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5620 Börsenblatt s. b. Dlschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 106, 11. Mai ISIS. Originalwerkes führt. Deshalb wird gestattet sein, eine Photographie als Muster oder Grundlage zur Schaffung eines Gemäldes zu benutzen, auf dem ein Gegenstand oder eine Persoli in den natürlichen Farben gemalt wird; da gegen ist es nicht erlaubt, eine Photographie einfach zu übermalen, auch wenn dies von Künstlerhand geschieht, oder die Dimensionen des Werkes zu vergrößern, ohne es wesentlich zu ändern, oder auch eine auf optischem Wege auf eine Platte projizierte Photographie nachzuzeichnen, oder endlich ein photographisches Bildnis (Porträt) mit anderen Draperien oder anderem Beiwerk zu umgeben, ohne daß das Bildnis, das die eigentliche Hauptarbeit darstellt, eine Abänderung erführe. Die zum persönlichen Gebrauche und ohne gewinn süchtige Absicht erfolgte Wiedergabe einzelner Exemplare wird ebenfalls für statthaft erklärt. Diese Vorschrift wurde trotz des Widerspruches von drei Mitgliedern des Justizkomitces und der Kritik eines Abgeordneten, des Herrn Peterson, beibehalten; jedoch wurde vom Minister, Herrn Abrahamsen, noch besonders betont, daß jede mißbräuchliche Verwendung eines Bildes, die über den Rahmen des Privatgebrauches hinausgehe und die Rechte der dargestellten Person zu verletzen imstande sei, gemäß den Artikeln 6 und 7 bestraft werden könne. Immerhin muß jede solche Wiedergabe die von Artikel 2 vorgeschriebenen obligatorischen Vermerke tragen. Dagegen brauchen letztere nur, soweit als möglich, angebracht zu werden, wenn es sich um Wiedergaben für Schulbücher oder wissenschaftliche Werke, wie Kritiken und Kunstgeschichten, die mit Photographien illustriert werden sollen, oder um Projektionen handelt, die zu Schul oder wissenschaftlichen Zwecken veranstaltet werden; gerade im Hinblick auf Vorsührungen letztgenannter Art wurden im Artikel !5, Ziffer S, die Worte »wenn möglich- hinzugesügt. Der norwegische Verlegerverein hatte eine noch größere Be wegungsfreiheit nach der Richtung hin verlangt, daß zur Illustrierung des Textes von Büchern auf autotypischem Wege die Benutzung irgendwelcher Photographien schon drei Jahre nach deren Erscheinen erlaubt sein solle. Die Regierung war aber der Ansicht, daß, so sehr dis zu einem wissenschaft lichen Zwecke erfolgenden Entlehnungen gerechtfertigt seien, um so eher man sich dabei auch begnügen müsse; sie verwarf denn auch dieses Postulat in ziemlich scharfen Ausdrücken, indem sie darlegte, seine Verwirklichung würde eine voll ständige Plünderung photographischer Werke im Gewände gesetzlicher Formen zur Folge haben. Die photographische Wiedergabe geschützter Kunstwerke soll nur dann ein ausschließliches Recht entstehen lassen, wenn sie mit Zustimmung des Originalautors stattgefunden hat, also nur wenn sie eine erlaubte ist (s. die anderslautende Fassung des Artikels 2, Absatz 2 der revidierten Berner Konvention, Droit ä'Lutsur, 1909, S. 79 u. 80). Schutzdauer. Die durch das frühere Gesetz von 1877 eingeräumte Schutzdaucr von fünf Jahren nach dem Ende des ersten Erscheinungsjahres, die aber höchstens bis zum Ableben des Photographen gehen sollte, ist als zu kurz und als in einem unbedingten Mißverhältnis zur Schutzfrist für Kunstwerke, 50 Jahre post mortem auctoris, stehend angesehen worden. Nach der Meinung der Beteiligten gibt es zahlreiche Fälle, wo Landschaftsphotographien oder Bild nisse erst nach diesen fünf Jahren wertvoll werden und wo deren Wert sich mit den Jahren steigert; die Photographen werden entmutigt, größere Unternehmungen zu beginnen, wenn ihnen die Frucht für ihre An strengung so frühzeitig entrissen wird. Indem die Kom mission die Frist von 15 Jahren post mortem vorschlug, erklärte sie, dies sei geschehen, um die als ein Schutzminimum durch einen -Wunsch« der Pariser Konferenz empfohlene Schutzdauer von 15 Jahren post publieationem anzunehmen. Auch ihrerseits hielt die Regierung entgegen dem Postulat der norwegischen Verleger auf Aufstellung einer Maximal schutzsrist von 15 Jahren usw. an der vorgeschlagenen Frist als an einer angemessenen fest, entspreche diese doch trotz eines Abstandes von 85 Jahren, der sie immerhin noch von der den Künstlern zugebilligten Frist trenne, dem allgemeinen Bestreben, den den Photographien eingeräumten Schutz überhaupt zu verlängern und sie sogar mit den Kunst werken auf gleiche Linie zu stellen. Übrigens bildet nach dem Bericht des Herrn Abrahamsen das im »Wunsche- der Pariser Konferenz angeführte Minimum »nur eine vorläufige Etappe auf dem Wege der Vereinheitlichung». Das auf den Tod des Photographen gegründete Schutz system wurde hauptsächlich deshalb gewählt, damit keine Notwendigkeit vorliege, das Erscheinungsjahr auf dem Werke anzugeben; dies verschlimmert nämlich die Rechtslage der Photographen, da das Erscheinungsjahr nicht immer mit dem Herstellungsjahr zusammenfällt. — Damit sind wir bei den Schutzbedingungen angelangt. Schutzbedingungen. Nach dem Gesetz von 1877 hing der Schutz von der Bedingung ab, daß jedes Exemplar der Photographie das Wort Eneberettiget (einzig berechtigt), die Angabe des Jahres des ersten Erscheinens und den Namen des Photographen trug. Die norwegischen Photo graphen hatten die Beseitigung aller dieser Angaben verlangt, indem sie auf folgende Unzukömmlichkeiten hinwiesen: Es kann jemand diese Vermerke beseitigen und nach erfolgter Nachbildung des Werkes bestreiten, daß sie sich je aus dem selben befunden hätten; dann kann der Vermerk auf einem einzigen Exemplar einer ganzen Auflage fehlen, wenn z. B. bei der Abstempelung zwei Exemplare zusammenklebten, wie das vor einigen Jahren einer Münchener Phototypie-Anstalt passierte, die infolge des Vertriebes eines einzigen nicht mit den Angaben versehenen Exemplares, das dann nach gebildet wurde, einen Schaden von mehr als 40 000 Frcs. erlitt. Übrigens pflegen ja die Photographen im eigenen Interesse ihren Namen auf das Bild zu setzen, aber der Zwang, dem das Gesetz sie in diesem Punkte unterwirft, liefert sie der Willkür der Nachbildner aus. Trotz des Gewichtes dieser Argumente wurde die Bedingung der Beifügung des Wortes Eneret (oder irgend einer ähnlichen derartigen Formel), sowie des Namens des Photographen aufrechterhalten. Nur das Erscheinungsjahr braucht nicht mehr angeführt zu werden. Da also jede Photographie den Namen des Berechtigten tragen muß, so zieht eine von einer nichtautoristerten Person veranstaltete Veröffentlichung des Werkes nicht den Verlust des ausschließ lichen Rechts nach sich. Bestellungen. Bildnisse. Das Gesetz will einerseits die Rechte des Bestellers, andererseits diejenigen der dar gestellten Person regeln. Die Fachphotographen hatten in ihrer Versammlung von 1901 das System bemängelt, welches das Verviel fältigungsrecht ohne weiteres auf den Besteller übergehen läßt, es dem Photographen aber entzieht. Früher wandte man sich, so führten sie aus, gewöhnlich an den Photographen, der das ursprüngliche Klischee besaß, um von ihm Nach bestellungen oder Vergrößerungen zu bekommen. Seit dem aber auch die Amateurphotographen sich dieser Arbeit widmen, kann es Vorkommen, daß derjenige, der ein Probebildnis bestellt hat, dieses durch einen der letztgenannten Photographen ausführen oder vergrößern läßt, so daß dann der für die Herstellung des Ori ginalklischees oder des Probebildes nur ungenügend be zahlte Photograph des Lohnes, der seiner geistigen Arbeit