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8600 Nichtamtlicher Teil. 265, 14. November 18SS. ersetzen wollte, um genau anzugeben, daß es sich um eine geistige, individuelle, persönliche Schöpfung des Autors handle. Herr Engelhorn verlangte weiter: eine neue Bestimmung zum Schutze der säitio xrinespL, d. h. der Neuauflage längst zum Gemeingut gewordener und von einem Verleger der Vergessenheit ent rissener Werke; die Beibehaltung irgend einer Bestimmung, die die Veröffentlichung von Anthologieen gestattet; die aus praktischen Gründen sich empfehlende Beibe haltung einer besonderen Bestimmung, betreffend die Ab bildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, die der Berichterstatter nach dem gleichen Gesetz wie die Kunst werke zu schützen empfahl; die Beibehaltung des Artikels 21, der die Tonwerke den Fabrikanten mechanischer Musikinstrumente überliefert, oder aber den Abschluß eines internationalen Abkommens, um in dieser Richtung alle Länder gleichzustellen; die Beibehaltung der Bestimmung, wonach es einem Dritten freistünde, das Schriftwerk oder den Vortrag eines Autors vorzutragen, sobald dieselben erschienen sind; endlich die freie Wiedergabe einer einzelnen Rede in Separatdruck (der Entwurf untersagt bloß die Wiedergabe von Reden in einer Sammlung, die der Hauptsache nach Reden desselben Verfassers enthält). In all diesen Punkten stieß Herr Engelhorn auf eine lebhafte Gegnerschaft von seiten derjenigen, die überein stimmend die These verfochten, daß der Autor allein derartige Benutzungen sowohl im Interesse seiner eigenen Persönlich keit als Autor, wie im Interesse der materiellen Nutzung seines Werkes gestatten oder aber verweigern dürfe. Dagegen konnte in folgenden Punkten eine Ueberein- stimmung zwischen Herrn Engelhorn und der Majorität konstatiert werden: Die Schutzfrist für nachgelassene Werke sollte von zehn auf dreißig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes gebracht werden. Es genügt keineswegs, bloß den Nachdrucker, der vor sätzlich gehandelt hat, zu bestrafen; man muß auch den jenigen treffen, der aus Fahrlässigkeit gehandelt hat; würde man das Vergehen des Nachdrucks aus Fahrlässigkeit beseitigen, dann würde der Entwurf die Mittel zur Ahndung von Rechtsverletzungen in einer Weise beschränken, daß dadurch die Wirkung des ganzen Gesetzes im höchsten Grade gefährdet wäre, denn alsdann würde das Gesetz nur in ganz ausnahmsweisen Fällen, wo die böse Absicht des Beklagten augenscheinlich ist, zur Anwendung gelangen. Die Vorschrift, nach der es gestattet sein soll, den Ab druck amtlicher Schriften durch ein besonderes Verbot zu untersagen (Artikel 16, Ziffer 2), sowie die Bestimmung des Artikels 44, zweiter Absatz, die erlaubt, jeden gerichtlich zu verfolgen, der vorsätzlich Privatbriefe, Tagebücher oder persönliche Aufzeichnungen anderer Art veröffentlicht, an denen ein geschütztes Urheberrecht nicht besteht, sollte viel mehr in Spezialgesetzen oder in den Gesetzbüchern ihren Platz finden. Der Kongreß stimmte dem Berichterstatter ebenfalls bei in der Forderung auf Weglassung jeder ins einzelne gehen den und einschränkenden Aufzählung der schutzfähigen Werke, insbesondere hinsichtlich der Vorträge, scenischer und choreo graphischer Werke und auf Anwendung eines allgemeinen Ausdrucks, um den Umfang des Urheberrechtes zu um schreiben, z. B. des Ausdruckes: »Recht der Wiedergabe«, wodurch man dann die Vereinfachung der in Bezug aus die Rechtsverletzungen aufgestellten Strafbestimmungen er reichen könnte. Ebenso unterstützte der Kongreß die Forderung auf wirksameren Schutz des Zeitungsinhalts gegen Wiedergabe in anderen Zeitungen. In diesem letzteren Punkte hielt Herr Osterrieth die Lösung für wünschenswert, daß die Wiedergabe der bloßen Nachrichten gestattet, dagegen deren litterarische und individuelle Form geschützt würde; was die Zeitungsartikel anbelangt, so hält er deren freie Wiedergabe nur dann für gerechtfertigt, wenn sie zur Auskunft oder öffentlichen Debatte dient. Um die zahlreichen, täglich sich in der Presse breitmachenden Mißbräuche zu bekämpfen, wäre es also seiner Ansicht nach das Beste, diese Wiedergabe auf den Nachrichtendienst und die politische Diskussion zu beschränken; anderseits hat die Erfahrung gelehrt, daß der Zwang, die Artikel mit einem Nachdrucksverbot versehen zu müssen, sich in der deutschen Presse nicht eingebürgert hat. Der Kongreß nahm denn auch in dieser Frage eine sehr weitgehende Resolution an. Die Rechte an Tonwerken hatten auf dem Kongreß zwei ebenso beredte wie energische Verteidiger in den Herren Victor Souchon und Kapellmeister Rösch, dem General sekretär der Gesellschaft deutscher Komponisten, gefunden. Beide legten öffentlich von der Solidarität ihrer gemeinsamen Be strebungen Zeugnis ab. Nach Herrn Rösch müßten die deutschen Musiker den jetzigen Zustand den im Entwürfe aufgestellten Bestimmungen vorziehen, es wäre denn, der letztere würde von vielen Einschränkungen befreit; die Ar tikel 10, 12 und 15 bringen Verbesserungen, die Artikel 14, 19, 20, 32 und 62 aber nur zweifelhafte Fortschritte und die Artikel 21,25,26,39,63 und 69 sind geradezu schlimmer als das jetzige Gesetz. Herr Rösch bekämpft hauptsächlich die Einschränkungen des Aufführungsrechtes und die Möglichkeit, Tonwerke zur Uebertragung auf mechanische Musikinstrumente ohne Ge nehmigung des Komponisten wegzunehmen; eine solche Freiheit würde nicht nur die Komponisten schädigen, die Kunst herabwürdigen, eine vortreffliche Rechtsprechung des Reichs gerichtes, das jetzt in Deutschland diese Frage aufgeklärt hat, über den Haufen werfen, sondern sie würde nur einzelnen Gewerbetreibenden zu gute kommen, die schon an und für sich großen Profit machen. Mehrere Redner wandten sich insbesondere gegen die Motive zu Artikel 21, wonach den deutschen Konrponisten und Verlegern zu gunsten der vater ländischen Industrie ein Entgegenkommen zugemutet werden soll, wie ihnen auch in betreff der Benutzung fremder Dich tungen (Artikel 19) ein Entgegenkommen bewiesen werde. Hervorzuheben ist noch, daß die Herren Fo» und Wauwermans merkwürdige Beispiele von der Art und Weise anführten, wie die sogenannten philvdramatischen und Musik gesellschaften alle möglichen Büttel und Wege ersinnen, um sich der Abgabepflicht an die Autoren zu entziehen, indem sie Privatkonzerte, die aber im Grunde öffentlich sind, organi sieren. Die radikalste Forderung wäre der unbedingte Schutz des Aufführungsrechtes; der Berichterstatter muß aber an erkennen, daß, wollte die Regierung einen Entwurf ohne solche Einschränkungen der Oeffentlichkeit übergeben, ein der artiges Vorgehen schwere Angriffe auf das Gesetz selbst nach sich ziehen würde. Deshalb schlägt der Kongreß eventuell vor, die Aufführungsfreiheit auf die volkstümlichen Tanz belustigungen an Kirchweihen und Jahrmärkten (mit Aus schluß jedoch der eigentlichen Lokale, wo öffentlich getanzt wird) und auf diejenigen Konzerte zu beschränken, die von Gesellschaften, aus bloßen mitwirkenden Mitgliedern be stehend, für letztere und deren Familien veranstaltet werden. Endlich verlangen die Komponisten mit dem Bericht erstatter bessere Uebergangsbestimmungen für den Fall, daß die Aufführungsklausel wegfällt, sei es, daß die Eigentümer von Musikalien, die diesen Vermerk nicht tragen, diese mit der Angabe des Jahreszahl versehen oder sie innerhalb eines