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Nr. SS. Leipzig, Sonnabend den il. März 1916. Jahrgang. Redaktioneller Teil Llrheberrechtseintragsrolle. Leipzig. In der hier geführten Eintragsrolle sind heute folgende Einträge bewirkt worden: Nr. 49k. Die Firma Union Deutsche VerlagSgcsellschnft in Stuttgart meldet an. das; Frau Veronika Lühe, geboren am 2. März l872 zu Berlin, Urheberin des im Jahre 1915 unter dem Titel Stuttgarter Jugendbücher Bd. 13: Auf der Wacht im Osten. Eine Erzählung aus dem Vülkerkrtege 1914—1915. Von V. Schultz in ihrem Verlage Pseudonym erschienenen Werkes sei. Tag der Anmeldung: 4. Februar 1916. Nr. 497. Die Firma Union Deutsche Vcrlagsgcscllschaft in Stuttgart meldet an, daß Graf Hans NicolauS Ernst Bernstorsf, geboren am 26. September 1856 auf Gut Hanredder bei Barmstedt, gestorben am 2. Juni 1914 zu Berlin, Urheber des im Jahre 1913 unter dem Titel Das arme Komtcssel. Von Gräfin Helene Gyldensteen in ihrem Verlage pseudonym erschienenen Werkes sei. Tag der Anmeldung: 8. Februar 1916. Leipzig, am 2. März 1916. Der Rat der Stadt Leipzig als Kurator der Eintragscolle. Eintr.-R. 6/7. vr. Dittrtch. lDeutscher ReichSanzciger Nr. S8 vom 8. März >918.) Verkehrssteuern. Nach einem dem Bundesratc vom Reichskanzler vorgclcgtcn Gesetzentwurf soll mit den Post- und Telegraphcn- gebllhren eine außerordentliche Reichsabgade nach folgenden Sätzen erhoben werden: Von jeder Sendung bei Briefen im Orts- und Nachbarorts verkehr 2 rk, im sonstigen Verkehr 5 «k, bei Postkarten 2 «1, bei Drucksachen bis 50 Gramm 1 «s, bei Paketen bis zum Ge wicht von 5 kA bis 75 km Entfernung 5 ^s, auf alle weiteren Entfernungen 10 >5, beim Gewicht über 5 kx bis 75 km Ent fernung 10 ri, auf alle weiteren Entfernungen 20 -s, bei Briefen mit Wertangabe bis 75 km Entfernung 5 auf alle weiteren Entfernungen 10 bei Postauftragsbriefen 5 „Z, bei Postan weisungen im Betrage von mehr als 10 bis 50 „st 5 H, über 50 bis 100 .st >0 und über 100 „st 20 ^f, im Poslscheckverkehr bei Beträgen von mehr als 10 „st bei Zahlkarten 5 ^ von jeder Zahlkarte, bei Auszahlungen 5 -s von jeder Auszahlung und bei Überweisungen von einem Postscheckkonto auf ein anderes 2 -s von jeder Überweisung, bei Telegrammen von jedem Telegramm im Stadtverkehr 15 <s, im sonstigen Verkehr 25 bei Rohrpost briefen und Nohrpostkarten von jeder Sendung 5 -s, bei An schlüssen an ein Orts-, Vororts- oder Bezirksfcrnsprechnetz 20 v. H. von jeder Pausch- oder Grundgebühr, bei Ortsgesprächen von Teilnchmeranschlüssen gegen Grundgebühr, Gesprächen im Vorortverkehr, im Bezirksverkehr und im Fernverkehr 20 b. H. von der Gebühr für jedes Gespräch und bei Fernsprech-Neben- anschlüssen 20 v. H. von der Gebühr für jeden Nebenanschluß. Nicht minder einschneidend ist der Q u i I t u ng s st e mpe l, dem grundsätzlich alle Wertumsätze unterworfen werden sollen, die sich in einer Zahlung ausdrücken, also der gesamte Zahlungs verkehr, einerlei, in welchen Formen er sich abwickelt, jedoch soll darauf Bedacht genommen werden, daß der sogenannte »bargeld lose Zahlungsverkehr«, an dessen Förderung ein gesamtwirtschaft liches Interesse besteht, auch dann durch den Quittungsstempel nicht stärker als der Bargeldvcrkehr getroffen wird, wenn sich ein und derselbe Wcrtumsatz in einer Mehrzahl bmckmätziger Übertragungen vollzieht. Gegenstand der Besteuerung soll beim Barverkehr die Quittung über die Geldzahlung oder die Tilgung einer Geldschuld sein, beim bargeldlosen Verkehr im wesentlichen die Bescheinigung über die erfolgte Gutschrift des überwiesenen Betrages an den endgültigen Zahlungsempfänger. Der Scheck stenchel, der bisher «ine Sondcrbclastung des bargeldersparenden Zahlungsverkehrs ausmachte, soll mit dem Zeitpunkt des Inkraft tretens des Quiltungsstempels in Wegfall kommen. Vom Quit tungsstempel befreit sind Zahlungen von 10 „st und darunter. Der Quittungsstempel ist als Feststempel gedacht; er beträgt 10 ^ bei einem Betrage von mehr als 10 und nicht mehr als >00 .st, 20 bei Beträgen von mehr als 100 .F. Abgesehen von Zahlungen bis zu 10 „st ist eine Reihe von Zahlungen vom Quittungsstempel freigestellt, teils zur Vermei dung einer doppelten Besteuerung, teils in Rücksicht auf die glatte Abwicklung des Zahlungsverkehrs, teils aus Erwägungen sozi aler Natur. Ferner ist beabsichtigt, den F r a ch t u r k u n d e n st e m p e l für Wagenladungen im Eisenbahnfrachtverkchr zu erhöhen und einen Stempel für Stllckgutverkehr nach folgenden Sätzen einzu führen: Frachlurkunden im inländischen Eisenbahnverkehr über Frachtstückgut und Expreßgut 15 ^s, Eilstückgut 30 ^s, Frachtgui in Wagenladungen bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 .K 1 „st, bei höheren Beträgen 2 „st, Eilgut iu Wagenladungen bei einem Fcachtbetrage von nicht mehr als 25 „st 111- „st, bei höheren Beträgen 3 „st. Die Steuersätze für Wagenladungen ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn das Ladegewicht des ge stellten Wagens weniger als 10 To. beträgt. Damit beschäftigt, uns die Wirkung dieser neuen Steuern auf den Buchhandel klarzumachen, traf folgendes temperament volle Schreiben bei uns ein: Verehrter Herr Thomas! Da haben wir die Bescherung! Q u i t t un g s ste u e r und P o st g e l d e r h ö h un g auf einem Brett! Kaum hatte ich mich von dem Gedanken erholt, welche Wirkung die Quittungs- steuer auf den Buchhandel im allgemeinen, insbesondere auf den Leipziger Barpaket- und Zahlungsverkehr haben würde, da funkt unmittelbar hinterdrein der Postgcldentwurf: 1 -s bei Drucksachen mehr, 2 «s bei Postkarten, 5 F bet Briefen, 25 H bei einfachen Telegrammen usw. Schön ist es gewiß nicht, aber allzu schlimm wird die Geschichte vielleicht doch nicht wer den, dachte ich auf den ersten Blick. Aber du willst doch einmal sehen. Im Geschäft angekommen, ließ ich mir zufammenstellen, wieviel Postgeld meine Firma in den zwölf dem Kriege unmittel bar vorhergegangenen Monaten ausgegeben hatte. Donnerwetter, das hätte ich doch selbst bei aller Hochachtung vor meinem eigenen 2v1