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8038 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 155, 8. Juli 1910. Ferrara, 14.—15. Jahrhundert, 40 Pfund; — Florentinische Fa milien und ihre Wappen, 16. Jahrhundert, 30 Pfund 10 Schilling; — Franziskaner-Handschriften, 15. Jahrhundert, 20 Pfund 10 Schilling; — Briefe aus der französischen Revolutionszeit und dem Kaiserreich, 1789—1815, 26 Pfund; — Deutsche Wappen 16. Jahrhundert, 30 Pfund 10 Schilling; — eine weitere Samm lung aus dem 17. Jahrhundert, 61 Pfund; — Anselm von Canter- bury, Über die Erbsünde, 12. Jahrhundert, 15 Pfund; — Stamm-^ bäum des Hauses Habsburg, 1540, 26 Pfund; — Auftrag Philipps des Kühnen an den Grafen von Amiens und andere zum Abschluß eines Handelsvertrags mit England, 1404, 41 Pfund; — Heiligenleben u. a., 13. Jahrhundert, 36 Pfund; — ^lobannes 1r6viren8i8, Opera et ^nnaleb Nooa3terii Lanct-ae Lardarae, 2 Bde., 1599, 18 Pfund; — Leibniz, 41 eigenhändige Briefe, 1679—1712, 86 Pfund; — Sigismund Pandulph Malatesta, I80tta1u8 Inder, 15. Jahrhundert, 15 Pfund 10 Schilling; — Cartularium der Abtei Malmesbury, 13.—14. Jahrhundert, 21 Pfund; — Chronik der Reisen Marco Polos, 13. Jahrhundert, 20 Pfund; — Alte ärztliche Re zepte, 16. Jahrhundert, 19 Pfund 10 Schilling, — Lorenzo dei Medici, Hirne e kc>68ie, 16.—16. Jahrhundert, 52 Pfund;— Missale, 14.—15. Jahrhundert, 26 Pfund; — Vita Lanoti ^Vo1k§av§i, 11. Jahrhundert, 106 Pfund;— Ovid, Netamorpdo868, 12. Jahrhundert, 85 Pfund; — Persius, Satiren, 15. Jahrhundert, 42 Pfund; — I>anei8ei ketraredae Lpistolae, 14.—15. Jahrhundert, 61 Pfund; — Gedichte u. f. w. aus der Zeit Karls I., 50 Pfund; — Lanotorura I^s§eväae, 8erwone8 per annum, 12.—13. Jahrhundert, 46 Pfund; — Ltatuta ^v^liae, 14.—16. Jahrhundert, 40 Pfund; — 1Re8auru8 pauperuw, mit einer Handschrift in der Mundart von Limoges, 13. Jahrhundert, 43 Pfund; — Original der Urkunde über den Friedensvertrag, der dem Kriege von Chioggia ein Ende machte, 1381, 520 Pfund; — John Wicliff, Predigten, 15. Jahrhundert, 45 Pfund; — Robert Southwell, Korrespondenz, 1659—1700, 3 Bände, 27 Pfund. — Der Gefamterlös der Versteigerung be trug 5959 Pfund 11 Schilling 6 Pence. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Kann der Besteller von Ansichtskarten als Urheber der Idee das Urheberrecht an der Kunstkarte selbst geltend machen? Mit dieser das Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1876 berührenden Frage hatte das Reichsgericht sich in Erledigung verschiedener interessanter Punkte zu befassen. Die Firma W. gab der Rechts vorgängerin der Berlin-Neuroder Kunstanstalten im Jahre 1899 einen Auftrag zur Herstellung von 120 000 Ansichtspost karten in 12 Serien. Der Herstellungspreis wurde mit 30 pro Tausend festgesetzt, für jedes Original sollten 60 ^ extra berechnet werden. Die Bestellerin gab näher an, daß die Karten vollfarbig mit diesen und jenen Ansichten von Städten her gestellt werden und in den linken Ecken charakteristische Bild nisse von Landsleuten tragen sollten; alles in einer Umrankung mit Blumen luftig und geschmackvoll arrangiert. Im Jahre 1906 boten die Berlin-Neuroder Kunstanstalten der Firma W. weitere 60000 Stück dieser Karten an, die versehentlich neu hergestellt worden waren; anstatt der früheren 30 brachte sie einen Preis von 6 ^ pro Tausend in Vorschlag. Die frühere Vertragskontrahentin lehnte jedoch ab, und als die Kunstanstalten die Karten ander weitig anboten, hielt sie dies für Verletzung ihrer Rechte. Sie machte geltend, daß ihr das Urheberrecht an den Karten zustehe, die Kunstanstalten seien nur Vertragsgehilfen in Ausführung ihrer Idee gewesen. Indem sie ihr Recht noch durch angeblichen Handelsbrauch, Vertrag und Treu und Glauben zu begründen suchte, klagte sie auf Vernichtung der noch in den Händen der Beklagten befindlichen Platten und Karten. Einmal sei es Handelsbrauch, daß bei Übergabe des Originals an den Besteller auch das Urheberrecht mit auf diesen übergehe; vertraglich sei dies deshalb begründet, weil mit den 60 pro Original die Mitarbeit an demselben ausgeglichen werden sollte; auch sei der Auftrag so groß gewesen, daß nach Treu und Glauben jede spätere Vervielfältigung unterbleiben mußte. — Der Beklagte be ruft sich darauf, daß sie allein die künstlerische Ausführung geschaffen habe und damit Urheberin geworden sei. Das Landgericht Berlin, wie auch das Kammergericht er kannten aus Abweisung der Klägerin, indem sie ein dieser zu stehendes Urheberrecht an den Karten verneinten. Das Kammer gericht legt dar: Keiner der Angriffe der Klägerin ist be rechtigt. Falls die Karten einen Kunstwert haben, müßte das Urheberrecht nicht der Klägerin, sondern der Beklagten zugeschoben werden. Der Schöpfer eines Bildwerks muß dieses der Form nach geistig und individuell gestaltet haben, nicht nur der Idee nach. Wenn auch die Idee von der Klägerin aus gegangen ist, so ist doch die künstlerische Ausführung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten einzig und allein erfolgt. Es kann sich deshalb nur darum handeln, ob nicht der Klägerin das Urheberrecht und das ausschließliche Vervielfältigungsrecht durch Vertrag übertragen ist. In dem Auftragsschreiben ist davon aber nichts enthalten, auch nicht in dem Bestätigungs schreiben der Beklagten. — Im weiteren verneint das Kammer gericht auch den von der Beklagten behaupteten Handelsbrauch. Auch gegen Treu und Glauben habe die Beklagte nicht verstoßen. Sie habe die Karten erst nach sechs Jahren wieder in Verkehr gebracht. Damit habe sie alles getan, was man nach Treu und Glauben verlangen könne. In dem Vertrage sei mit keinem Worte erwähnt, daß der Nachdruck gegen die Vertragspflicht oder gegen die guten Sitten verstoßen könne. Es sei die Klägerin deshalb nicht berechtigt gewesen, eine weitere Vervielfältigung zu verbieten. Gegen das Urteil des Kammergerichts hatte die Klägerin Revision beim Reichsgericht eingelegt. Der erste Zivilsenat des höchsten Gerichtshofs erkannte auf Zurückweisung der Revision, indem er zunächst betont, daß der Ausführer der künstlerischen Idee der Urheber des Bildwerkes ist, sodann aber jeden weiteren vertraglichen Klagegrund mit dem Hinweis auf das Geschmacks- mustergefetz beseitigt, das bei industrieller Verwendung von Kunst werken die Eintragung vorschreibt. In der Begründung heißt es: Was die Frage des Urheberrechts angeht, so ist dem Kammer gericht in dieser Beziehung zu folgen. Wenn auch unterstellt wird, daß die Postkarten an sich nach dem Kunstschutzgesetz als Kunstwerk anzusehen sind, so ist doch der Urheber nicht der jenige, der den allgemeinen Gedanken angegeben hat, sondern derjenige, der ihn ausführt und das Bild tatsächlich malt. Deshalb ist die Argumentation des Kammergerichts über das Urheberrecht nicht zu beanstanden. Dagegen muß darauf hingewiesen werden, daß der § 14 des Kunstschutzgesetzes nicht beachtet worden ist. Dieser Paragraph verfügt, daß, wenn der Urheber gestattet, daß sein Werk an einem Werke der Industrie nachgebildet wird, er den Schutz nicht mehr nach dem Kunstschutzgesetz, sondern nach dem Geschmacksmustergesetz besitzt. Dieser Fall liegt hier vor. Wenn das an sich vielleicht schutzfähige Kunstwerk auf Postkarten angebracht wurde, wurde es auf einem Werke der Industrie angebracht. Es hätte deshalb die Form des Geschmacksmustergesetzes berücksichtigt werden müssen; es hätte eine Eintragung stattfinden müssen, wenn das Werk geschützt sein sollte. Damit erledigt sich auch der Angriff, daß der Handelsgebrauch nicht bewertet worden sei. Denn wenn das Gesetz ein Urheberrecht und ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht nicht kennt, so kann kein Handelsgebrauch dieses Recht fordern. — Im übrigen war noch zu prüfen, ob aus dem Vertrag ein Verzicht der Beklagten anzunehmen sei, oder eine Verkehrssitte zugunsten der Klägerin. Das Berufungsgericht verneint auch dies. Es sagt, daß der Beklagten eine Frist von sechs Jahren vielleicht zugemutet werden könne, ähnliche Ab bildungen zu schaffen. Nach dieser Frist müsse sie jedoch als befreit gelten. Gegen diese Ausführungen sind Angriffe von der. Revision nicht erhoben worden und war die Revision somit zurück* zuweisen. (Akt. Z. I. 283/09. — 6. Juli 1910.) L, kl.— Kongretz für Freies Christentum. — Der 6. Weltkongreß für Freies Christentum und Religiösen Fortschritt, der vom 6. bis 10. August in Berlin geplant ist, wird in einer seiner vier Sonderversammlungen auch das Thema »Die Religion und der Sozialismus« behandeln. Der Kongreß greift damit auf eine Frage zurück, die seit dem Beginn der sozialistischen Bewegung sowohl die Sozialisten selbst wie die Vertreter der Religion und der Religionsgemeinschaften bis in die Gegenwart immer wieder aufs neue beschäftigt hat. Der Kongreß bringt auch hier wie auf anderen Gebieten das Eigenartige, daß er über die Parteien und die nationalen Schranken hinaus Vertreter der verschiedensten Beurteilungen dieser Frage zu Worte kommen^