedel. Abfahrt früh 6 Uhr ab Postamt Siegmar mit der Elektrischen. Sammeln am Postamt. Der Ortsausschuß für Jugendpflege. , ' Schuldtr. Spindler, 1. Vors. Am 3V. dieses Monats waren der 1. Termin der staatlichen Einkommen- und Ergänzungs- steuer, sowie die Miet- und Pachtvertragsstempelsteuer fällig. Die Steuer ist bis spätestens zum 21. Mai 1916 an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bez. Zwangsvollstreckungsverfahren eingelettet werden. Neustadt, am 12. Mai 1916. Der Gemeindevorstand. Brot- und Butterkartenausgabe in Reichenbrand. Die Ausgabe der Brot- und Butterkarten auf die Zeit vom 22. Mai bis 18. Juni 1916 an die Haushaltungen hiesiger Gemeinde erfolgt gegen Rückgabe der alten Brotmarkenhefte Sonnabend, den 80. Mai W16, im hiesigen Rathause I. Bezirks Brotkartenheft Nr. 1—100 mittags von 12—1 Uhr ^ im Meldeamt ., 101—200 nachm. 1—2 H Bezirks .. 201—300 2—3 .. 301—400 mittags 12—1 ^ im Meldeamt „ 401—600 nachm. 1—2 .. 501—600 2-3 HI. Bezirks " ., 601—700 ., 701—800 .. 801—900 mittags nachm. " 12—1 1—2 2—3 ^ im Sparkassen. ) zimmer IV. Bezirks ., 901—1000 mittags 12-1 1 im Gemeindekassen- „ 1001—1200 nachm. .. 1-2 / zimmer Zur Inempfangnahme haben die Haushaltungsvorstande oder deren Stellvertreter (Ehe frauen) zu erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur in Behinderungsfüllen (als solche gelten nur Krankheit) und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltungs- Vorstände ausgeftellten Ausweises. Heringsverkauf in Reichenbrand. Dienstag, den 16. Mai 1916 findet Heringsverkauf a Stück 22 bez. 20 Pf. im Steigerhausraume (hinterm Rathaus) wie folgt statt: ^ Brotmarkenheft Nr. 1 — 600 nachm, von 2 — 3 Uhr - 601 — 1200 - ' - 3 —4 Uhr. Die Einwohnerschaft wird ersucht, vorstehende Zeiten genau einzuhalten. Andere Nahrungsmittel werden in dieser Woche nicht verkauft. Wegen Mangels an Kleingeld wird erneut darauf hingewiefen, daß abgezahltes Geld rnltzu- bringen ist, anderenfalls die Käufer zurückgewiesen werden. Reichenbrand, am 11. Mai 1916. Der Gemeindevorstand. Brot-, Lutter- unii FleWartenauWe tu Neustaitt. Die Ausgabe der Brot- rc. Karten auf die Zeit vom 22. Mai bis 18. Zuni 1916 an die Haus- Haltungen hiesiger Gemeinde erfolgt gegen Rückgabe der alten Brothefte, Butter- und Fleisch- Sonnabend, den 20. Mai 1Sl6, im hiesigen Rathause und zwar an die Haushaltungen der Brotkartenhefte Nr. 1—100 vormittags von V<9— ^9 Uhr, .. „ 101—200 .. .. °/<9—'/«IO „ . „ 201-300 . „ V.10-^10 , , .. „ 301—400 .. „ S/4IO—'/Ul .. . .. . 401—500 „ , r/«11—2/.11 .. . Zur Inempfangnahme haben die Haushaltungsvorstande oder deren Stellvertreter (Ehefrauen), zu erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur in Behinderungsfallen (als solche gelten Krankheit) und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltungsvorstande ausgestellten Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen werden nicht zugelassen. Die obengenannten Zeiten sind streng einzuhalten, außerhalb derselben werden Brottarten nicht ausgegeben. Es wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für die vorstehenden Ausgabezeiten die Nummern der Brottartenhefte maßgebend sind, was bet etwa stattgefundenen Umzügen besonders zu beachten ist. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß nach einer neuerlichen Verordnung des Ministeriums des Innern die Fleischkarten bis zum 10. Juli 1916 einschließlich ausreichen müssen. Neustadt, am 12. Mai 1916. Der Gemeindevorstand. Die Fleifchabgabe in Rabenstein Sonnabends, von vorm. 9 Uhr ab, abwechselnd in den hiesigen Fleischläden statt. (Sonnabend, den 13. Mai, ausnahmsweise von mittag 1 Ahr in den Läden von Drechsler und Hoppert). Der Fleischbestand wird allwöchentlich gemeinsam festgestellt und die Abgabe aus jetzt 4800 Einwohner für Rabenstein umgelegt. Die Abgabe erfolgt alsdann nach Köpfen und nur gegen Vorlegung und Abstempelung der Brothefte, sowie vermieden werden. Künftig werden die Läden durch Anschlag allwöchentlich bezeichnet, in dmen der Fleischverkauf bewirkt wird. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 11 Mai 1916 Impfungen in Rabenstein. Die diesjährigen öffentlichen Impfungen in Rabenstein mit den beiden Rittergütern Nieder- und Oberrabenstein finden durch den Impfarzt, Herrn Or. me6. Heinemann wie folgt statt: I. Die Erstimpfungen: Mittwoch, den 17. Mai 1916 von nachmittags 3 Uhr für die Impflinge der Anfangsbuchstaben ^ L des Familiennamens» (Nachschau: Mittwoch, den 24. Mai 1916 nachmittags 3 Uhr) und Donnerstag, den 18. Mai 1916 von nachmittags 3 Uhr für die Impflinge der Anfangsbuchstaben I. —L des Familiennamens, (Nachschau: Donnerstag, den 25. Mai 1916 nachmittags 3 Uhr) in Köhlers Restaurant, hier, Talstraße 8. H. Die Wiederimpfungen der Volksschüler: Montag, den 15. Mai 1916 vorm. 11 Uhr für die Knaben in der Zentralschule, (Nachschau: Montag, den 22. Mai 1916 vorm. 11 Uhr) und Dienstag, den 16. Mai 1916 vorm. 11 Uhr für die Mädchen in der Zentralschule, (Nachschau: Dienstag, den 23. Mai 1916 vorm. 11 Uhr). Der Gemeindevorstand zu Ravenstein, am 4 Mai 1916 Fundamt Ravenstein. Verloren: 1 längl. rotbraune Geldbörse mit Inhalt. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 11. Mai 1916.