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^IL 106, 11, Mai 1910. Amtlicher Teil, Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 5619 Alfred Kröner Verlag in Leipzig. 5645 Kröners Volksausgabe. Kart, k 1 *Lange: Die Arbeiterfrage. *Smith: Der Reichtum der Nationen. 2 Bde. Librairie Kündig in Genf. 5641 Nicole: I^s kröcös äs kbiäias. 5 kibtarä: 6rania Uslvsdioa. I. 32 ^t. ^retrivss äs k8^ebolo^!6, Nr. 36. 2 80 ->). Lullstin äs 1'Iu8ti1ut Nat. Osnsvois. I'. 39. 5 I^brair-Ls LOdlsLotisi' k'rsrss in Paris. ' 5629 Libliotbs^us äs8 Loisnesg eontempora-iusZ: McCorquodale L Co. in London. 5641 llnitsä 8tatss. 1 -L' 6 8Ü. ^ Rudolf Merkel in Erlangen. 5640 llilpreeüt. 8sr. v. vol. V. 1. 3 Philipp Reclam jun. in Leipzig. 5637 Reclams Universum: Schwarzwaldheft apart. 50 c>). — do. — Luxus-Ausg. 1 .6. Erich Reis; Verlag in Berlin. 5634 u. 60 *?oppsn1>6l'A: Dag Isdeväixs Xlsiä. 5 xsl-. 6 50 c^. *6obn: Dsr nsus ?ari8. 2 50 xsd. 3 ^ 50 Schimmel «L Co. in Miltitz bei Leipzig. 5633 V ksebsndsrx: lüsoris äsr Oswinnunx unä IrsnnuvA äsr ü.t>bsri8elien Öls ste. 12 .-8 50 H; xsb. 15 ^t. Carl Ang. Seyfried L Comp, in München. 5648 *8tsaä: Ibs kaa-äon kla^ at Obsraluinsrxau 1910. 2 50 xsb. 3 ^ 50 Eugen Sibler in Innsbruck. 6634 Stähelin L Lauenstein in Wien. II 1 Berlagsanftalt Benziger u. Co. A.-G. in Einfiedeln. 6641 Hermann Walther in Berlin. 5646/7 Xenien-Verlag in Leipzig. 5649 *LabiItoLts: 8triuäbsrx. 6a. 2 Nichtamtlicher Teil Das neue norwegische Photographieschutzgesetz. (übersetzt aus »Droit ä'Luteur« Nr. 4 v. 15. April 1910, S. 49—52). Mit Jahresanfang ist das neue, am 11. Mai 1909 promulgierte norwegische »Gesetz betreffend das Recht an den Photographien- — so lautet der endgültige Titel — in Kraft getreten. Es wurde, wie die zahlreichen Vorarbeiten, Berichte, Eingaben usw. beweisen, mit großer Sorgfalt ent worfen und, wie ein kurzer historischer Rückblick angibt, ohne jegliche Überstürzung vorbereitet. — (Folgt eine Darlegung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, für die wir auf die Originalabhandlung verweisen, und sodann die folgende an der Hand aller dieser Aktenstücke verfaßte Besprechung des neuen Photographierechts). Natur und Ausdehnung des Rechts. Das Gesetz spricht nicht von »Urheberrecht» an Photographien, sondern bloß vom »Recht» an Photographien (rot til totogratior, zuerst totograkirst); immerhin schützt es denjenigen, der eine Photographie erzeugt, d. h. nach der Darlegung des Kommissionsberichtes den Leiter des Ateliers, sofern der be zahlte Angestellte während der Arbeitsstunden die Bilder herstellt, wie dies auch stillschweigend aus den Bestimmungen des Werkvertrages hervorgeht. Das photographische Werk umfaßt sowohl das Negativ wie die Photokopien. Das vom Gesetz anerkannte ausschließliche Recht be steht in der Befugnis, das Werk durch irgend ein Verfahren wiedergeben zu dürfen. Es bedeutet dies eine ganz ansehn liche Ausdehnung der Rechte des Photographen gegenüber dem Gesetz von 1877, das ihm nur ein ausschließliches Recht, die Photographie »auf photographischem Wege« wiederzugeben, einräumte. Letztere Bestimmung wurde dazu noch durch ein Urteil des höchsten Gerichtshofes vom 26. Juli 1906 sehr engherzig ausgelegt, indem entschieden wurde, die Übertragung einer Photographie auf eine Metallplatte vermittelst Autotypie bilde keine Wiedergabe auf photographischem Wege und unterliege deshalb der ausschließlichen Kontrolle des Photographen nicht, weil dieses Verfahren von denjenigen, denen im allgemeinen dis Photographie unterliege, ganz verschieden sei. Da nun der Druck mittelst eines photo-typographischen Klischees in den für die periodische Presse bestrmmten Reproduktionen eine große Rolle spielt, so hat der Gesetzgeber wohl daran getan, dieses Verfahren in das neue Gesetz ebenfalls durch eine ganz allgemein gehaltene Fassung einzubeziehen, ebenso wie auch alle Wiedergaben aus zweiter Hand (Her stellung von Clichss mittelst schon bestehender Cliches), und auf jede Aufzählung der verschiedenen chemischen, mechanischen, künstlerischen und anderen Verfahren zu verzichten, so daß nunmehr jeder Eingriff in dieses Recht verfolgt werden kann. Ferner umfaßt das ausschließliche Vervielfältigungsrecht nicht bloß das Recht, das Werk in der dauernden Form eines Phototyps oder einer Photokopie wiederzugeben, sondern auch in der flüchtigeren Form der Vorführung mittelst mechanischer und optischer Apparate, z. B. auf kine- matographischem Wege oder in Projektionen. Dagegen fällt die öffentliche Ausstellung des photo graphischen Bildes nicht unter diese Rechtsbefugnis, und so können photographische Wiedergaben, die z. B. an einen Kunsthändler verkauft find, ohne Besorgnis ausgestellt werden. Selbstverständlich wird zu gunsten Dritter jede Be nutzung eines photographischen Werkes Vorbehalten, die nach Ansicht des in allen Fällen einzuholenden Gutachtens kom petenter Fachleute und Künstler zur Schöpfung eines neuen 727'