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Fernsprecher: A«t Siegmar Nr. 244. Wochenblatt für Reichenbmnd, Siegmar, Neustadt. Rabenstein und Rottluff. ^ ^ Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. »»-eigen werden in der Expedition (Reichenbrand. Nevoigtstraße 11). sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand. Kaufmann Emil Winter in Rabenstein 'und Albin Thiem in Rottluff entgegen, genommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 15 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bet öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Nnzergert'Armahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags S Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags L Uhr. Vereinsinserate müssen bis Freitags nachmittags 8 Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. ^ 40 Sonnabend, den 9. Oktober ISIS Hauslisten. In dm nächsten Tagen werdm nach Vorschrift der 88 34 bis 41 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 und der 88 35 bis 41 der dazu erlassenen Ausführungsverordnung vom 25. Juli 1900 an die Hausbesitzer bez. derm Stellvertreter Hausllsten ausgehändigt werden, welche nach den vor- gedruckten Anleitungen nach dem Stande vom 12. Oktober d. I. auszufüllen sind. Es wird hierbei besonders darauf hingewiesen, daß die von dm Mietsbewohnern zu entrichtenden Mietzinsen von den Mietern selbst anzugeben sind, und daß sich die letzteren die wegm unrichtiger Angabe des Mietzinses eintretenden Nachteile zuzuschreiben haben. Die ausgefüllten Hauslisten sind bei Vermeidung einer im obmgmannten Gesetze vorgesehenm Strafe bis zu 50 Mark binnen 10 Tagen, von der Anfertigung derselbm an gerechnet, im Gemeindeamt während der üblichen Geschäftsstunden von erwachsenen Personen, lpe bei der Prüfung der Listm sich etwa notwendig machende Auskünfte erteilen können, abzugebm. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Nabensteln und Nottlusf. am 8. Oktober 1915 Die Gemeindevorstünde. Freiwillige Ablieferung von Gegenständen aus Kupfer, Meffing und Reinnickel. Laut Anordnung sind gebrauchte und ungebrauchte Gegenstände aus Kupfer, Messing und Reinnickel seit 31. Juli 1915 beschlagnahmt. Die beschlagnahmten und die von der Beschlagnahme nicht betroffenen Gegenstände können nun. wmn Bestandsmeldung vermieden werdm soll, freiwillig bis zur verlängerten Frist, den 16. Oktober d. I. an die Gemeindebehörden gegen Barzahlung nach dm festgesetzten Lbernahmepreisen abgeliefert werden und ist der Abliefernde alsdann von der Meldepflicht befreit. Sämtliche beschlagnahmten, inner- halb dieser Frist nicht freiwillig abgelieserten Gegenstände müssen zur Vermeidung hoher Strafen gemeldet werdm. Die Unterzeichneten Gemeindevorstände bestimmen nun je für ihre Gemeinde, bez. für die Ritter güter als Abnahmetag — zur Vereinfachung des Verfahrens — Montag, den 11. Oktober ISIS, nachmittags S—« Uhr, je auf dem Rathausplatz. Die Einwohnerschaft wird dringend ersucht, an dem bezeichnten Tage die beschlagnahmten, als auch die von der Beschlagnahme nicht betroffenen Gegenstände freiwillig gegm Empfangnahme einer Anerkenntnisbescheinigung abzuliefern. Dir Gemeindevorstünde zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Raben stein und Rottluff, am 8. Oktober 1915. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. Mit Rücksicht auf den Beginn des Winterhattijahres — 15. Oktober — wird die amts- hctuptmannschaftliche Bekanntmachung vom 16. April 1901, die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe betr.» hiermit erneut zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt» Rabenstein und Rottluff, am 6. Oktober 1915. Die Gemeindevorstände. Nach Gehör und mit Zustimmung des Bezirksausschusses wird unter Aufhebung der Bekannt machung vom 24. Juni 18S3 folgendes bestimmt: I. 1. Gehilfen. Lehrlinge und Arbeiter dürfen an Sonn- und Festtagen zu nachstehenden Zeiten beschäftigt werden: ."V. beim Handel mit Brot und weitzer Backware — ausschließlich der Konditoreiwaren — mit Ausnahme jedoch der für den Gottesdienst in den einzelnen Gemeinden des amts- hauptmannschaftlichen Bezirks bestimmten Stunden unbeschränkt, i;. beim Handel mit Fleischwaren und Delikatessen im Sommerhalbjahre (15. April bis 14. Oktober) vormittag» von 0—8 Uhr und abends 6—8 Uhr, im Winter halbjahre (15. Oktober bis 14. April) vormittags von 7 -S Uhr und nachmittag» von 6—8 Uhr, beim Handel mit Milch, vormittags im Sommerhalbjahre von 6-8 Uhr, im Winter halbjahre von 7—S Uhr, mittags von 11—2 Uhr und abends von 6—8 Uhr, I). beim Handel mit sonstigen Etz-, Trink- und Materialwaren — einschließlich von Tabak und Zigarren — ingleichen beim Kleinhandel mit Heizungs- und Beleuch tungsmatettal vormittags im Sommer von 6—8 Uhr, im Winter von 7—S Ahr und mittag» von 11—2 Ahr. 2. Bei allem übrigen Handel dürfen Gehilfen. Lehrlinge und Arbeiter — insoweit nicht für einzelne Gemeinden ortsstatutarisch wettergehende Beschränkungen eingeführt sind — an Sonn- und Festtagen nur in der Zeit von vorm. 11 bis nachm. 2 Uhr» am 1. Oster., Pfingst. und Weihnachtsfeiertag, am Lharfrettag und Totenfestsonntag, sowie an den Bußtagen aber überhaupt nicht beschäftigt werden. 3. An den vier Sonntagen vor Weihnachten können Gehilfen. Lehrlinge und Arbeiter beim Handel mit solchen Waren, die vpr dem Dormittagsgottesdienste verkauft werden dürfen, vormittags von 7—0 Uhr und von 11 Ahr bi» nachmittags 7 Uhr, bei dem Handel mit andere» Ware« von vormittag» 11 Uhr bi» nachmittags 8 Uhr beschäftigt werden 4. Der Verkauf von Obst darf in den von Spaziergängern und Landpartien berührten offenen Verkaufsstellen während der Zeit der Obsternte an Sonn- und Festtagen in der Zeit von 11 Uhr oormittag» bi» 8 Uhr nachmittag» stattfinden II. Soweit nach Punkt I an Sonn-, Fest- und Bußtagen eine Beschäftigung von Gehilfen, Lehr- ltngen und Arbeitern im Handelsgewerbe nicht zulässig ist, darf ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen an diesen Tagen überhaupt nicht ftattfinden. III. Sofern Geschäfte Waren führen, welche verschiedenen Verkaufszeiten unterliegen, oder deren Verkauf an Sonn-, Fest- und Bußtagen überhaupt nicht gestattet ist, darf ein Verkauf dieser Waren nur in der dafür bestimmten Zeit, ein Verkauf der übrigen vom Handel ausgeschlossenen Waren aber nicht stattfinden. rv. Auf den eigentliche« Schank- nnv Gastwirtschaftsbetrieb finden die vorstehenden Be- schränkungen keine Anwendung. V. Hinsichtlich des Handel», and Geschäftsverkehr» an de« Kirchweih- nnd Erntefefttagen bewendet es bei den Vorschriften der Bekanntmachung vom 27. September 1894. VI. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend unter I bis III getroffenen, oder gegen die denselben Gegenstand betreffenden ortsstatutarischen Bestimmungen werdm nach 88 146» und 151 der Reichs- gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Unvermögensfalle mit Hast bestraft. Chemnitz» am 16. April 1V01. Königliche Amtshanptmannfchaft. Am 15. Oktobsr dieses Jahres sind das »affergeld und der wasseriins auf den 3. Termin 1Sl5 fällig und sind «nter vorlegM^^^^^Mungslmch^b^Wafftrztnszettels bei Vermeidung, des Awangvvttlstteckungsverfahrens an die hiesige Wasserwakskasse zu bezahlen. >ra«d, am 8. Oktober 1015. ndevorftand. Schöffen- und Geschworenen-Urliste. Di- für hiesigen Ort aus das lausende Iahr ausgestellte «chSss«,. und G»iqw»r«lM».U»IIst« liegt eine Woche lang, und zwar »»IN >2. dis silt I». Okt»d«r dies« 2»hr», bei Unteqetchnetem zu Jedermann» Einsicht au«. Innerhalb dieser Frist kann Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste schrtst- lich oder zu Protokoll dei Unterzeichnetem erhoben werden. «ächrnbrxn», am 7. Oktober ISIS. L« »em«in»r«»rst,nd. Lesezimmer Siegmar! Ab Donnerstag, 14. Oktober ist das Lesezimmer auch wieder für die männliche Jugend Siegmars geöffnet und zwar jeden Donnerstag von 8—1/2IO Uhr. Es wird erneut darauf hingewiesen und Eltern und Erziehern bekannt gegeben, daß ihre Kinder und Pflegebefohlenen hier an einem Abende der Woche sich zwanglos, jedoch unter Aufsicht, versammeln können. Den jungen Leuten stehen in einem schönen Raume Bücher, Zeitschriften und Spiele zur Der- fügung. Auch wird gesungen und zuweilen werden Vorträge gehalten werden, bez. wird vorgelesen werden. Es ist Erwachsenen (und zwar Dienstags weiblichen E. und Donnerstags männlichen E.) gern gestattet mitzuerscheinen. Darum Eltern und Erzieher schickt Eure jugendlichen Pflegebefohlenen zum Besuche des Lesezimmers! Siegmar, 9. Oktober 1915. Der Ortaausschutz für Jugendpflege. Dir. Spindler, 1. Vors. Am 30. vorigen Monats ist der H. Termin der staatlichen Einkommen- «nd Ergänzung» steuer fällig gewefm. Die Steuer ist bis spätestens zum 2l. Oktober dieses Jahre» an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Neustadt, am 7. Oktober 1915. Der Gemeindevorstand. Die am 1. Oktober dieses Jahres fällig gewesenen Brandversicherungsbettrage (2. Termin 1915) sind bis spätestens zum 10. Oktober diese» Jahres bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Neustadt, am 7. Oktober 1915 Der Gemeindevorstand. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der m Termin Wassersteuer bis zum 14. Oktober diese» Jahres an die Wasserwerkskasse abzuführen ist. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige die zwangsweise Beitreibung eingeleitet werden. Neustadt, am 7. Oktober 1915. Der Gemttndevorstand. Am 15. Oktober dieses Jahres ist der IV. Termin der Gemeindeanlage» und de» Schul gelde» für das lausende Jahr fällig. Zahlung hat bis spätestens 2 Wochen nach Fülligkeit unter Vorlegung des Steuerzettels an die hiesige Gemeindekassenverwaltung zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangsoollftreckungsverfahren eingeleitet werden. Neustadt, am 7. Oktober 1915. Der Gemttndevorstand. Am 15. dieses Monats ist der H. Termin der katholischen Kirchenanlagen fällig. Derselbe ist bis spätestens zum 22. Oktober dieses Jahres an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn. bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Neustadt, am 7. Oktober 1915. Der Semekndevorstand. Brotkattenausgabe in Rabenstein. Die Ausgabe der Brotkarten auf die Zeit vom 11. Oktober bis mit 7. November 1915 an die Haus' Haltungen hiesiger Gemeinde erfolgt gegen Rückgabe der allen vrotmarkenhefte Sonntag, den 10. Oktober 1915 in der Zeit von IOV2 —12 Uhr vormittag» in den bekannten Ausgabelokalen durch die Bettrauensleute. Zur Inempfangnahme haben die HaushaltungsvorstSnde oder deren Stellvertreter (Ehe. stauen) zu erscheinen. An ander« Personen erfolgt die Ausgabe nur in Behinderungsfallen (als solche gelten nur Krankheit) und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltungsvorstande ausgestellten Ausweises. An Kinder können Brotkarten nicht ausgehändigt werden. Auherhalb der obengenannten Zetten «erden Brotkarten nicht ausgegeben. Die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Haushaltungsvorstände — an die pünktliche Abholung der Brotkarten zu erinnern. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 7 Oktober 1915 Familien-Unterstntzung. Die Auszahlung der Gemeinde- und Bezirksunterstützungen an bedürftige Familim der zum Heeresdienst einberufenen Mannschaften für den Monat Oktober soll Freitag, am 15. Oktober 1915 von vorm. 8—12 Uhr für die Markeninhaber 1—230 und nachm. 2—5 Uhr für die Markeninhaber 231—500 im hiesigen Rathaus erfolgen. Mietzinsbücher sind mitzubringen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 7. Oktober 1915. Gemüse- re. Verkauf. Der Einzelverkauf von Zucker - - V2 Ke 28 Pf. beschlagnahmfrei«» Roggenmehl V2 , 35 .. Kaffee V4 » 90 ., Reis (nur noch I. Qualität) 1 „ 100 „ Schnitt- und Vuppennudeln V2 „ 50 .. Fleischkonserven, mit Büchse etwa 1 Pfund 130 „ Kakao V» ><L oder 1 Büchse 220 „ durch die Gemeinde Rabenstein erfolgt Freitag, den 15. Oktober d. I., nachm. 2—5 Uhr n der Brauerei (Iohs. Esche). Marken werden daselbst an demselben Tage vorm. 10 — 11 Uhr aus- gegebm. um dm Andrang zu regeln. Die Markm, Gefäße und abgezähltes Geld sind mitzubringen. Der Gemeindevorstand zu Ravenstein, am 8 Oktober 1915 Katholische Kirchenanlagen. Am 15. dieses Monat» ist der 2. Termin der katholischen Kirchenanlagen fällig. Derselbe ist bis spätestens zum 23. Oktober dieses Jahres an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Es wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß nach Ablauf dieser Frist gegen S äumig das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werdm wird. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 7. Oktober 1915. Schornsteinreinigung. Die nächste Reinigung der Schornsteine In hiesiger Gemeinde wird in der Zeit vom IS, dt» «tt 27. vlt»d« ISIS erfolgen Der G«n»I»d«vorlt.nd M Rabenftein, am 8, Oktober ISIS,