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Wochenblatt für Reichenbmnd, Siegmar. Neustadt, Rabenstein vud Rottluff «nzeigm werden in der Expedition («eichendrand. Nevotgtsttaße 11). sowie von den Hmen Frisur W ebe^ in^Reühenbrand. Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Albin Thiem in Rottluff entgegen- genommen und pro Ispaltige Petttzelle mit 15 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt.. Auzergen.Auuahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags L Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags L Uhr. Bereinsinserate müssen bis Freitags nachmittags S Uhr eingrgangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. n Sonnabend, den 2 Oktober ISIS Fernsprecher: Arm Siegmar Nr. 244. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Gemeindevorstände zu «eichenbrand. Siegmar, Neustadt, «abenstein und «ottluff, am 29. September 1915. Höchstpreise für Mehl und Brot im Bezirke der Amtshauptmannschast Chemnitz. Für inländisches Mehl und aus inländischem Mehl gebackenes Brot dürfen nur folgende Höchstpreise gefordert und bezahlt werden: 1. im Großhandel Roggenmehl: 32,50 M., Weizenmehl: 40,25 M. für den Doppelzentner einschließlich aller Unkosten frei Lager des Empfängers; die Preise ermäßigen sich um 50 Pf. für den Doppelzentner bei Lieferung frei Mühle und erhöhen sich um 50 Pf. für den Doppelzentner bei Bestimmung der liefernden Mühle durch den Empfänger. Die Mehllieferungen haben nur gegen Barzahlung zu erfolgen. 2. im Kleinhandel für Weizenmehl: 48 Pf. für das Kilogramm, Weißbrot (Weizenbrot): 5 Pf. für 75 Gramm, , Schwarzbrot (Roggenbrot): 33 Pf. für das Kilogramm. Die Höchstpreise treten zu 1. sofort, zu 2. am 1. Oktober 1915 i« Kraft. Zuwiderhandlungen werden nach § 0 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 516) mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder nach 52, 57 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Neichsgesetzblatt Seite 363) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. besttast. Chemnitz, den 23. September 1916. Nr. 747 K. II. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschast Chemnitz. Freiwillige Ablieferung von Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnitkel. Anordnung sind gebrauchte und ungebrauchte Gegenstände aus Kupfer, Messing und Reinnick.l seit 31. Juli 1915 beschlagnahmt. Die beschlagnahmten und die von der Beschlagnahme nicht betroffenen Gegenstände können nun, wenn Bestandsmeldung vennieden werden soll, freiwillig bis zur verlängerten Frist, den 16. Oktober d. I. an die Gemeindebehörden gegen Barzahlung nach den festgesetzten Lbernahmepreisen abgeliefert werden und ist der Abliefcrnde alsdann von der Meldepflicht befreit. Sämtliche beschlagnahmten, inner, halb dieser Frist nicht freiwillig abgelieferten Gegenstände müssen zur Vermeidung hoher Strafen gemeldet werden. Die Unterzeichneten Gemeindevorstände bestimmen nun je für ihre Gemeinde, bez. für die Ritter güter als Abnahmetag — zur Vereinfachung des Verfahrens — Montag, den 11. Oktober ISIS, nachmittags 8—6 Uhr, je auf dem Rathausplatz. Die Einwohnerschaft wird dringend ersucht, an dem bezeichnten Tage die beschlagnahmten, o^ls mich die von^ der Beschlagnahme nicht betroffenen Gegenstände freiwillig gegen Empfangnahme einer Die Gemeindevorstände zu Nekchenbrand. Siegmar, Neustadt, «abenstein und Rotttust, Hauslisten. In den nächsten Tagen werden nach Vorschrift der §§ 34 bis 41 des Einkommensteuergesetzes vom -4. Juli I960 und der §§ 35 bis 41 der dazu erlassenen Ausführungsverordnung vom 25. Juli 1900 an die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter Hauslisten ausgehändigt werden, welche nach den vor- gedruckten Anleitungen nach dem Stande vom l2. Oktober d. I. auszufüllen sind. Es wird hierbei besonders darauf hingewiesen, daß die von den Mietsbewohnern zu entrichtenden Mietzinsen von den Mietern selbst anzugeben sind, und daß sich die letzteren die wegen unrichtiger Angabe des Mietzinses einttetenden Nachteile zuzuschreiben haben. Die ausgefüllten Hauslisten sind bei Vermeidung einer im obengenannten Gesetze vorgesehenen Strafe bl» zu 5V Mark binnen 10 Tagen, von der Zufertigung derselben an gerechnet, im Gemeindeamt während der üblichen Geschäftsstunden von erwachsenen Personen, die bet der Prüfung der Listen sich etwa notwendig machende Auskünfte erteilen können, abzugeben, «ekchenbrand, Siegmar, Neustadt, «abenstein und Rottlust, am 24 September 1915 Die Gemeindevorstände. Brotkartenausgabe in Reichenbrand. Die Ausgabe der Brotkarten auf die Zeit vom 11. Oktober bis 7. November 1915 an die Haus- Haltungen hiesiger Gemeinde erfolgt gegen Rückgabe der alten Brotmarkenheste Gonnabend, den S. Okober ISIS, im hiesigen Rathanse und zwar an die Haushaltungen des I. Bezirks Brotkartenhest Nr. 1—100 mittags von 12—1 Uhr 101—200 nachm. 1—2 201—300 2—3 II. Bezirks 301—400 mittags 12—1 401—500 nachm. 1—2 m. Bezirks 501—600 2—3 601—700 mittags 12—1 701—800 nachm. 1—2 801—900 2—3 IV. Bezirks 901—1000 mittags 12-1 1001—1200 nachm. 1—2 im Meldeamt i im Sparkassen- ) zimmer 1 im Gemeindekaffen. / zimmer Zur Inempfangnahme haben die Haushaltungsvorstände oder deren Stellvertreter (Ehe- frauen) zu erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur in Behinderungsfällen (als solche gelten nur Krankheit) und nur gegen Abgabe eine» von dem fraglichen Hauohaltung»' Vorstande «»»gestellten Auswerse». An Kinder können Brotkarten nicht ausgehändigt werden. Außerhalb der obengenannten Zeiten werden «rottarten nicht auogegeben. Die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Haushaltungsvorstände — an die pünktliche Abholung der Brotkarten zu erinnern. «eichenbrand, am 1 Oktober 1916. Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Der Unterzeichnete Gemeindevorstand bringt hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß die hiesige freiwillige Aeum-wehr in der Zeit vom 3. bi» m« 1V. Oktober dieses Jahres eine Übung abhält, wobei Alarmsignale geblasen werden. «eichenbrand, am 1 Oktober 1915 Der Gemeindeoorstand. Staatseinkommen- und Ergänzungssteuer. Der am 30. vor. Mts. fällig gewesene 2. Termin Staatseinkommen- und Srgänzungssteuer I9,S ist di- längsten- d.n LI. Oktober ISIS an die hiesige Ortssteuer-Einnahme abzuführen. Gegen Säumige wird nach Ablauf dieser Frist das Mahn- bezw. Zwangsvollstteckungsverfahren eingeleitet werden. Siegmar, 2 Oktober 1915. Der Gemeindevorstand. Schulgeld betr. Der am 1. dieses Monats fällige 3. Termin Schulgeld 1915 ist bis längstens den 14. Oktober 1915 an die hiesige Ortssteuer-Einnahme abzuführen. Siegmar, 2 Oktober 1915. Der Gemeindevorstand. Brandverficherungsbeiträge betr. Am 1. Oktober d. I. sind der 2. Termin BrandversicherungobeitrLge 1915 fällig gewesen. Dieselben sind di- spätesten- ,g. Oktober ISIS an unsere Ortssteuer-Einnahme abzuführen. Siegmar, 2. Oktober 1915 Der Gemeindevorstand. Einkommen- und Ergänzungssteuer. Am 30. September 1915 war der 2. Termin der staatlichen Einkommen, und Ergänzung», steuer fällig. Die Steuer ist spätesten» bis zum 21. Oktober dieses Jahre» an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Mit diesem Termin wird gleichzeitig von den Handel, und Gewerbetreibenden ein Beitrag für die Handel», und Gewerdekammer zu Chemnitz nach höhe von 2 Pfennigen bez. 3 Pfennigen von jeder Mark desjenigen Steuersatzes erhoben, welcher aus das in Spalte ,6" des Einkommensteuer katasters eingestellte Einkommen fällt. Der Gemeindevorstand zu «abenstein, am 1. Oktober ISIS. Brandversicherungsbeiträge. Am 1. Oktober d. I. sind die Brandoerflcherungsbetträge auf den 2. Termin 1915 mit 1 Pfg. von jeder Dersicherungseinheit für die Gebäude sowie für Stückbeittäge und mit IV2 Pfg. für maschinelle Betriebsgegenstände fällig. Mit diesem Termin wird die Reichsstempelabgabe für denselben Zeitraum, für den die Brand- Versicherungs-Beiträge zu entrichten sind, mit erhoben. Die Brandverficherungsbeiträge und die Reichsstempelabgabe sind bis spätestens zum 10. Oktober d. I. bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Der Gemeindeoorstand zu «abenstein, am 30. September 1915. Schöffen- und Gefchworenen-Urliste. Die für hiesigen Ort auf das laufende Jahr aufgestellte Schöffen, und Geschworenen-Urliste liegt eine Woche lang, und zwar vom 5. bis mit 13. Oktober dieses Jahre», bei Unterzeichnetem zu Jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser Frist kann Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste schrift lich oder zu Protokoll bei Unterzeichnetem erhoben werden. Der Gemeindevorstand zu «abenstein, am 1. Oktober 1915. Fundamt Rabenftein. Gefunden: 1 Mistgabel. Der Gemeindevorstand zu «abenstein, am 1. Oktober 1915. Brotkarten-Ausgabe in Rottluff. Die Ausgabe der Brotkarten auf die Zeit vom 11. Oktober bis mit 7. November ISIS an die Haushaltungen hiesiger Gemeinde erfolgt Sonnabend» den S. Oktober ISIS, nachmittags zu den nachstehenden Zeiten» in Zimmer Nr. 1 der hiesigen Schule, und zwar an die Haushaltungen des 1. Bezirkes: Haus-Nr. 1 bis mit 13, nachmittags 1 Uhr. H. „ : « 14 „ 25». „ N2 . . HI. „ : „ 26» „ . 43». , 2 .. . IV. „ : . 44 „ „ 520. , '/s3 , , V. „ 53 . . 62. „ 3 . . Zur Inempfangnahme haben die Haushaltungsvorstände oder deren Stellvertreter (Ehe frauen) pünktlich zu erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur in besonderen Behinderungsfällen und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen haushaltungsvorstande ausge stellten Berechtigungsscheines. An Kinder werden Brotkarten nicht ausgehündigt. Die Umschläge der abgelaufene« Brotkarten find mitzubringen. Den Haushaltungsvorständen liegt die Verpflichtung ob. einttetende Veränderungen im Personenbestande oder in den sonst in Frage kommenden Verhältnissen innerhalb 24 Stunden im Gemeindeamte — Meldeamts-Zimmer — unter Vorlegung der Brothefte und Karten zu melden. Die Hausbefitzer bezw. deren Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Haushaltung»- Vorstände — an die pünktliche Abholung der Brotkarten zu erinnern. Rottluff, am 29. September 1915. Der Gemeindevorstand. Schulgeld. Der am 15. September fällig gewesene diesjährige 3. Termin Schulgeld ist bi» zum 5. Oktober d. I. an die hiesige Ortssteuereinnahme adzusühren. Gegen Säumige muß das mit Kosten