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Nichtamtlicher Teil. 155, 8. Juli 1910. die »voenx« der Pariser Konferenz zu erfüllen. In Aus führung einiger weiterer »vosnx« hat die Reichsregierung außerdem den Entwurf eines einheitlichen Konventions textes ausgearbeitet und durch die Erneuerung der bestehenden Sonderverträge des Reiches mit Frankreich, Belgien und Italien diese Verträge mit der Konvention in Einklang gebracht. Die deutschen Photographen konnten mit den Anträgen der Reichsregierung zufrieden sein, denn dis wichtigste, so oft gestellte Forderung ist berücksichtigt worden; die Werke der Photographie wurden ausdrücklich in einer Klausel als unter Artikel 4 der Berner Konvention fallend aufgeführt. Das ist das ^ und alles internationalen Photographieschutzes Wie weit nun diese und die übrigen Forderungen von der Berliner Konferenz, die von 15 Unionsländern und 20 der Union nicht angehörenden Ländern mit Vertretern be schickt war, berücksichtigt wurden, das zeigt ein Vergleich des früheren Textes mit der neuen Fassung. Ter erste Artikel: »Die vertragschließenden Länder bilden einen Verband zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst« ist unverändert geblieben, dagegen ist der Begriff der Werke der Literatur und Kunst erweitert und vor allen Dingen scharf bestimmt worden, für welche Werke in jedem Lande ein absoluter Schutz in Anspruch genommen werden kann, und für welche Werke ein Schutz nur dann vorgenommen werden kann, wenn die innere Gesetzgebung einen Schutz vorsieht. Deshalb bestimmt Artikel 2: »Der Ausdruck „Werke der Literatur und Kunst" um faßt jedes Erzeugnis aus dem Bereiche der Literatur, der Wissenschaft oder Kunst ohne Rücksicht aus die Art oder die Form der Vervielfältigung wie; Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; dramatische und dramatisch-musikalische Werke, choreographische und pantomimische Werke, sofern der Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist; musikalische Komposttionen mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bild hauerei; Stiche und Lithographien; Illustrationen, geographische Karlen, geographische, topographische, architektonische oder wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art. Den gleichen Schutz wie die Originalwerke genießen, unbeschadet des Urheberrechts an dem Originalwerke, Über setzungen, Adaptationen, musikalische Arrangements und andere Umarbeitungen eines Werkes der Literatur oder der Kunst, sowie Sammlungen aus verschiedenen Werken. Die vertragschließenden Länder sind verpflichtet, den obengenannten Werken Schutz zu gewähren.« Den Werken der angewandten Kunst wurde der abso lute Schutz versagt, ihnen wird Schutz gewährt, soweit die innere Gesetzgebung eines jeden Landes dies gestattet. Von erheblicher Wichtigkeit für die Bedeutung des internationalen Urheberrechtsschutzes sind einige Neuerungen allgemeiner Art. In dem neuen Artikel 4 (dem bisherigen Artikel 2) fällt es auf, daß nur die einem der Verbandsländer ungehörigen Ur heber in den übrigen Ländern für ihre Werke diejenigen Rechte genießen sollen, die die betreffenden Gesetze den in ländischen Urhebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden. Bisher hieß es: »die einem der Ver bandsländer ungehörigen Urheber oder ihre Rechtsnachfolger«, und es wurde ausdrücklich bestimmt: -Die nachgelassenen Werke sind in den geschützten Werken einbegriffen.« Es ist nicht erklärlich, weshalb man die Zusätze gestrichen hat, man müßte denn annehmen, daß als Urheber der Besitzer des Urheberrechts bezeichnet werden soll. Jedenfalls würde es besser gewesen sein, wenn man eine unzweideutige Definition gegeben hätte. Eine sehr wichtige Neuerung bringt der Artikel 4, Absatz 2, der jetzt lautet: »Der Genuß dieser Rechte und die Ausübung sind an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten nicht ge bunden, dieser Genuß und diese Ausübung sind von dem Bestehen eines Schutzes in dem Ursprungslande des Werkes unabhängig. Soweit nicht diese Übereinkunft ein anderes bestimmt, richten sich demnach der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschließlich nach den Gesetzen des Landes, in welchem der Schutz beansprucht wird.« Hierdurch sollen dis lästigen Formalitäten beseitigt werden, die der Wahrung des internationalen Urheberrechts schutzes hinderlich waren. Nach den bisherigen Vorschriften war der Genuß der Rechte gerade »von der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes des Werkes vorgeschrieben sind«; zugleich wurde festgesetzt, daß der Genuß dieser Rechte »in den übrigen Ländern die Dauer des in dem Ursprungs lands gewährten Schutzes nicht übersteigen kann«. Allerdings mußten einige Delegationen Zweifel äußern, ob es möglich sein würde, die fünfzigjährige Frist in ihrem Lande zur gesetzlichen Anerkennung zu bringen. Es wurde daher die Möglichkeit offen gelassen, daß einzelne Länder ihre bisherigen Schutzfristen behalten; doch wird gegenüber diesen Ländern der Grundsatz der Unabhängigkeit des Schutzes hin sichtlich der Frage der Schutzdauer keine Anwendung finden. Solange in Deutschland die dreißigjährige Schutzfrist bestehen bleibt, werden also auch deutsche Werke in den übrigen Konventionsländern keinen längeren Schutz genießen können als in Deutschland selbst. Im Artikel 7: »Die durch diese Übereinkunft gewährte Schutzdauer umfaßt das Leben des Urhebers und 50 Jahre nach seinem Tode. Doch richtet sich für den Fall, daß diese Dauer nicht von allen Verbandsländern einheitlich ange nommen würde, die Dauer nach dem Gesetze desjenigen Landes, wo der Schutz beansprucht wird; sie kann aber die im Ursprungslande festgesetzte Dauer nicht überschreiten.« Es wurde also die Möglichkeit offen gelaffen, daß ein zelne Länder ihre bisherige Schutzfrist behalten; doch wird gegenüber diesen Ländern der Grundsatz der Unabhängigkeit des Schutzes hinsichtlich der Frage der Schutzdauer keine An wendung finden. Solange in Deutschland die dreißigjährige Schutzfrist für Werke der bildenden Kunst und die zehnjährige Schutzfrist für Werke der Photographie bestehen bleibt, werden also auch deutsche Werke in den übrigen Unionsländern keinen längeren Schutz genießen können als in Deutschland selbst. Kurz erwähnt sei noch, daß auf dem Gebiete der Literatur der hauptsächtlichste Fortschritt der internationalen Urheberrechts konvention darin besteht, daß der Schutz gegen Übersetzung und das allgemeine Vervielfältigungsrecht ausgenommen und der Schutz der Zeitungsartikel derart geregelt wurde, daß Feuilletons, Romane, Novellen, wissenschaftliche Arbeiten rc. unbedingten Schutz gegen Nachdruck genießen, daß aber andere Artikel zum Abdruck mit Quellenangabe frei sind, wenn sie kein Abdrucksverbot tragen. Sehr beachtenswert für uns ist auch, daß, der Bedeutung der Kinematographie Rechnung tragend, in Zukunft allen Werken auch ein Schutz gegen Nachbildung und Vorführung durch Kinematographen gewährt wird. Der hierauf bezüg liche Artikel 14, der auch einen Schutz für die Kombinierung von Vorgängen oder szenischen Abhandlungen, die als Original zu kinematogcaphischen Aufnahmen dienen, sowie für kine- matographische Aufnahmen selbst enthält, hat folgenden Wortlaut: »Dis Urheber von Werken aus dem Bereich der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst haben das aus-