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RedakNuneller Teil. k 279, 1. Dezember 1916. Zeitschriften und Zeitungen hinzu. Der anfänglich kleine Buchvcrlag bestand in den siebziger Zähren ans einer Reihe aktueller, meist kirchenpolitischer Schriften katholischer Richtung; erst in den neun ziger Jahren wurde er erheblich erweitert, indem er sich neben katho lischen religiösen Werken auch solchen der schöngeistigen Literatur, der Literaturwissenschaft und Büchern für die Praxis znwandte. 27 Jahre lang hatten die beiden Inhaber in Gemeinschaft tüchtig geschafft, als 1898 Anton Fredebeul von der Seite seines Freundes durch den Tod hinwcggerissen wurde. Sechs Jahre später (1899) folgte ihm Hugo Koenen, und ihre Ehefrauen traten an ihre Stelle. Gegen wärtige Inhaber sind Frau Hugo Koenen, Eduard Buß, ein Schwieger sohn Frcdebeuls, und Hugo Koenen Sohn, die das in hoher Entwick lung befindliche Geschäft im Sinne seiner Gründer fortführen. Den Gedenktag des 25jährigen Bestehens feiert zugleich mit obigen Firmen die Sortimentsbuchhandlung Karl Geier in Gra bow (Mecklenburg), die noch heute von ihrem überaus rührige» G. udcr geleitet wird. Den Inhabern der vorstehenden Firmen sprechen wir unsere Herz-' lichen Glückwünsche zu ihrem Ehrentage ans und knüpfen die Hoff nung daran, das; bald friedlichere Zeiten kommen mögen, in denen sie sich uut »»geschwächter Kraft ihren Aufgaben wieder zürnenden können. Rachficht bei Verzögerungen. - Bon einem größeren rheinischen Verleger werden wir gebeten, im Börsenblatt darauf hinzuweisen, daß durch die sattsam bekannten augenblicklichen Verhältnisse weder die Post noch die Eisenbahn so arbeiten kann, wie das in Fricdenszeitcn möglich >sr. Es vergeht hier, schreibt der Einsender, kein Tag, an dem nicht, häufig in erregtem Tone gehaltene Reklamationen cinlaufen, die sici) auf raschere Erledigung von Postpaketen oder Frachtstücken beziehen. Niemand scheint es bekannt zu sein, daß Postpakete von hier nach dem Norden Deutschlands häufig 5 bis 6 Tage brauchen, daß Frachtgnt- sperren bestehen, und daß Lebensmittel heute vor allen anderen Gü tern befördert werden. Man erwartet immer noch eine Beförderung wie in Friedellszeiten und verursacht sich und anderen durch unnötige Schreibereien Ärger und Zeitverlust, die um so stärker ins Gewicht falle», als die zur Verfügung flehenden Hilfskräfte weder quantitativ noch qualitativ den Anforderungen entsprechen. Zur Erziehung des Publikums. - Wie uns die H. Kränter ' sche Buchhandlung (Julius Stern) in Worms mitteilt, hat sie in ihrem Laden folgendes kleine Plakat an mehreren Stellen aufgehüngt: Bitte wegen Personalmangels und Arbeitsüberlastung keine Auswahlsenduiigen, keinen Umtausch verlangen zu wollen. Weihnachts-Bestellungen frühzeitig erbeten. Exemplare dieses Plakats stellt die Kräuter'sche Buchhandlung iw Worms den Kollegen zum Preise von 2V Pfg. zur Verfügung. Bekanntmachung, betreffend wirtschaftliche Pcrgcltungsmaßrcgcln gegen Italien. Vom 24. November 1916. - Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des 8 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungs verbot gegen England, vom 30. September 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 421), des § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Neichs-Gcsctzbl. S. 633) und des 8 9 der Ver ordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unter nehmungen, vom 26. November 1914 (Neichs-Gesetzbl. S. 487) fol gendes bestimmt: 8 1- Zahlungen nach Italien, nach den italienischen Kolonien und aus wärtigen Besitzungen sowie nach den von italienischen Streitkräften be setzten Gebieten mittelbar oder unmittelbar in bar, Wechseln oder Schecks, durch Überweisung oder in sonstiger Weise zu leisten, sowie Geld oder Wertpapiere mittelbar oder unmittelbar nach den bezcich- neten Gebieten abzuführen oder zu überweisen, ist verboten, wenn solche Zahlungen, Abführungen oder Überweisungen Handelsgeschäfte im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, oder wenn sie erfolgen 1. zur Erfüllung von Geschäften, die für einen Teil oder für beide Teile Handelsgeschäfte im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind, 2. zur Einlösung von Wechseln oder Schecks, 3. auf Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaates, die vor dem 31. Juli 1914 ausgestellt sind. 8 2. Die Vorschriften des 8 1 Abs. 2 sowie der 88 2 bis 7 der Ver ordnung, betreffend Zahlungsvcrbot gegen England, vom 30. Sep tember 1914 finden auch gegenüber den im 8 1 bezeichnet«.'» Gebieten Anwendung. Die Stundung gilt nur insoweit, als es sich um An sprüche ans Geschäften oder Wertpapieren der im 8 1 Nr. 1 bis 3 der gegenwärtigen Verordnung bezeichneten Art handelt: Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt (8 2 Abs. 2 der Ver- .rdnnng), kommt es ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem 30. April 1916 oder vorher stattgefnndcn hat. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeit punkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Jnkrafltrctens dieser Bekanntmachung an die Stelle. Die Vorschriften des 8 6 Nr. 2, 3 der Verordnung finden keine Anwendung. 8 3. Die Vorschriften der 88 5 bis 11 und des 8 13 der Verordnung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von An gehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 finden auf das Ver mögen italienischer Staatsangehöriger Anwendung. 8 4. Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die zwangsweise Ver waltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 in der Fassung der Verordnung vom 10. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 89> werden auch gegen italienische Staatsangehörige für anwendbar erklärt. 8 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, hin sichtlich der Strafbestimmungen jedoch erst mit dem 27. November l916 in Kraft. Berlin, den 24. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. (Reichs-Gesetzblatt Nr. 264 vom 24. November 1916.) sk. Kreditbctrug. Urteil des Reichsgerichts vom 2 1. November 1916. (Nachdruck verboten.) — Der Invalid HeinrichTeupe wurde vom Landgericht Münster am 25. August zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt. T. hatte bei dem Leipziger Buch händler Max Lippold ein mehrbändiges Werk im Werte von 80 Mk. auf Abzahlung gekauft. Die Raten wurden jedoch nicht bezahlt, und eine versuchte Pfändung scheiterte daran, daß T. die Bücher nicht mehr besaß. Das Gericht war der Ansicht, daß T. sich von vornherein mit der Absicht getragen habe, die Zahlung nicht zu leisten, und hielt darum den Tatbestand des Betrugs für gegeben. Das N e i ch s g e r i ch t schloß sich dieser Anschauung an, denn es verwarf die vom Angeklagten eingelegte Revision. (Aktenzeichen: 5 v. 495/16.) Persolllllnschrichten. Gefallen: am 18. November in Frankreich in den heißen Kämpfen der letzten Monate Herr Alfred Müller, ein junger, zu den besten Hoffnungen berechtigender Gehilfe des Hauses H. G. Wallmann in Leipzig. Kriegsauszeichnung. — Der Sultan hat Herr» N. Max Lippold in Firma E. 61. Weimann und Akademische Buchhandlung N. Max Lippold in Leipzig, die Silberne Medaille des Noten Halb mondes verliehen. Emile Verharren f. - Dem »Allgemeen Handelsblad« wird aus Paris gemeldet, daß'der belgische Dichter Emile Vcrhaeren, der nach Rouen gekommen war, um dort einen Vortrag zu halten, auf der Rückreise nach Paris von einem Eiscnbahnzug überfahren und getötet wurde. Ter Dichter stand in seinem 62. Lebensjahre. Sein erstes Gedichtbuch erschien 1883 unter dem Titel: »Lcs Flamandes«: wenige Jahre darauf folgten: »Les Contcs de Minuit« und »Les V'vincs«, »Les Soirs«, »Lcs Debacles« und Ende der neunziger Jahre die Dramen »Les Aubes«, »Le Cloitrc« und 1909 »Helene de Sparte«, von denen einige in Belgien, Paris und verschiedenen deutschen Städ te» aufgcführt worden sind. Seit 1911 hat er in Deutschland und Österreich verschiedentlich Vorträge gehalten und ans seinen lyrischen Werken rezitiert. Leider gehörte der Dichter zu denen, die von Anbe ginn des Krieges an blindwütig gegen Deutschland gehetzt haben. 146Ä