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155, 8. Juli 1S10. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 8035 Gesetzgebung des Ursprungslandes des Werkes vorgeschrieben sind; derselbe kann in den übrigen Ländern die Dauer des in dem Ursprungslande gewährten Schutzes nicht übersteigen. »Als Ursprungsland des Werkes wird dasjenige ange sehen, in welchem dis erste Veröffentlichung erfolgt ist, oder, wenn diese Veröffentlichung gleichzeitig in mehreren Verbands ländern stattgefunden hat, dasjenige unter ihnen, dessen Gesetzgebung die kürzeste Schutzfrist gewährt. In Ansehung der nicht veröffentlichten Werke gilt das Heimatland des Urhebers als Ursprungsland des Werkes. Die nachgelassenen Werke sind in den geschützten Werken einbegriffen.» — Die zunehmende Bedeutung der Photographie für die moderne Illustration, nicht zuletzt aber auch die enorme Ent wicklung der Ansichtskarlenindustrie, gab Veranlassung dazu, daß bei den Revistonskonferenzen die über diese Konvention stattfanden, auch des internationalen Urheberrechtsschutzes der Photographie gedacht wurde, denn im internationalen Ver kehr herrschte und herrscht teilweise noch eine große Unsicher heit inbezug auf den Schutz photographischer Erzeugnisse. Deutschland wollte zu Anfang der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts vom Schutz der Photographien durch Sonder verträge nichts wissen und verschob derartige Abmachungen. So stand man im Jahre 1886 bei Gründung der Inter nationalen Union und Abschluß der Berner Konvention vor einer ungeklärten Lage. Man nahm dann ein sehr schwankendes Kriterium und zwar nicht einmal in die Hauptvorschriften, sondern nur in das Schlußprotokoll der Berner Übereinkunft aus. Nach diesem Schlußprotokoll verpflichteten sich zum Schutze der photographischen Erzeug nisse nach Maßgabe ihrer Gesetzgebungen nur diejenigen Verbandsländer, die ihnen den Charakter von Werken der Kunst nicht versagen. Auf Grund dieser Bestimmung konnte Deutschland bis 1896 jeden Schutz der Photographien der Verbandsautoren versagen; ja Schweden und Norwegen sind bis auf den heutigen Tag auf diesem Standpunkt stehen geblieben und gewähren, da ihre Gesetze die Photographien nur als hand werksmäßige Produkte aus fünf Jahre schützen, den Photo graphien der anderen Verbandsländer keinen Schutz. Die übrigen Signatarmächte der Berner Konvention haben im Jahre 1896 auf der Pariser Konferenz doch wenigstens in den Zusatzvertrag zur Berner Übereinkunst eine Änderung dahingehend ausgenommen, daß Photographien und durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellte Er zeugnisse im Verbände geschützt werden, soweit die innere Gesetzgebung es zuläßt und in demselben Maße, in dem sie die gleichartigen einheimischen Werke schützt. Dabei gilt aber immer nur die kürzere Schutzstift, wenn zwei Länder verschiedene Schutzfristen haben. Andererseits genügt die Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten im Lande des ersten Erscheinens, um den besagten Schutz in den übrigen schutzgewährenden Ländern ohne weiteres zu er langen. Ein Antrag der Schweiz, im Unionsvertrag einen gemeinsamen Minimalschutz von 20 Jahren sestzusetzen, wurde aus der Pariser Konferenz abgelehnt und bloß ein platonischer Wunsch ausgesprochen, die Gesetzgeber der einzelnen Länder möchten eine Schutzdauer von wenigstens 15 Jahren verwirklichen. Erst nachdem Deutschland gemeinsam mit dem Schutz der Werke der bildenden Künste auch denjenigen der Photo graphie in einem neuen Reichsgesetz vom 9. Januar 1907 geregelt hat, wird nun in seinen kürzlich mit Belgien, Frank reich und Italien abgeschlossenen Verträgen, die über die Berner Konvention hinausgehen, die Photographie ausdrück lich als im gegenseitigen Verkehr unter dem jeweiligen Landes schutz stehend erklärt. Dank der außerordentlichen Entwicklung, die die Photographie in den letzten Jahrzehnten genommen hat, ist die Erkenntnis in den weitesten Kreisen durchgedrungen, daß die Photographie nicht nur einfach ein mechanisches Verfahren, sondern auch ein Mittel zur Schaffung von Kunstwerken darstellt. Demgemäß haben alle neueren Gesetz gebungen den Schutz der Photographie in den Kunstschutz ausgenommen oder dem Schutz der Kunstwerke analog gestellt. Da die bisherige Form der Berner Konvention und ihre Schutzakten unklar waren, so wurde es als wünschenswert bezeichnet, die Werke der Photographie ausdrücklich im Artikel 4 der Berner Konvention aufzunehmen, da sie nur dann obligatorisch in allen Verbandsstaaten Schutz genießen. Eine derartige Ausnahme war um so unbedenklicher, als kein Verbandsland die Photographie vom Urheberrechtsschutz ausschließt. Besonders wichtig aber war es, daß die lästigen For malitäten im internationalen Verkehr fortfielen. Ins besondere war cs den deutschen Interessenten schwer, wenn nicht unmöglich, festzustellen, ob im Auslands eine Ein tragung oder Hinterlegung erfolgt ist, wie solche durch die Gesetzgebung verschiedener Staaten gefordert wird. Es war daher im Interesse eines einheitlichen und wirksamen Schutzes wünschenswert, den Schutz der Photographien überhaupt an keine Formalitäten oder Bedingungen zu knüpsen. Auch eine einheitliche Schutzfrist war um so wünschenswerter, als bisher noch die Schutzdauer für Werke der Photographie in den Verbandsländern äußerst verschieden geregelt ist. So wurden schon vor mehr als vier Jahren, als die internationale Urheberrechtskonfecenz in Aussicht stand, die Wünsche der Photographen in bezug auf den internationalen Urheberrechtsschutz in folgende drei Hauptpunkte geteilt: 1. Die Photographien müssen im Artikel 4 der Berner Übereinkunft aufgezählt werden, da sie nur dann obligatorisch in allen Verbandsstaaten Schutz genießen. 2. Der Vertrag mit den Vereinigten Staaten von Nord amerika sollte gekündigt und versucht werden, die Union zu veranlassen, sich dem internationalen Verbände anzuschließen. 3. Es müßte dahin gewirkt werden, daß auch andere Länder, die der Übereinkunft noch nicht beigetreten sind, vor allem Österreich, sich ihr anschließen. Die internationale Urheberrechtskonferenz ist dann mehrfach vertagt worden und erst im Oktober 1908 in Berlin zusammengetreten. Die Reichsregierung unter breitete der Konferenz einige Vorschläge zur Änderung der Konvention, deren Inhalt kurz folgender war: Zunächst soll ausgesprochen werden, daß die Werke der Architektur, der angewandten Kunst, der Photographie und der schriftlich fixierten choreographischen Werke den anderen Werken der Literatur und Kunst gleichgestellt werden. Hinsichtlich des Umfanges der einheitlichen Konventionsbestimmungen wird zunächst der bisher beschränkte Übersetzungsschutz auf den Umfang des allgemeinen Urheberrechts erweitert. Ferner wird der Schutz der Zeitungsartikel ausgedehnt und der Schutz gegen die Ausführung musikalischer Werke von der bisherigen Bedingung der Anbringung des Aufführungs vorbehalts befreit. Schließlich wird auch ein Schutz gegen Übertragung von Tonwerken auf mechanische Musikinstru mente und die Aufführung durch solche Instrumente einge führt, jedoch unter der gleichzeitigen Auflage einer Zwangslizenz gegenüber solchen Komponisten, die schon einem Fabrikanten die Benutzung des betreffenden Werkes gestattet haben. Eine bedeutsame Abänderung der Konvention wird vorgesehen durch den Vorschlag, die Anwendung der Formvorschristen auf dem Gebiet des Unionschutzes zu beseitigen und die Schutzdauer in jedem Lande von der Schutzfrist des Ur sprungslandes unabhängig zu gestalten. Bei diesen Vorschlägen war die Reichsregierung bestrebt, k04Z»