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Wochenblatt für ^ Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 244. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff. ^ 1. Sonnabend, den 9. Januar 1SV9. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition (Reichenbrand, Nevoigtstraße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und pro Ispaltigc Petitzeile mit 10 Psg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzeigcn-Annahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags S Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags S Uhr. Bekanntmachung. Die nächste Reinigung -er Schornsteine in hiesiger Gemeinde findet vom II. bis 16. Januar u. o. statt. Reichenbrand, am 7. Januar 1909. Der Gemcindevorstand. Bogel. Bekanntmachung. Zur Ausführung des Gesetzes, die Aufhebung des § 30 der rev. Städteordnung und des § 23 Abs. 2 der rev. Landgemeindeordnung betr., vom 23. Dezember 1908 sind alphabetische Listen derjenigen Personen aufgestellt worden, auf welche die Bestimmung in § 23 Abs. 2 der rev. Landgemeindeordnung im Laufe des Jahres 1908 mit der Maßgabe Anwendung gefunden hat. daß ihr festes Diensteinkommen bei Veranlagung zu den Gemeindesteuern nach dem Maßstabe des Einkommens nur zu </s in Ansatz gebracht worden sind. Diese Listen liegen vom 11. Januar 1909 an eine Woche lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im hiesigen Gemeindeamt öffentlich aus. Reichenbrand, am 9. Januar 1909. Der Gcmcindcvorstand. Vogel. Bekanntmachung. Nach § 22 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 beginnt die Militärmeldepflicht mit den, 1. Januar desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Militärpflichtige das 20. Lebensjahr voll- endet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht des Wehrpflichtigen endgiltig entschieden ist. Nach Beginn der Militärmeldepflicht haben sich die Wehrpflichtigen zur Aufnahme in die Stamm rolle anzumelden. Es werden daher alle diejenigen, welche nach den vorstehenden Bestimmungen der deutschen Wehr ordnung am hiesigen Orte mit den beiden Rittergütern meldepflichtig sind, hiermit aufgefordert, innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 1909 > '"'buis der Eintragung ibrer Namen in die Stammrolle bei dem Antei-r-r^nk-tl-n tick »erkön»«*- Dover ifr von denen, die sich zum ersten Male anmelden und nicht im hiesigen sind, der hierfür besonders bestimmte Geburtsschein, von den Meldepflichtigen der früheren Jahrgänge aber der Losungs- und Gestellungsschein vorzulegen. Gleichzeitig ergeht nach 8 57* der deutschen Wehrordnung an Eltern, Vormünder. Lehr- und Brot- oder Fabrikhcrren die Aufforderung, den in 8 25 enthaltenen Bestimmungen allenthalben nachzu kommen und besonders die unter ihrer Aufsicht stehenden militärpflichtigen Personen, welche von hiesigem Orte zeitig abwesend sind, rechtzeitig zur Anmeldung zu bringen. Ravenstein, am 2. Januar 1909. Der Gemcindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Im Interesse eines geordneten Kassen- und Rechnungswesens wird hiermit ersucht, alle rückständigen Rechnungen über im Jahre 1908 ausgeführte Lieferungen für Gemeinde- odcr Schulzwecke sofort, spätestens aber bis zum 20. Januar 1909 bei unserer Kassenoerwaltung hier cinzureichen. Rabenstern, am 8. Januar 1909. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Denjenigen Steuerpflichtigen, welche mit den Gemeindesteuern und Schulgeldern auf das Jahr 1908 noch im Rückstände sind, wird andurch bekannt gegeben, daß nunmehr das Mahn- und bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren beginnt und die Säumigen die dadurch entstehenden Kosten sich nunmehr selbst zuzuschreiben haben. Ravenstein, am 8. Januar 1909. Der Gemcindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Die nach dem sächsischen Gesetz vom 23. bezw. der Ausführungs-Verordnung vom 24. Dezember 1908, die Aufhebung der Bestimmung in 8 23 Abs. 2 der Reo. Landgemeindeordnung vom 24. April 1873 betr., aufgestellte alphabetische Liste derjenigen Personen hiesigen Ortes, auf welche die Be stimmung in 8 23 Abs. 2 der R^o. Landgemeinde-Ordnung im Laufe des Iahres 1908 mit der Maß- gäbe- Anwendung gefunden hat, daß ihr festes Diensteinkommen bei Veranlagung zu den Gemeinde steuern nach dem Maßstabe des Einkommens nur zu in Ansatz gebracht worden ist, liegt vom ,0. Januar lsoo ad k,nc Woche lang in der hiesigen Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme für die Beteiligten öffentlich aus. Der Gemeindevorstand zu Nabenstci», ' am 7. Januar 1909. Versteigerung. Montag den 11. Januar 1909 nachmittag 4 Uhr sollen im hiesigen Rathause 1 Wanduhr (Schwarzwälder), 1 Sofa und 2 Sessel, je mit seidenem Bezug, gegen sofortige Barzahlung an den Meistbietenden öffentlich versteigert werden. Ravenstein, den 8. Januar 1909. Der Vollstreckungsbeamte. Meldungen im Fundamt Rabenstein Gefunden: 1 Dtzd. Handschuhe und 1 Damengürtel. Der Gemcindevorstand zn Rabenstcin. den 8. Januar 1908. Bekanntmachung. die Anmeldung zur Militärstammrolle betreffend. Die hier dauernd aufhältlichen Militärpflichtigen, und zwar: s) diejenigen, welche im Laufe dieses Kalenderjahres das 20. Lebensjahr vollenden, und b) die älteren Jahrgängen angehörigen Mannschaften, über welche eine endgültige Entscheidung bezüglich ihres Militärverhältnisses durch die Ersatzbehörden noch nicht erfolgt ist. werden in Gemäßheit von 8 261 der Wehr-(Ersatz-)Ordnung hiermit aufgefordert, sich m der Zell vom 15. Januar bis 1. Februar dieses Jahres an Unterzeichneter Stelle zur Rekrutierungsstammrolle anzumelden. Auswärts Geborene haben Geburtsschein, die älteren Mannschaften dagegen ihre Losungsscheine bei der Anmeldung abzugeben. Auch haben gleichzeitig die Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge seit ihrer früheren Anmeldung etwa eingetretene Veränderungen in Betreff ihres Wohnsitzes. Gewerbes oder Standes anzuzeigen. Don dem hiesigen Orte zeitig abwesende Militärpflichtige (auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute, in Straf- oder sonstigen Anstalten Untergebrachte u. s. w.) sind von deren Eltern. Vormündern, Lehr- oder Arbeitsherren innerhalb der gesetzten Anmeldungsfrist zur Stamm rolle anzumelden. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungs- bezirk verlegen, haben dieses beim Abgänge der Behörde, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat. als auch nach der Ankunft an dem neuen Ott der die Stammrolle fübrendm Behörde daselbst spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. Die Nichtbesolgung der in Vorstehendem enthaltenen Vorschriften wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Hast bis u 3 Tagen bestraft. Neustadt, am 4. Januar 1909. Der Gemcindevorstand. Geißler. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, das die Wassersteuer für diejenigen Grund stücke, in welchen der Wasserverbrauch aufgrund des Wassermessers festgcstellt worden ist. bis zum 14. Januar dieses Jahres an die Gemeindekaffe abzuführen ist. Nach Ablauf dieser Frist muß gegen Säumige die zwangsweise Beitreibung eingeleitet werden. Neustadt, am 8. Januar 1909. Der Gemcindevorstand. Geißler. Anmeldung zur Rekrutierungs-Stammrolle. Gemäß 8 57 der Deutschen Wehrordnung werden die im Jahre 1889 geborenen Wehrpflichtigen, welche in Rottluff ihren dauernden Aufenthalt bezw. Wohnsitz haben, ferner alle hier aufhält lichen Militärpflichtigen früherer Jahrgänge, soweit nicht eine endgültige Entscheidung über die Dienstverpflichtung durch die ErsatzbehSrden erfolgt ist, hiermit aufgefordert, sich zur Auf nahme in die Rekrutierungsstammrolle in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar 1909 bei dem Unterzeichneten Gemeindevorstande anzumelden. Hierbei sind von den Militärpflichtigen aus dem Jahre 1889, soweit dieselben nicht in Rottluff geboren sind, Geburtsscheine (für mili tärische Zwecke), welche von den Standesämtern kostenfrei erteilt werden, vorzulegen und von den anderen Militärpflichtigen die Losungoscheine mitzubringen. Sind Militärpflichtige, welche sich zur Stammrolle hier anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise befindliche Handlungsgehilfen u. s. w.). so haben ihre Ettern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie innerhalb des obengenannten Zeitraumes zur Stamm rolle anzumelden. Rottluff, am 4. Januar 1909. Der Gcmcindcvorstand. Hundesteuer. Nach 8 2 des Regulatives über die Erhebung einer Hundesteuer im Bezirke der Gemeinde Rottluff sind alle hin wohnhaften Personen, welche- am 10. Januar 1909 einen oder mehrere Hunde besitzen, verpflichtet, dies unter Angabe des Zweckes, dem der Hund dient, bis zum 15. Januar er. dem Unter zeichneten Gemeindevorstande schriftlich anzuzetgen und sodann bis zum 31. Januar er. die Steuer, welche 3 Ml. für je 1 Ketten-, Zug- oder Schäferhund und 5 Mk. für je 1 anderen Hund beträgt, gegen Empfang einer Steuermarke im Gemeindeamts — Kassenzimmer — abzuentrichten. Am den Hundebesitzern Zeit und Arbeit zu ersparen hat der Schutzmann Anweisung erhalten, vom 11. Januar er. ab in sämtlichen Hausgrundstücken hinsichtlich der vorhandenen Hunde nachzufragen und ev. die Steuer gegen Aushändigung eines Steuerzeichens in Empfang zu nehmen. Die Hundebe- sitzer, welche an den Schutzmann Zahlung geleistet haben, sind von der eingangs erwähnten Anzeige - Verpflichtung entbunden. Rottluff, am 5. Januar 1909. Der Gemcindevorstand. Feuerlöschdirektor. Zur öffentlichen Kenntnis wird hiermit gebracht, daß für die hiesige Gemeinde Herr Karl Reichel von hier als Feuerlöschdirektor und Herr Mar Schraps von hier als Stellvertreter auf drei Jahre wieder- bezw. neugewählt worden sind. Rottluff, am 28. Dezember 1908. Der Gemcindevorstand. Sitzung des Gemeinderats zu Reichenbrand vom 4. Januar 1909. Nach Begrüßung und Einweisung der wieder- bez. neugewählten Gcmeinderatsmitglieder wird zur Beräumung der Tagesordnung einer Einladung des hiesigen Stenographenmreins zu dem am 6. d. Mts. stattgefundenen Lhristbaumvergnügen; c) von dem Ergebnis der erfolgten Verpachtung des Fischrechts in dem Dorfbach und wird dem Finanzausschuß überwlesen. 2. In Sparkassensachen wird ein Darlehnsgesuch genehmigt. 3. Auf Antrag wird die Verlosung der Plätze in den Gemeinde- ratssitzungen voraenommen. 4. In den Wahlausschuß werden gewählt die Herren Jung- hänel, Kunze, Fiedler und Köhler. Ein Punkt eignet sich nicht zur Veröffentlichung. Auf Vorschlag des Wahlausschusses werden gewählt: s) In den Schulvorstand die Herren Fiedler und Grüner; b) in den Armen ausschuß die Herren Bauch, Wendler, Llaus, Kunze, Schüler, Resch und die 4 Armenpfleger; c) in den Bauauoschuß die Herren Jung- hänel, Köhler. Otto und Ahlig; 6) in den Finanzausschuß die Herren Bauch, Lasch, Kämpfe und Schuster; e) in den Feuerlöschausschuh die Herren Fiedler, Kunze, Llaus und Lasch; i) in den Verfassungs- ausschuß die Herren Enge, Kunze, Fiedler und Köhler; 8) in den Volksbibliothekausschuß die Herren Fiedler, Neooigt, Kämpfe und Schuster; li) in dm Schätzungsausschuß die Herren Bauch. Claus, Kunze, Köhler und Wendler; i) in dm Sparkassenausfchuß die Herren Bauch. Nevotgt, Karl Claus und Emst Enge: k) in dm Schulsparkafsenausschuß Herr Wendler; l) als Armen- und Wohnungspfleger die Herren Fiedler, E. Enge. Helbig u. Kämpfe. Amtliche Mitteilungen aus der Sitzung des Gemeinderates zu Rabenstein vom 29. Dezember 1908. des III. Nachtrags zum Anlagen-Regulativ und des II. Nachttags zum Vergnügungssteuer-Regulattv in 2. Lesung.