Volltext Seite (XML)
Wochenblatt für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff. >v-z.z.prei.: BlerlellShrllch SO Ps.. durch die Post bezogen vierielMrlich 75 P! —^Anzeigen werden nutzer in der SelchSIlsIteN« Meichenbrand, Neuoigtstratze II> von Herrn Friseur Weder in Reichenbrand und von Herrn Kaufmann Emil Winter in Srabenstein enigegengenommen und die Isvalitge Pettizeile oder deren Raum mtl 25 Ps. berechnet. Schluß «er Anzeigen-Ano-Hme Freitag» uachm. 2 Uhr. Fernsprecher Amt Siegmar 244. — Pvstscheeilliouto Leipzig Sir. 12 559, Firma Traft Flich, Sieichenbran». 3V Sonnabend, den 26. Juli ISIS Nachstehende Verordnung des Wirtschastsministeriums wird hiermit zur strengsten Beachtung mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß insbesondere diejenigen Lebensmittelgeschäfte, in denen der Klein- verkauf von Zucker betrieben wird, sofort Listen, soweit nicht geschehen, nach § 3 nachstehender Der- ordnung anzulegen sind. Hierbei wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß die Belieferung der Zuckerkartenabfchnitte nicht eher al» an den darauf verzeichneten Lagen erfolgen darf, da dies nicht allein nur strafbar ist, sondern auch die Entziehung des Handels mit Zucker zur Folge haben kann. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am IS. Juli ISIS. DI- S-m-Inb-v-rstänb«. Anzeigepfficht bei Veräntzernng von Brotfabriken, Bäckereien und Lebensmittelgeschäften, in denen mit Brot, Mehl oder Zucker gehandelt wird. Auf Gründ des § 12 Nr. I der Reichsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom ^ y^^^h^r^l91^5 ^ ^DBl. S. 607/728) wird folgendes verordnet: § 1. Werden Brotfabriken, VSckereien oder LebensmittelgeschSfte, in denen mit Brot, Mehl oder Zucker gehandelt wird, veräutzert, so ist der Berauherer verpflichtet, Lag und Stunde der Uebergabe spätestens acht Lage vorher dem zuständigen Kommunalverband anzuzeigen. In der Anzeige hat der Derautzerer ausdrücklich zu bestStigen, daß keine Fehlmengen an Brot, Mehl oder Zucker vorhanden sind, oder etwaige Fehlmengen aufzuklaren. Der zuständige Kommunalverband kann zu/übergabe einen Beamten abordnen der die ordnungs- mäßige Übergabe der Bestände an Brot, Mehl und Zucker überwacht und die Ursache etwaiger Fehl- mengen feststellt. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Veräußerer und Erwerber sowie von dem überwachenden Beamten zu vollziehen ist. 8 3. Die Inhaber von LebensmitteigeschSften, in denen der Klelnverkauf von Zucker be- trieben wird» haben Listen zu führen, aus denen Name und Adresse der Personen ersichtlich fein muh, die ihr« Zuckerkarte zur Belieferung angemeldet haben. Die Kommunalverbände ind bere ti t wett ^ ende Betimmun en u tre en ie können ins besondere die Vorschriften der Atz 1 bis 3 auf sonstige Lebensmittel, die der öffentlichen Bewirtschaftung Zuwiderhandlungen werden nach tztz 12 Ziffer I. 17 Ziffer 2 der Reichsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Dersorgungsregelung vom (RGBl. S. 607/728) bestraft. Dresden, den 3. Juli 1919. Wirtschaftsministerium. Nachstehende Bekanntmachungen des Wirtschastsministeriums — Landeslebensmittelamt — werden hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 21. Juli ISIS. DI- T-m-ind-vorständ«. Höchstpreise für Frühgemüse. l. Mir Wirkung vom 16. Juli 1919 ab werden im Auftrag der Reichsstelle für Gemüse und Obst Ivlg-Nd- h°chl„>ml° s°s,g°,°tzl: Erzeug». Grvtzhande,-. Kleinhandel-. 1. Erbsen * Höchstpreis ^^(48)^ ^0.60^63? 2. Bohnen s) grüne Bohnen (Stangen-, Buschbohnen) . 0,35 0.48 (60) 0,63 (65) d) Wachs, und Perlbohnen 0.45 0,58 (60) 0,73 (75) c) Puff. (Sau-) bahnen 0,20 0,28 (30) 0,36 (38) 3. rote Möhren und Karotten aller Art einschl. der kleinen runden Karotten s) mit Kraut 0,15 0,21 0,29 b) ohne Kraut 0.23 0,31 (33) 0,42 (44) 4. Frühkohlrabi mit jungem Laub ' 0,18 0,24 0,32 5. Frühweißkohl 0,18 0,25 (26) 0,33 (34) 6. Frühwirsingkohl 0,20 0,27 0,35 7. Frührotkohl 0,23 0,30 (32) 0,41 (43) 8. Frühzwiebeln mit Kraut 7 0.20 0,27 (29) 0,35 (37) 9. Frühzwiebeln ohne Kraut 0,30 0,37 (39) 0^8 (50) Die in Klammern gesetzten Preise gelten für die Kommunal-Derbände Dresden-Stadt und -Land, Leipzig-Stadt, Ehemnitz-Stadt und Plauen-Stadt, n Die Erzeugerpreise unter I gelten gleichzeitig als Vertragspreise für die auf Grund von Lieferung«, vertrügen gelieferten Waren. Sie treten an die Stelle der von der Reichsstelle für Gemüse und Obst festgesetzten und veröffentlichten Richtpreise und sind ebenso wie die Groß, und Kleinhandelshöchstpreise Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339) mit den dazu m. Der Bahnversand von Möhren mit Kraut ist verboten. Soweit Wöhren mit Kraut von der Erzeugerstelle auf kurze Entfernungen mit Fuhrwerk oder auf andere Weise an die Absatzstelle, ins. besondere auf öffentliche Märkte befördert werden, ist diese Beförderung bis auf weiteres zugelassen. IV. Die Preise unter l gelten auch für solche inländische Waren, die von außerhalb in das Gebiet des Freistaates Sachsen eingeführt werden. V. Die Verordnung des Wirtschastsministeriums vom 21. Juni 1919 über Höchstpreise für Frühgemüse (Nr. 139 der Sächs. Staatszeitung vom 23. 6.1919 gilt mit Wirkung vom 16. Juli ab als aufgehoben. Dresden, am 10. Juli 1919. wirtschastsministerium — Landeslebensmittelamt. Richtpreise für Bienenhonig. Nachdem zufolge Verordnung des Aeichsernährungsministeriums vom 8. Mai 1919 (R-G.-Bl. S. 445) die mit Verordnung vom 26. Juni 1917 (R.-G-Bl. S. 659) festgesetzten Höchstpreise für Honig außer Kraft getreten sind, werden für Bienenhonig auf Grund tztz 12, 16 der Reichsverordnung vom 26. September / 4. November 1916 (R-G.-Bl. <v. 611, 728) folgende Richtpreise festgesetzt. Bei Abgabe vom Erzeuger an dm Händler . - ^ 4,00 das Pfund , . .. . . . Verbraucher „ 4.25 . - p , Händler « . . , 5.00 „ Die Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung. Dresden, dm 21. Juli 1919. Wirtschastsministerium — Landeslebensmittelamt. Verbot, unreife Kartoffeln auszunehmen. Mit Rücksicht auf die bevorstehende Frühkartoffelernte wird auf folgendes hingewiesen: I. Die Verordnung über die Kartoffeloersorgung vom 18. Juli 1918 (R-G.-Bl. S. 737 ff.) mthält folgende Bestimmungen: tz 11. Die Kartosfelerzeuger sind verpflichtet, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten. Die Landes zentralbehörden oder die von ihnm bestimmtm Behörden, können nähere Anordnungen treffen. § 18. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird besttast, wer den Vorschriften im tz 11 oder dm auf Grund von § 11 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. Nebm der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehörm oder nicht. II. Ein Verstoß gegm die Vorschrift, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten, liegt vor, wmn Kartoffeln unreif der Erde entnommen werden, gleichgültig, ob es sich dabei um frühe, späte oder sonst- welche Kartoffeln handelt. iZOO v I. ä. IV Dresden, dm 20. Juli 1919. Wirtschastsministerium. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabeustei» und Rottluff, am 2l. Juli ISIS. DI« Temeftid-oorstSn»«. Die Abteilung für Landesaufnahme des Generalstabs des Freistaates Sachsen wird in den Sommermonaten dieses Jahres topographische Feldarbeiten vornehmen. Diese Feldarbeitm sind dem Vorstand der Abteilung für Landesaufnahme des Generalstabes, sowie mehreren ihm unterstellten Offizieren und Topographen übertragen worden. Der dem vorbezcichneten Vorstande hierüber ausgestellte offme Befehl wird nachstehend unter (-) zur gehörigen Nachgchtung bekannt gegebm. Gleichzeitig wird die größte Schonung der ausgestellten Signalstangm sowohl den beteiligten Grundstücksbesitzern, als auch allm Unbeteiligten besonders zur Pflicht gemacht. Beschädigungen, sowie das Umwerfen oder Entfernen der Dermessungssignale werden — soweit nicht härtere Strafen im Einzelfalle einzutteten haben — mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet werden. Nr. 1121 Chemnitz, am 15. Juli 1919. Amtshauptmannschast. D sir. 89i i L i8. Offener Befehl für den Vorstand der Abteilung für Landesaufnahme des Generalstabes und die Ihm untergebenen Offizier» und Topographen an die Gemeinden, selbständigen Gutsbezirke, Grundbesitzer, Einwohner, Staats- und Gemeindebeamten im Freistaat Sachsen, di« militärisch. topographische Aufnahme, ihre Nachprüfungen und HSHenmessungen betreffend. Die erforderlichen topographischen Feldarbeiten der Landesvermessung finden im Gebiete des Frei staates Sachsen im Jahre 1919 im Sommerhalbjahr statt und sind dem Vorstand der Abteilung für Landesaufnahme des Generalstabes, sowie mehreren ihm unterstellten Offizieren und Topographen über- tragen worden. Zur Ausführung dieses gemeinnützigen und wissenschaftlichen Unternehmens bedarf es aber der Mitwirkung der Gemeinden, der selbständigen Gutsbezirke, der Grundbesitzer, der Einwohner, sowie der Staats- und Gemeindebeamten in den genannten Landesteilen. Diese Behörden und Personen werden deshalb hierdurch aufgefordert, zur Erreichung des beabsichtigten Zweckes auch ihrerseits kräftig und eifrig mitzuwirken. Die dem Vorstande der Abteilung für Landesaufnahme, sowie den ihm unterstellten Offizieren und Topographen zu gewährenden Hilfeleistungen bestehen in folgendem: 1. Bei Besichtigung der Gegenden sind auf Verlangen Führer, welche dieselben genau kennen und sonst wohl unterrichtet sind, gegen ortsübliche Bezahlung zu stellen. 2. Bet Quartierwechseln oder sonstigen dienstlichen Veranlassungen haben die Gemeinden dem Vorstände der Abteilung für Landesaufnahme, sowie den ihm unterstellten Offizieren und Topographen auf Verlangen Mietfuhrwerke gegen eine billige, die ortsüblichen Preise nicht überschreitende Vergütung, die sofort bar bezahlt werden wird, zu beschaffen und überhaupt für ihr schnelles und sicheres Fort kommen zu sorgen. 3. Die Gemeinden und Beamten, welche sich im Besitze von Ratten und Aufnahmen solcher Gegenden befinden, die das zu vermessende oder zu prüfende Gelände in sich fassen, werden hierdurch angewiesen, dieselben dem Vorstande der Abteilung für Landesaufnahme, sowie den ihm unterstellten Offizieren und Topographen auf Erfordern zur Einsicht und allenfalls nötigen Nachbildung mitzuteilen, auch den kommandierten Topographen die erforderlichen Aufzeichnungen zur Anfertigung genauer statistischer Bemerkungen so ausführlich wie möglich zu geben. Grundsteuerdokumente und die dazu gehörigen Zeichnungen, sowie Menselblätter und Menselblattduplikate sind lediglich in den Diensträumen der mit ihrer Aufbewahrung bettauten Geschäftsstelle zur Einsichtnahme vorzulegen. 4. Gegen Vorzeigung dieses offenen Befehls sind sowohl der Vorstand der Abteilung für Landes aufnahme, als auch die genannten Offiziere und Topographen überall, wo sie es verlangen werden, für sich und ihre Diener und Burschen, die versorgungsberechtigten Offiziere auch noch für ihre Pferde, mit geeignetem Unterkommen und entsprechender Verpflegung zu versehen. Für diese Leistungen hat an den Beteiligten unmittelbar eine angemessene Bezahlung zu erfolgen. In Streitfällen ist eine Bezahlung nach ortsüblichen Sätzen von der Gemeindebehörde festzustellen. Futtermittel für die Pferde der versorgungsberechtigten Offiziere sind nach den Sätzen des Natural- leistungsgesetzes herzugeben und werden sofort nach ortsüblichen Preisen bezahlt. Überhaupt wird erwartet, daß dem Vorstände der Abteilung für Landesaufnahme, den Offizieren und Topographen alle anderen Hilfeleistungen, deren sie zur Beförderung und Erleichterung ihres Auf- träges bedürfen, gewährt werden, und es wird besonders zu den Grundbesitzern, Einwohnern und Beamten das Vertrauen gehegt, daß sie mit gewohnter Bereitwilligkeit auch diesmal zur Erleichterung des nützlichen Zweckes dieser Unternehmung beittagen werden. Dresden, am 30. Juni 1919. Ministerium des Innern. Finanzministerium. Uhlig. Nitzsche. Nachstehende Bekanntmachungen werden hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Ravenstein und Rottluff, am 21. Zull 1819. DI« S-m«I»I>«aorIILn!>-. Verkehr mit Frühkartoffeln aus der Ernte 1919 im Bezirke der Amtshauptmannschast Chemnitz. tz 1. Wer auf einer Frühkattoffelanbaufläche. die größer ist als 200 gm, Frühkartoffeln erntet, hat von jedem Ks seiner Anbaufläche mindestens 160 Zentner Frühkartoffeln an die Gemeindebehörde, in deren Bezirk die Anbaufläche gelegen ist, abzuliefern. Näheres hierüber bestimmen die Gemeindebehörden. tz 2. Frühkartoffeln dürfen im Bezirke der Amtshauptmannschaft Chemnitz nur gegen Kartoffel» karten von den GemelndebehSrden verkauft werden Der unmittelbare verkauf von Frühkartoffeln durch den Erzeuger an den Verbraucher ist verboten. § 3. Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 OM Mark oder mit einer dieser Strafen besttast. Chemnitz, am 16. Juli 1919. 943 L. V. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschast Chemnitz.