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Wochenblatt für Reichenbrand. Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expeditton (Reichenbrand, Nevoigtsttaße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand, Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Albin Thiem in Rottluff entgegen- genommen und pro Ispalttge Petttzeile mit 15 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Ilmfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzeigcri-Anuahmc in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags :r Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. Vereinsinserate müssen bis Freitags nachmittags 8 Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. Fernsprecher Amt Siegmar 244. Sonnabend, den 24. Juni 1916 Verordnung über den Aushang von Lebensmittelpreisen. Auf Grund der Bundcsratsverordnung vom 24. Juni 1915 — R. G. Bl. S. 353 — und 88 5 und 21 der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 — R. G. Bl. S. 607 — wird im Anschluß an die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 22. Juni 1915 — 1454 II L I — (Sächs. Staats zeitung Nr. 168 vom 23. Juli 1915) angeordnet: ^ I. Das^zum^Au^shang ^bestimni^Preisverzeichnis der Verordnung vom 22. Juni^lSlö) ist Ordnungen vom 22. und 27. Juli 1915 genannten Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs den Preis- aushang vorschreiben. 881 II L la. Dresden, den 5. Juni 1916. Ministerium des Innern. Verbot des vorzeitigen Einsammelns von Beeren. Durch das vorzeitige Einsammeln von Beeren werden zum Schaden der Volksernährung große Werte vernichtet. Auf Grund von §8 12 Ziff. 5, 15 Abs. 3 der Bundcsratsverordnung über die Errichtung und 728 — wird deshalb, unbeschadet der Vorschriften des Forst- und Feldstrasgesetzes vom 26. Februar 1909 über verbotswidriges Beerenpflücken (Gesetz- u. Verordnungsblatt S. 277) bestimmt: 8 1. Das Einsammeln von wildwachsenden Beeren aller Art, insbesondere Preißel-, Heidel-, Erd-, Himbeeren, in unreifem Zustande ist verboten. 8 2. Die Forstrevierverwaltungen und im übrigen die Amtshauptmannschasten und die Stadttäte chezirksfreier Städte bestimmen jeweils durch öffentliche Bekanntmachungen in den Amtsblättern für ihren Bezirk oder mtterschiedlich für die Teile ihres Bezirks die Zeitpunkte des Beginns der Ernte für die 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. besttast. Dresden, am 5. Juni 1916. 932 n L I s. Die Ministerien der Finanzen und des Innern. Vorstehende Verordnungen werden hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 21. Juni 1916. Die Gemeindeoorstande. Bezirksarbeitsnachweis der Amtshauptmannschaft Chemnitz. nichtgewerbsmüßiger öffentlicher^ gemeinnütziger, unparteiischer Arbeitsnachweis unter/der Be zeichnung: Bezirksarbeitsnachweis der Amtshauptmannschaft Chemnitz und mit dem Sitze in Chemnitz. Geschäftsführer des Bezirksarbeitsnachweises ist Herr Karl Hermann Schneider. Die Geschäfts stelle befindet sich in Chemnitz, Zwickauer Straße 27, II., und hat die Fernsprechnummer 3020. Geschäftsstunden an jedem Wochentage vormittags von 8 bis 12 Uhr. Beim Stadtrate zu Limbach und sämtlichen Gemeindeämtern bestehen Nebenstellen, die dem Bezirksarbeitsnachweis angegliedert und zugleich für die zwischenörtliche Arbcitsvermittelung bestimmt sind. Die Nebenstellen werden durch die Ortsbehörden verwaltet und haben die gleiche Geschäftszeit wie diese. Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer aller Berufsarten werden ersucht, sich zwecks Arbeitsvermittelung an den Bezirksarbeitsnachweis oder die Nebenstellen zu wenden. Der Bezirksarbeitsnachweis und die Nebenstellen vermitteln Arbeit aller Art. Die Arbeitsvermittelung erfolgt unentgeltlich. 455 c. Königliche Amtshauptmannschaft Chemnitz, am 17. Juni 1916. Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstekn und Rottluff, am 21. Juni 1916. Die Gemeindeoorstande. Nahrnngsmittelverkauf in Reichenbrand. Solange der Vorrat reicht, findet der Einzelverkauf von Nahrungsmitteln im hiesigen Freibank- lokal gegen Vorlegung der Brotmarkenhefte wie folgt statt. Montag, den 26. Juni 1916 Brotmarkenheft Nr. 1 — 400 nachm, von 2 — 3 Uhr, - - 401— 800 - - 3 —4 Uhr. - - 801 — 1200 . . 4 — 5 Uhr. Verkauft werden Risotto (Konservenreis) 1 Büchse 75 Pf. Ochsena (Pflanzenfleischextrakt) 1 . 160 Pf. Erbsen 1/2 50 Pf. Bohnen . . I<8 45 Pf. Nudelgraupchen i/z Kx 60 Pf. Die Einwohnerschaft wird ersucht, vorstehende Zeiten genau einzuhalten. Die Abgabe von Nahrungsmitteln erfolgt nur für eine Haushaltung und ist daher der Einkauf für eine andere Haushaltung nicht zulässig. Der geringen Vorräte halber kann von Gemüse an eine Haushaltung bis 4 Personen nur 1 Pfund und über 4 Personen 2 Pfund abgegeben werden. Wegen Mangels an Kleingeld wird erneut darauf hingewiesen, daß abgezahltes Geld mttzu- bringen ist, anderenfalls die Käufer zurückgewiesen werden. Reichenbrand, am 22. Juni 1916. Der Gemeindevorstand. Am 16. dieses Monats ist der 2. Termin der Gemeinde-Einkommensteuer fällig. Derselbe Ist di- spätesten- Sen so. Juni dieses Jahres an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Neustadt, am 6. Juni 1916. Der Gemeindevorstand. Kirfchen-Verpachtnng. Die diesjährige Kirschennutzung an der Röhrsdorfer, Berg- und Forststraße soll in Ranfts Gastwirtschaft Sonntag, den 25. Juni d. I., nachmittags 4 Uhr unter dm im Termin bekannt zu gebenden Bedingungen an den Meistbietendm gegen Barzahlung öffentlich versteigert werden. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 22. Juni 1916. Bekanntmachung, öffentliche Impfung betreffend daß die diesjährigen öffentlichen Impfungen wie folgt stattfinden: Im hiesigen Gasthofe: Erstimpfungen: 27. Juni 1916 nachm. Ve4 —5 Uhr für Knaben und 28. Juni - - Ve4 — 5 Uhr für Mädchen; Nachschau: 4. Juli - - V24 —5 Uhr für Knaben und 5. Füll - - V24 — 5 Uhr für Mädchen. In der Schule: Wiederimpfungen: 29. Juni 1916 nachm. Ve4 —5 Uhr für Knaben und 30. Juni - - V24 —5 Uhr für Mädchen; Nachschau: 6. Juli - - r/z4— 5 Uhr für Knaben und 7. Juli - - V24 —5 Uhr für Mädchen. Jmpfpflichtig sind im laufenden Jahre: 1. diejenigen Kinder: hingewiesen. Aus einem Hause, in welchem nach ärztlichem Zeugnisse ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Krupp, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen Vorkommen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen Kinder zum öffentlichen Impf termine nicht gebracht werden. Diejenigen, welche trotz erfolgter amtlicher Aufforderung ihre Kinder oder Pflegebefohlenen ohne durch ärztliche Zeugnisse nicht Nachweisen, werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit*Ha^t bis zu 3 Tagen bestraft. Reichenbrand, am 20. Juni 1916. Der Gemeindevorstand. Familien-Unterstützung. Die Auszahlung der Reichsunterstützung an die Familien der zum Heeresdienst einberufenen Mannschaften für den Monat Juli 1916 soll ausnahmsweise Freitag, den 30. Juni d. I. von vorm. 8—12 Uhr für die Markeninhaber 1—250 und nachm. 2—5 Uhr für die Markeninhaber 251—500 im hiesigen Rathaus und zwar genau der Markennummer nach erfolgen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 22. Juni 1916. Kartoffel-Verkauf. Die Kartoffelabgabe an solche Einwohner — aber nur an solche — die keinen Vorrat mehr haben, erfolgt Montag, den 26. und Dienstag, den 27. Juni von früh 7 Uhr ab mit nur 2 Pfund auf den Kopf und die Woche. Leider ist es nicht möglich, mehr Kartoffeln geben zu können, da die Zufuhr durch den Kommunalverband bisher wegen Kartoffelmangel ausgeblieben ist. Der Gemeindevorstand zu Rabenstern, am 22. Juni 1916. Fundamt Rabenstein. Verloren: Ein Anhängsel mit Photographie. Der Gemeindevorstand zu Ravenstein, am 23. Juni 1916. Amtliche Bekanntmachungen in Rottluff. Die Kriegszeit hat den Erlaß vieler und fast immer dringlicher Anordnungen mit sich gebracht. Die Bekanntgabe derselben erfolgt im allgemeinen am Gemeindebrette in der Vorhalle des Ge meindeamtes. Besonders wichtige Sachen werden aber auch im Reichenbrander Wochenblatts und bei Dringlichkeit an den Anschlagtafeln bekannt gemacht. Leider ist wahrzunehmen gewesen, daß den fast immer wichtigen Bekanntmachungen im Reichen- brander Wochenblatte und an den Plakattaseln oftmals nicht die nötige Beachtung geschenkt wird. Der Einwohnerschaft kann in ihrem eigenen Interesse nur dringend empfohlen werden, die erlassenen amtlichen Bekanntmachungen genau durchzulesen und zu befolgen, insbesondere aber die angeordneten Fristen und Zeiten genau einzuhalten Gleichzeitig wird die Einwohnerschaft ersucht, ihre Kinder und Pfleglinge darauf aufmerksam zu machen, daß dieselben sich an den Anschlägen der Plakattaseln nicht ver- greifen dürfen. Rottluff, am 22. Juni 1916. Der Gemeindevorstand. Benutzung von Gemeindeareal. Wiederholt ist beobachtet worden, daß Gemeindegrundstücke — hauptsächlich öffentliche Wege und Seitengräben derselben — durch Ablagerung von Baumaterialien und Schlacken, durch Aufstellung von Wagen und dergl., durch Ausgrabungen usw. von privater Sette benutzt worden sind, ohne daß die erforderliche Genehmigung hierzu bei dem Unterzeichneten Gemeindevorstande eingeholt worden ist. Alle diejenigen Personen, welche Gemeindeareal in obengenannter Weise in Anspruch nehmen wollen, werden auf die rechtzeitige Genehmigungseinholung hiermit aufmerksam gemacht. Zuwiderhandelnde setzen sich Weiterungen aus. Rottluff» am 23. Juni 1916. Der Gemeindevorstand. Rechnungs-Einreichung. Diejenigen, welch- für Lieferungen ufw. im I, Halbjahr ISIS noch Forderungen an die hiesigen Gemeindekafsen seinschl, Schulkassej haben, werden hiermit ausg-sord-rt, ihre Ansprüche durch Einreichung von Rechnungen umgehend, jpät-jtens aber bis zum l. Juli d. I. bei dem Unterzeichneten Rottluff, am 22, Juni ISIS, Der Bemelndevorstand.