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Wochenblatt für A> Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 844. Reichenbwnd, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff. As 39 Sonnabend, dm 2. Oktober 1999. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Lnzeigen ai-rd-n in der tiirpedittan Meichcnbiand. N-v-igtst-ab- II), sawie von den Herren Frts-nr S-b-r in R-ichcnbrand und ikausmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und pro Ispaltige Petttzeile mit 10 Psg. berechnet. Für Inserate grißeren Umsang« und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzeigen-Aunahme in der Expedition bi» spätesten» Freitag» nachmittags 8 Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. VcreinSius-rate müssen bi« Freitag» nachmittag» S Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. Bekanntmachung. Am 30. September dieses Jahres wird der II Termin der diesjährigen Sinkommen- und Ergänzungsstcuer fällig und ist spätestens bis zum 21. Oktober dieses Jahre« bei Vermeidung des Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahrens an die hiesige Ortosteuereinnahme zu entrichten. Reichenbrand, am 24. September 1909. Der Gemeindevorstand. Vogel. Bekanntmachung. Am 1. Oktober dss. Js. werden die DrandverfichernngsbettrSge auf den H. Termin 1S0S in Höhe von 1 Pfennig von jeder Verslcherungseinheit füllig und sind spätestens bi» zum 12. Oktober I9VS an die hiesige Ortssteuereinnahm^zu bezahlm^ Der Gemeindevorstand. Vogel. Bekanntmachung. In den nächsten Tagen werden nach Vorschrift der 88 34 bis 41 des Einkommensteuergesetze» vom 24. Juli 1900 und der 88 35 bis 41 der dazu erlassenen Ausführungsverordnung vom 25. Juli 1900 an die Hausbesitzer bez. deren St^lvertreter Hauslisben^ausgehänüigt werden, welche nach den sorge- cintrctcnden Nachteile zuzuschretben haben. Die ausgefüllten Hauslisten sirür bei Vermeidung etmr im obengenannten Gesetze vorgesehenen Strafe bis zu 50 Mark binnen 10 Tagen, von der Zufertigung derselben an gerechnet, im Gemeindeamt während der üblichen Geschäftsstunden von erwachsenen Personen, die bei der Prüfung der Listen sich etwa notwendig mache-rde Auskünfte erteilen können, abzugeben. Reichenbrand, am 1. Oktober 1909. Der Gemeindevorstand. - Vogel. Bekanntmachung. Einsührungsgesctzes zur Strafprozeßordnung für das deutsche Reich vom 8. Mai 1S7S die Arliste zur Wahl der Schöffen und Geschworenen für den Ort Reichenvrand neu aufgestellt worden ist. wird unter Hinweis auf die unter O augesügten Gesetzesparagraphen hiermit bekannt gemacht, daß diese Urliste vom 1. Oktober 1909 an eine Woche lang für Jedermann öffentlich bei Unterzeichnetem zur Einsicht auslicgt und innerhalb dieser einwöchtgen Frist Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gemeindevorsteher anzubringen sind. Neichenbrand, am 1. Oktober 1909. Der Gemeindevorstand. Vogel. s 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. H 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; ^ ^ ^ ^ ^ W 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 6. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollm ferner nicht berufen werden: 1. Minister. 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamtc, welche jederzeit einstwellig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Dollstreckungsbeamte: 7. Religionsdiener; 8. Vol^schullehrer; 9. der aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. und nach 8 24 des Gesetzes vom 1. März 1879: 11. 12. 13. 14. der Präsident des Landeskonsistoriums: der Generaldirektor der Staatsbahnen: die Kreis- und Amtshauptleute: die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörde der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschasten ausgenommen sind. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen ver sehen werden. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen Die Vorschriften der 8§ 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch aus das 8 84. 8 85. Bekanntmachung. Am 30. September 1909 war der 2. Termin der staatlichen Einkommen- und Ergänzungssteuer fällig. Die Steuer ist spätestens bis zum 21. Oktober dieses Jahres an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bezw. Aangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Mit diesem Termin wird gleichzeitig von den Handel- und Gewerbetreibenden ein Beitrag für die Handels- und Gewerbekammer zu Chemnitz nach Höhe von 2 Pfennigen von jeder Mark desjenigen Steuersatzes erhoben, welcher auf das in Spalte ff des Einkommen-Steuer-Katasters eingestellte Einkommen entfällt. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, . am 1. Oktober 1909. Bekanntmachung. Am 1. Oktober d. I. waren die Brandverficherungsbeltrage auf 2. Termin 1909 mit 1 Pfennig von jeder Dersicherungseinheit für die Gebäude und mit 1*/° Pfennig von der Einheit für maschinelle Betriebsgegenstände, ebenso die aus früheren Terminen sich berechnenden Stückbeiträge fällig. Diese Beiträge sind bis spätestens den 10. Oktober 1909 bei Vermeidung des Zwangsvollstreckungsverfahrens an die hiesige Ortssteuereinnahme zu entrichten. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, den 2. Oktober 1909. Meldungen im Fundamt Nabcnstcin. verloren: 1 goldene Brosche. 1 Herrenuhr. Gefunden: 1 Handtuch. 1 Taschenmesser. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, den 1. Oktober 1909. Bekanntmachung. Am 30. September 1909 ist der II. Termin der staatlichen Einkommen- und Ergänzungs steuer fällig. Die Steuer ist spätestens bis zum 21. Oktober dieses Jahres an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsoerfahren eingelettet werden. Neustadt, am 24. September 1909. Der Gemeindevorstand. Geißler. Bekanntmachung. Die am 1. Oktober 1909 fälligen Brandversicherungsbeitrage sind nach 1 Pfennig pro Ein- heit bis spätestens zum 8. Oktober dieses Jahres bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung an die hiesige Ortssteuer-Einnahme abzuführen. Neustadt, am 24. September 1909. Der Gemeindevorstand. Geißler. Bekanntmachung. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Wassersteuer für diejenigen Grund- stücke, in welchen der Wasserverbrauch auf Grund des Wassermessers festgestellt worden ist. bis zum 14. Oktober dieses Jahres an die Gemeindekasse abzuführen ist. Nach Ablauf dieser Frist muß gegen Säumige die zwangsweise Beitreibung eingeleitet werden. Neustadt, am 1. Oktober 1909. Der Gemeindevorstand. Geißler. Handelsgewerbe am Erntefeft-Sonntage. Die Geschäftsstunden zum Handel mit Fleischwaren und Delikatessen sowie mit sonstigen Eß-, Trink- und Materialwaren — einschl. von Tabak und Zigarren — am Erntefest-Sonntage — den 3. Oktober er. — werden hiermit zufolge amtshauptmannschaftlicher Bekanntmachung vom 27. September 1894 auf die Zeiten von 6 bis 8 Uhr vormittags, 11 bis 1 Uhr mittags und 3 bis 9 Uhr nachmittags festgesetzt. Rottluff, am 30. September 1909. Der Gemeindevorstand. Bericht über die Sitzung des Gemeinderats z« Rottluff vom 24. September 1909. Vorsitzender: Gemeindevorstand Geißler. 1. Kenntnis nimmt das Kollegium von einigen zur Deröffent- lichung «licht geeigneten Angelegenheiten. 2. Die Gemeindehauswohnung wird per 1. Oktober er. anderweit vermietet. ^ ind nl R kl ti 1 Erl ' nd 1 Rekurs, wird Beschluß gefaßt. 4. Die Gemeinde-Rechnungen pro 1908 werden richtig gesprochen. 5. Einige Vorschläge des Bauausschusses. Reparaturen pp. im Rathause, an der alten Bachbrücke und an dem Mühlengradensteg? betr., werden zum Beschluß erhoben, sowie in zwei Bausachen die gestellten Gemeindcbedingungen nachträglich genehmigt. 6. Von dem sogenannten Spritzenhausplatze wird ein Teil zwecks Bebauung bedingungsweise verkauft. 7. In der Angelegenheit, Verkauf des Wegeteilflurstückes Nr. 169» betr., werden einige von der Kgl. Generaldirektion der sächsischen Staatseisenbahnen gestellten Bedingungen auf die Gemeinde über- nommen. Reichenbrand. Nach den Statistiken des hiesigen Einwohner- Meldeamts betrug die überschriebene Einwohnerzahl am 1. September 1909 : 3854. Im September wurden 49 Zuzüge mit einer Personenzahl von 54 und 62 Fortzüge mit einer Personenzahl von 72 gemeldet, sodaß die derzeitige Einwohnerzahl unter Zurechnung von 13 Geburts- und Abrechnung von 3 Sterbesällen 3846 beträgt. Umzüge wurden 21 gemeldet. Bernhard von der Eiche. Roman von Baronin Gabriele von Gchlippenbach. »Ersehen läßt sich lein Mensch, mein Lieb," entgegnete Eiche. »Ich werde der, die dort unten ruht, immer ein treues Andenken bewahren, aber es darf dich nicht betrüben. Sie ist mir eine liebe Erinnerung und gehört der Vergangenheit an, wir stehen mitten im Leben, die Gegenwart ist unser und wills Gott eine lange Zukunft." Der kleine Herbert hatte die weißen Blumen auf das Grab gelegt; Irmgard hob ihn auf. Das Hochofenwerk mit seinen mächtigen Essen und Ge bläsemaschinen, Ocfen und Gebäuden zeichnete sich imposant in der Helligkeit des Wintertages ab. Hier hatte Bernhard von der Eiche alles, was er sich wünschte. Im schlichten Röblingen erblühte ihm sein Glück, neben ihm sein Weib und sein Kind, um ihn die Stätte seiner Arbeit, die ihm volles Genügen gab, auf der er gutes wirken, gutes leisten konnte. Am fünften Januar wurde Bernhard von der Eiche und Irmgard Mann und Frau. Ganz Röblingen bereitete sich auf das Fest vor- Osterfeld war aus Trier herüber gekommen. Amtsrichters, der Generaldirektor mit seiner