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Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 244. Wochenblatt für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. i'lnzelgm werden in der Expedition «Reichmbrand, Nevoigtstraße 11). sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand. Kaufmann Emil Winter in Ravenstein und Friseur Thiem in Rottluff entgegen- genommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 15 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederho ungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzeigen-Aunahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags S Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags L Uhr. Bereiasinserate müssen bis Freitags nachmittags S Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. As 6 Sonnabend, den 13 Februar ISIS Dringende Me »m Liebergaben! Nach einer Beifügung der Kgl. Amtshauptmannschaft haben die Zuflüsse an frei willigen Liebesgaben nach den, Weihnachtsfest fast ganz aufgehört. Wenn dies auch nicht verwunderlich sei in Rücksicht auf die vorausgcgangene grosse Qpfcrwilligkcit vor Weihnachten, so sei es aber jetzt wieder an der Zeit, für reichlichen Wiedereingang von Liebesgaben für die braven Soldaten und das Rote Kreuz besorgt zu sein. Auch sei zu berücksichtigen, daß ständig frische Truppen an die Front gelangten, daß die Kleidungs und Gcbrauchsgcgcnständc ganz außerordentlich schnell abgenutzt und unbrauchbar würden. Es ergeht deshalb die dringende Bitte, die Liebesgabensannnluug eifrig fortzusetzen. Jede, auch die kleinste Geldspende ist willkommen. An Sachen sind vor allem erwünscht: Bekleidungsstücke: Wollene Unterkleider, Taschentücher, Hosenträger, wollene Socken. Gebrauchsgegcnftände: Tabakspfeifen, Zigarrenspitzen, Tabaksbeutel, Zigarrentaschen, Taschenmesser, Taschcnfencrzeuge, Brustbeutel, Notizbücher, Briefpapier, Postkarten, Bleistifte, Zahnbürsten, Kämme, Nähzeuge, enthaltend: Zwirn, Stopfgarn, Knöpfe, Band, Näh- und Stecknadeln, Fingerhut, kleine Schere. Lebensmittel: Zigarren, Tabak, Schokolade, Fischkonserven, Wein. Sonstiges: Seife, Insektenpulver, Lichter. Annahmestelle: Die Gemeindeämter. Rcichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, 10. Febr. 1915. Die Gemcindevorstände. Nachsiehendc Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Rekchenbrand, Siegmar, Neustadt, Ravenstein und Rottluff, am 10. Februar 1915. Die Gemeindevorstande. Beschlagnahme des Hafers. Die Königliche Amtshauptmannschaft hat auf Grund des Höchstpreisgesetzes vom 17. Dezember 1914 (Reichsgesetzblatt S. 513) und 21. Januar 1915 (Rctchsgesetzblatt S. 23) für die Heeresverwaltung große Mengen an Hafer zu beschaffen. Zur Ermöglichung dieser Lieferungen, die in Raten erfolgen werden, wird hiermit angeordnet: I. 1. Mit Beginn des 7. Februar 1915 sind die im Bezirk der Königlichen Amtshauptmonnschaft (einschließlich der Stadt Limbach) vorhandenen Vorräte an Hafer, auch ungedroschen, zu Gunsten der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung beschlagnahmt. 2. An dem beschlagnahmten Hafer dürfen Veränderungen nicht vorgcnommen werden. Alle rechts geschäftlichen Verfügungen darüber sind nichtig, mit Ausnahme derjenigen mit den Beauftragten der Amtshauptmannschaft zur Herbeischaffung und Sammlung des Hafers für den Heeresbedarf. Den rechts- geschästlichen stehen solche Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll, ziehung erfolgen. 3. Das Verfüttern des Hafers, soweit es überhaupt nach der Reichskanzlerbekanntmachung über das Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer. Mehl und Brot vom 21. Januar 1915 (Reichsgesetzblatt S. 27) zulässig ist, ist auf das unbedingt Notwendige einzuschränken. 4. Eine weitere Freigabe der beschlagnahmten Vorräte bleibt zunächst ausgeschlossen. Es ist jedoch zu erwarten, daß die Königliche Amtehauptmannschaft bald einen bestimmten Prozentsatz der beschlag. nahmten Vorräte freigeben kann, sobald die Gesamtmenge des im Bezirke noch vorhandenen Hafers stststeht. Bis dahin werden aber alle etwaigen Gesuche um Freigabe ohne jede Berück sichtigung und Beantwortung bleiben. 5. Die Besitzer der beschlagnahmten Vorräte sind berechtigt aber auch verpflichtet, das zur Erhaltung der Vorräte Erforderliche vorzunehmen. 6. Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, beschädigt, verfüttert oder sonst verkauft, kaust oder ein anderes Deräußerungs- oder Erwerbsgeschäst über sie abschließt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis 1VVVV Mark unnachsichtlich bestraft Ebenso wird bestraft, wer die zur Erhaltung der Borrate erforderlichen Handlungen pflichtwidrig unterläßt. II. Alle Besitzer von »»gedroschenem Hafer werden hiermit aufgefordert, mit dem Ausdrusch sofort zu beginnen und ihn tunlichst bis Ende Februar zu beenden, da sonst unter Umständen der Ausdrusch auf ihre Kosten geschehen müßte. . Nr. 619 Chemnitz, am 5. Februar 1915. Die KönsgNche Amtshauptmannschaft. Schule zu Reichenbrand. 2. Vaterländischer Abend im Schulsaale Sonntag, »«„ I». Februar, abend» 8 Uhr. Zu dieser Verunstaltung ladet die werten Angehörigen der Schüler und sonstige Freunde der Schule namens der hiesigen Lehrerschaft ergebenst ein Relchenbran», am IS. Februar ISIS. Siegel, Schuldst. Bersteigerung. Sonn-ben», den A>. Februar ISIS, nachm. S Uhr sollen im hiesigen Rathause »erlchleben« Pfänder meistbietend gehen sofortige Bezahlung öffentlich versteigert werden. Reichenbrand, am 12. Februar 1915. Der Bollstreckungabeamte. 1. Termin Gemeindeanlagen ISIS. Der am 15. d. M. fällige 1. Termin «emeindeanlagen 1Sl5 ist bis längstens den 14. März d. I. an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Gegen Säumige wird nach Ablauf dieser Frist das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Siegmar, 13. Februar 1915. Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung, Racheichung der Maste, Gewichte, Wagen und Mestwerkzenge betreffend. Die in 8 11 der Maß. und Gerotchtsordnung vom 30. Mai 1908 und der Ausfühmngsverordnung hierzu vom 31. Juli 1912 vorgeschriebene Nacheichung der Maße, Gewichte. Wagen und Meßwerkzeuge findet zufolge Verordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft im hiesigen Orte mit Gutsbezirk am 2. März l«l5, nachmittag» van 2—6 Uhr im «afthof Neustadt, am 4. März lvlk, vormittag» von 8—9 Uhr am Gebrauchaorte statt. Jeder, der eichpflichtige Längenmaße, Flüssigkeitsmaße. Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, Hohlmaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände, Gewichte und Wagen im öffentlichen Verkehr verwmdet, hat diese zu der für die Nacheichung bestimmten Zeit und in dem hierfür bestimmten Lokale dem Gich- beamten zur Prüfung vorzulegen. Die Nacheichung von Bandmaßen von mehr als 2 m Länge und Präzisionsmeßgeräten wird bei dem Haupteichamte vorgenommen. Die Meßgeräte sind zur Nacheichung gehörig hergerichtet und in reinlichem Zustande vorzulegen, andernfalls ist der Eichbeamte befugt, sie zurückzuweisen. Zur Nacheichung der Meßgeräte, die am Gebrauchsort in nicht, oder nur schwer lösbarer Weise befestigt sind, oder deren Herbeischasfung zum Nacheichungslokale wegen ihrer Größe und sonstigen Be schaffenheit mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. wird sich der Eichbeamte an Ort und Stelle be geben. Die Besitzer solcher Meßgeräte haben sie aber am 2. März 1915, nachmittags zwischen 2 und 6 Uhr im Nacheichungslokale dem Eichbeamten anzumelden. Die Gebühren für die Nacheichung sind sofort bei der Nacheichung zu entrichten. Meßgeräte, denen bei der Nacheichung der Stempel und das Jahceszeichen entzogen ward L sind, dürfen im öffentlichen Verkehr nicht weiter verwendet werden. Zuwiderhandlungen sind mit den in 8 22 der Maß- und Gewichtsordnung angegebenen Strafen bedroht. Neustadt, am 11. Februar 1915. Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Die Grundstücksbesitzer bez. deren Stellvertreter werden hiermit auf strenge Einhaltung der Be- stimmungcn des Regulativs, die Aufrechterhaltung der Ordnung, Reinlichkeit und des Verkehrs auf den Straßen betreffend, hingewiescn. Nach diesem Regulativ sind die Besitzer von Grundstücken beziehentlich deren Vertreter insbesondere verpflichtet: 1.. bei jedem Schneesall auf dm Strecken Fußwege, deren Reinhaltung ihnm nach 8 1 obliegt, 3.. bei Glätte die Fußwege nach Beseitigung von Schnee und Eis mit scharfem Sand oder anderem geeigneten Streumaterial — Asche gilt nicht als solches — so oft zu bestreuen, als dieses zur Sicherheit des Verkehrs erforderlich erscheint, um Ansprüche, welche andernfalls aus der gesetzlichen Haftpflicht hergeleitet werden könnten, zu vermeiden; bei Beseitigung des Schnees und Eises ist besonders bei Tauwetter darauf zu achten, daß auf dm Fußwegen keine Unebenheiten entstehen; tunlichst zu fördnn; 5.. die vor dm Häusern besindlichm Schleusen offen zu halten, überhaupt für das Ablaufen des Tage- und Abfallwassers besorgt zu sein. Die aufgehackten Schnee- und Gismassen sind entweder völlig vom öffentlichen Derkehrsraum zu entfernen oder am Rande der Fahrbahn derart aufzuhäufen, daß sie weder die Gtnfallöcher der Gleichzeitig wird in^Erinnerung gebracht, tmß zufolge Anordnung der Königlichen Amtshaupt mannschaft Eheinnitz das Fahren mit RuschelschUtten (das sog. Rodeln) und das Schlittschuhlaufen auf öffentlichen Wegen verboten ist. An Eltern. Pfleger und Erzieher ergeht das Ersuchen, auf ihre Kinder und Pflegebefohlenen wegen Beachtung des Verbots in geeigneter Weise einzuwirkm. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehmden Bestimmungen werden nach 8 10 des vorgmanntm Regulativs in Verbindung mit 8 366, 10 des Reichsstrafgesetzbuches mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. Neustadt, am 11. Februar 1915. Der SemelndevorstanV. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinm Kenntnis gebracht. Ravenstein, am 10. Februar 1915. Der Gemelndevorstand. Regelung des Verkehrs mit Brot, Mehl und Kuchen. Mit Zustimmung des Bezirksausschusses wird Folgendes bestimmt: 1. Die Entnahme und der Verbrauch von Brot, Mehl und Telgwaren (Nudeln, Maecaront) ist nur mit der Beschränkung zulässig, daß auf den Kopf der Bevölkerung an Roggen- und Weizm- brot, sowie Roggen-, Weizen-, Hafer- und Gerstenmehl und Teigwarm und zwar Brot, Mehl- und Teig warm insgesamt für die Kalenderwoche höchstens 2 kx entfallen. Für Gast- und Schankwirtschaften wird die Abgabe von Brot, Mehl und Telgwaren dahin beschränkt, daß auf die einzelne Wirtschaft an diesen Waren insgesamt für die Kalenderwoche vom 1. bis 15. Januar 1915 entspricht. Das Auslegen von Brot und Mehl auf Tischen in Gast- und Schankwirtschaften ist verbotm. In Anstalten wird die nach Abs. 1 zum wöchentlichen Verbrauch zugelassene Menge nach dem Durchschnittsbestand der Anstalt an Bewohnern berechnet. 2. Für Brot werden folgende Elnheitsgewlchte vorgeschrieben: s.) für Weizenbrot 75 x zum Zeitpunkt der Abkühlung des Brotes nach der Fertigstellung; dies gilt nicht für Zwieback; dieser ist nach Gewicht zu verkaufen; d.) für Roggenbrot 1. 2 oder 3 k§. 3. Die gewerbsmäßige Bereitung von Kuchen, der Mehl emhält, ist nur an den Sonnabenden erlaubt; er darf höchstens 10 o/o Mehl und muß mindestens 10 o/o Zucker enthalten. Soweit er gänz lich ohne Mehl hergestellt wird, unterliegt seine Bereitung keinen besonderen zeitlichen Beschränkungen. 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß 8 ^ der Bekanntmachung des Bundesrats vom 25. Januar 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 5. Diese Vorschriften treten mit dem 8. Februar mit der Maßgabe in Kraft, daß bis zum 13. Februar 0/7 des zulässigen Wochmvcrbrauchs verwmdet werden darf. Ehemnitz, den 6. Februar 1915. Die Königliche Amtshauptmannfchaft. Beseitigung von Schnee und Eis. Die Besitzer von Grundstücken, beziehentlich deren Stellvertreter werden auf Grund von 8 6 und 8 8 des Regulativs, betr. die Aufrcchterhaitung der Ordnung, Reinlichkeit und des Verkehrs auf den Straßen der Gemeinde Rabenstein vom 16. Juni 1908 erneut darauf hingewiesen, daß sie verpflichtet sind: 1.. Fußwege und Schnittgerinne so oft als nötig, mindestens aber an einem jeden Sonn- und Festtage vorausgehenden Tag zu kehrm und zu reinigen, und hat solches bis Sonn- oder Festtags früh 8 Uhr zu geschehen; 2.. bet jedem Schneefv'l durch Auswerfm des Schnees unmittelbar an ihren Häusern und Grundstücke ..gs der Straßenfront einen mindestens 1 Meter breiten Fußweg herzustelien und zu unterhalteil. 3.. bei Frost die an den Dächern oder Dachrinnen von unmittelbar an Straßen und Fußwegen anliegenden Häusern sich bildenden Eiszapfen, sowie den über die Dächer überhängenden Schnee abzustoßen; 4.. bei Glätte die Fußwege mit Sand so oft zu bestreuen, als dieses zur Sicherheit der Fuß- gänger erforderlich erscheint, um Ansprüche, welche andernfalls aus der gesetzlichen Haftpflicht hergeleitet werdm könnten, zu vermeiden. Zum Streuen sind klarer Kies oder Sand, oder Sägespäne zu verwenden ; 5.. durch Beseitigung von Schnee und Eis insbesondere aus den Gerinnen das Ablaufen des Wassers tunlichst zu fördern;