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Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 244. Wochenblatt für Reichenbrand, Siegmar, Nenstadt, Rabeastein und Rottluff Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition (Reichenbrand, Nevoigtsttaße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand. Kaufmann Emil Winter in Rabenstein 'und Albin Thiem in Rottluff entgegen- genommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 15 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzeige«--! nähme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags » Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. Vereinsinserate müssen bis Freitags nachmittags 2 Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. 12 Sonnabend, den 27. März 1915 An ernster schwerer Zeit und heißem Ringen Knt Ihr den Schritt hinaus ins offne Leven, And wir, dir Luch zum Altar Gattes bringen, Auch walln das Reste, was wir haben, geben. Aoch blickt das Auge froh und ohne Sorgen, P-s Kerz ist mutig, frei und wohlgemut, Aoch fühlt i« sichern Kort Ihr Auch geborgen, Aoch wißt Ihr nicht, wie Aot und Sorge tut. And was Ihr Eurem Keiland heut' geschworen, Das sei Euch Richtschnur für die Lebenszeit. Was Gott und Vaterland «on Luch auch fordert, Seid trendig, mutig, jederzeit bereit. Ihr jungen Christen aber, eingedenk der Zeiten, Hebt kräftig Luern Kandschlag, treu zu sei«! Nicht einen Ziuh breit mögt Ihr seitwärts gleite«, Ihr müht und sollt des Reiches Stühe« sei«. Die ganze Welt blickt aut Luch junge Deutschen. Pu, Knabe, zeig' Pich Peines Aaters wert; Pu, Mägdlein, werde tugeudrein und sittsam, Aerwalterin von deutschem Kaus und Kerd. Pann braucht uns um die Zukunft nicht zu bangen An» dräuht der Aeinde Zahl noch mal so »iel. Steht alle fest und treu, — dann wirds gelinge«, Pah wir mit Hott gelangen an das Ziel. E, Dietrich-Schmidt. 'NcrLmfonntclg 1915. Gewiß, es trat »es Krieges Aot und Leiden An Luer junges Leben schon heran, Mie mancher Mater kann heut' nicht begleiten Pen Sohn, die Tochter, wie er gern getan. Mie manche Kräne mag heut' draußen fließen, Mie manch Gebet zu« Kimmeksthrönc fleh«: „Kerr, laß die jungen Reiser, die dir trendig sprieße», Auf festem Grund und deutsche« Moden stehn!" Reichenbrand, Siegmar, Neustadt Nabenstein und Rottluff, am 2S. März ISIS. Die Gemeindeoorstande. Brannttveinausschank und Branntweinkleinhandel. Ein übermäßiger Branntweingenuß steht nicht im Einklang mit dem Ernst der Zeit. Zur Be- schränkung des Brannlweinverbrauches ordnet daher die Amtshauptmannschaft nach Geb "r ihres Bezirks ausschusses bis auf weiteres folgendes an: Der Brannttveinfchank ln Schankstatten ist vor 12 Uhr mittags, der Brannttveinklein- Handel ln allen Schankwirtschaften und offenen Verkaufsstellen vor 12 Uhr mittags und nach 6 Uhr nachmittags, an Dorabmden von Sonn- und Feiertagen jedoch schon nach 5 Uhr nachmittags untersagt. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht reichsgesetzliche Strafbestimmungen in Bettacht kommen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet. Chemnitz, am 20. März 1915. Dle königlich« Amtshauptmannfchaft. Nachstehende Bekanntmachung witt> hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Ravenstein und Rottluff, am 24. März 1915. Die Gemeindeoorstande. Hefe-Verbot. Aus Grund von § 36 der Reichskanzler-Bekanntmachung vom 25. Januar 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl wird die Abgabe und Entnahme von Pktsi- UNh Bierhefe, sotvie Hefeerfah (Backpulver usw.) für Haushaltungen verboten. Hefe Zuwiderhandlungen werden nach § 44 der Reichskanzler-Bekanntmachung vom 25. Januar 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1600 Mk. bestraft werden. Chemnitz, den 22. März 1915. Der Kommunalverband der Amtshauptmannfchaft Chemnitz. Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 24. März 1915 Die Gemeindeoorstande. Verordnung, den Verknus von Butter betreffend; vom 1. Marz 1915. Die Verordnung, das Butter-Maß und -Gewicht betreffend, vom 31. März 1870 (G.- u. V.-Bl. S. 97) wird hiermit folgendermaßen abgeändert: 8 1. Alle Verkäufe von Butter haben nach dem Gewichte zu erfolgen. Der Verkauf von geformten Stücken ist nur in Gewichtsstücken von einem viertel oder einem achtel Kilogramm gestattet. 8 2. Wer Butter in anderer Weise verkauft oder zum Verkauf stellt, als im 8 1 bestimmt ist, wird mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark bestraft. 8 3. Als zum Verkauf gestellt ist die Butler anzuschen, die zum Zwecke des Verkaufes in einem Verkaufsraum oder auf dem Markte öffentlich ausgelegt oder in ein Haus gebracht wird. Dresden, am 1. März 1915. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum von Eckstütt. Brandverficherungsbeiträge. Am 1. «prll d. I. sind die »randversicherungsdeltrSge auf den 1. Termin 1915 mit 1 Pfg. von jeder Dersicherungseinhett für die Gebäude sowie für Stückbeittäge und mit I Vs Pfg. für maschinelle Bettiebsgegenstände fällig. Mit diesem Termin wird die Reichsstempelabgabe für denselben Zeitraum, für den die Brand- verstcherungs-Beittäge zu entrichten sind, mit erhoben. Gleichzeitig sind die Brandversicherungs-Beittäge für den nich* erhobenen Oktobertermin 1914 mit */e Pfg- für die Einhett und die Retchsstempelabgabe aus die Zeit vom 1. Juli bis mit 31. Dezember 1914 nachzuzahlen und werden mit dem Apriltermin 1915 mit erhoben. Reichenbrand, am 24. März 1915. Der Gemeindevorftand. Brandverficherungsbeiträge betr. Der am I. April d. I. fällige I. Lm-min vrandoerl>cherung»«iträg« ISIS ist mit!>/, aus die Einheit bi- längstens den l«. «peil ». I. an die hiesige Ort-steuer^binnahme abzuführen. Legen Säumige wird nach Ablauf dieser Frist da» Wahn- bezw. Zwangeoollstreckung-neisahren eingeiettet werden. Ai«,mar, am 27. Wär, ISIS. Der «bemrindeuorstand. Schulgeld betr. Der am k. n. M. sälltge I. Dermin Schul,«» ISIS ist bi- längsten» den ro. «pru d. I. an di« hiesige OrtssteuerüLinnahme adzusührcn. Gegen Säumige wird nach Fristablauf da» Mahn- bezw. Zwang»rmUstreikungsiierfahren ein- geleitet werden. Siegmar, am 27. März ISIS. Der ibemeindeaarstau». Bekanntmachung. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der 1. Termin der Wassersteuer bis zum 1«. «prll diese» Jahres an die Wasserwerksverwaitung abzuführen ist. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige die zwangsweise Beitreibung eingeleitet werden. Nenstadt, am 26. März 1916. Der Gemeindeoorstande Brandverficherungsbeiträge. Am 1. April d. I. werden die Brandverficherungsbeiträge auf den 1. Termin 1915 mit 1 Pfg. von jeder Versicherungseinheit für die Gebäude sowie für Stückbeiträge und mit 1H Pfg. für inaktuelle Bettiebsgegenstände fÄlig. ^ ^ Gleichzeitig gsind die Brandverficheruugsbeittäge für den nicht erhobenen Oktobertermin 1914 mit */« Pfg- für die Einheit und die Reichsstempelabgabe auf die Zeit vom 1. Juli bis mit 31. Dezember 1914 nachzuzahlen und werden mit dem Apriltermin 1915 erhoben. Die Brandverficherungsbeiträge und die Reichsstempelabgabe sind bis spätestens zum 10. April dieses Jahres bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Reustadt, am 22. März 1915. Der Gemeindevorftand. Gemeindeverwaltungs-Geschäftszeit. Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß die Geschäftszeit der hiesigen Gemeinde- Verwaltung für den öffentlichen Verkehr bis auf weiteres auf vormittags 8—l2 Uhr, nachmittags 2—5 Uhr und Sonnabends durchgehend von 8—3 Uhr festgesetzt worden ist. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 25. März 1915. Brotkartenausgabe in Rabenftein. Die Ausgabe der Brotkarten auf die Zeit vom 29. März bis 25. April 1915 an die Haus haltungen hiesiger Gemeinde erfolgt gegen Rückgabe der alten Brotmarkenhefte Sonntag, den 28. Marz 1915 in der Zeit von 11—l Uhr in den bekannten Ausgabelokalen durch die Vertrauensleute. Zur Inempfangnahme haben die Haushaltungsvorstande oder deren Stellvertreter (Ehe- frauen) zu erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur in Behinderungsfallen (als solche gelten nur Krankheit) und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltungsvorstande An Kinder können Brotkarten nicht ausgehändigt werden. Außerhalb der obengenannten Zeiten werden Brotkarten nicht ausgegeben. Die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Haushaltungsoorstände — an dle pünktliche Abholung der Brotkarten zu erinnern. Der Gemeindevorstand zu Rabenftein» am 25 März 1915 Brandverficherungsbeiträge. Am 1. April b. I. sind die Brandverflcherungsveltrage auf de« 1. Termin 1915 mit 1 Pfg. von jeder Versicherungseinheit für die Gebäude sowie für Stückbeittäge und mit I Vs Pfg- für maschi- nelle Bettiebsgegenstände fällig. Mit diesem Termin wird die Reichsstempelabgabe für denselben Zeitraum, für den die Brand versicherungs-Beittäge zu entrichten sind, mit erhoben. Gleichzeitig sind die Brandversicherungs-Beittäge für den nicht erhobenen Oktobertermin 1914 mit */< Pfg- für die Einheit und die Reichsstempelabgabe auf die Zeit vom 1. Juli bis mit 31. Dezember 1914 nachzuzahlen und werden mit dem Apriltermin 1915 mit erhoben. Der Gemeindevorftand zu Rabenftein, am 25 März 1915. Brotkarten-Ansgäbe in Rottluff. Die Ausgabe der VrstklllttckN auf die Jett vom 28. März bi» mit 25. April 1815 an die Haushaltungen hiesiger Gemeinde erfolgt Sonntag» den 28. März 1815, nachmittags punkt 2 Uhr, in der hiesigen Schule, und zwar an die Haushaltungen des l. Bezirkes: Haus-Nr. 1 bis mit 13 durch Herrn Oberlehrer Hunger in Zimmer Nr. 1; U. Bezirkes: Haus Nr. 14 bis mit 25L durch Herrn Gutsbesitzer Anton Gerftenberger in Zimmer Nr. 4; m. Bezirkes: Haus-Nr. 28S bis mit 43N durch Herrn Lehrer Töpler in Zimmer Nr. 3; IV. Bezirkes: Haus Nr. 44 bis mit 52O durch Herrn Lehrer Fichtner in Zimmer Nr. 2; V. Bezirkes: Haus Nr. 53 bis mit «2 durch Herrn Privat«» Karl Müller in Zimmer Nr. 5. Zur Inempfangnahme haben die Hanshaltungsvorstände oder deren Stellvertreter (Ehe- fiauen) zu erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur in besonderen Behinderunga- fällen und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltungsvorstande ausgestellten Berech tigungsscheines. An Kinder werden Brotkarten nicht ausgehänüigt. Außerhalb der obengenannten Zeiten werden Brotkarten nicht ansgegeben. Die HanshaltnngsvorstLnde sind verpflichtet, einttetende Veränderungen innerhalb 24 Stunden im Gemeindeamte zu melden und die Brothefte mit vorzulegen. Es ist einigemale vorgekommen, daß die Brotmarken von innerhalb einer Woche weggezogenen bezw. aus der Beköstigung von Haushaltungen getretenen Personen von den Haushaltungen mit verwendet worden sind. Dies ist ««zulässig und strafbar. Die in einer Woche nicht verbrauchten Marke« sind spätetens Montag, mittag» Vsl Uhr im Gemeindeamte abzuliefern. Zuwiderhandlungen werde« streng bestraft. Die Hausbesitzer bezw. bereu Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Hauotzal- tuugsvvrstäude — an die pünktliche Abholung der Brotkarten zu erinnern. Rottluff» am 26. März 1915. Der Gemeindevorstand.