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278, 1. Dezember 1910. Nichtamtlicher Teil. Sürünblau I. d. Dtlsn. Buchhandel. 14899 schlossen oder die nötigen Vereinbarung en werden im Wege des Briefwechsels oder sie werden mündlich getroffen. Sind die Bedingungen der Übertragung eines Ver lagsrechtes zwischen Verleger und Autor durch einen Briefwechsel, in Welchem beide Teile ihre Zustimmung erklären, verein bart worden, so ist diese Form der Ver- tragsschließung ebenso wie eine entspre chende mündliche Vereinbarung rechtlich gültig.« 3j Auch Freiherr von Biedermann, ein be kannter buchhändlerischor Schriftsteller, vertritt dieselbe Ansicht in der von ihm entworfenen »Verlagsordnung« labgedruckt in dem Werke: Das Recht für Urheber, Buchhandel und Presse, Leipzig 1890), deren 8 9 fl. Bd. S. 236) lautet: «Der Verlagsvertrag wird in der Regel schriftlich abgefaßt, kann aber auch auf mündlicher Abrede oder auf einem Briefwechsel beruhen.«*) o) Jni vorliegenden Falle halte ich die Fixierung eines schriftlichen Vertrages nicht für unumgänglich geboten, um den Umfang der Rechte und Pflichten für den Herausgeber festzulegen, da diese ja, nachdem über das Honorar bereits eine Vereinbarung getroffen war, in der Hauptsache in der unter Zustimmung beider Parteien vereinbarten Arbeits ordnung festgesetzt waren. Etwas anderes wie in der Arbeits ordnung würde auch in einem schriftlichen Vertrage nicht gestanden haben, wie das der auch später mit anderen Mit arbeitern, z. B. mit Or. M. abgeschlossene Vertrag beweist. . . . Ist eine Zeitungsbeilage, die Vergnü gungen, Theater, Konzert, Omnibus-und Bahnverbindungen und dergleichen an gibt, eine eigene Schöpfung im Sinne des ß I des U r h e b e r r e ch t s g e s e tz e s vom I 9. Iuni 1901? (Beschluß des Kammergerichts vom 22. Januar 19l0.) Mit Recht hat der Borderrichter die Schutzfähigkeit des »Programms der Woche« im Sinne des § 1 Ziffer 1 des Ur heberrechtsgesetzes vom 19. Juni lbOI verneint. Den Schutz des Gesetzes genießt nur eine neue eigene geistige Schöpfung. Eine solche liegt aber bei dem Blatte der Klägerin, soweit sein Inhalt unberechtigterweise verwendet sein soll, nicht vor. Eine individuelle geistige Tätigkeit kommt zunächst bei der Anordnung des Titels, dem Hinweis aus das Abonnement und die Erscheinungsweise, der Verteilung des Anzeigenstosfes, des Textes und der Inserate nicht in Frage. Soweit ferner die Theater, Konzerte und Vergnügungen sowie die Billett- vorverkaussstellen lediglich ausgesührt werden, handelt es sich nur um tatsächliche Mitteilungen, die nicht schutzberechtigt sind. Auch die Reihenfolge, in der diese Aufführung erfolgt, ist keine urheberschutzwürdige Schöpfung. Das Schema, die Theater, Konzerte, Vorträge usw. für jede Woche zusammenzustellen, war bereits früher all- *> Aus der juristischen Literatur sei von neueren Schriftstellern aus Hennebergs Monographie: Die Rechts st ellung des Verlegers nach modernem Recht, S. 30, hinge wiesen, wo es heißt: »An eine bestimmte Form ist der Verlags vertrag nach deutschem Recht nicht gebunden. Vielmehr haben wir es mit einem reinen Konsensualvertrag zu tun, der lediglich durch die Willensübereinstimmung der Parteien gültig zustande kommt.« Ebenso bezeichnet Riezler, Deutsches Urheberrecht, I. S. 319 den Verlagsvertrag als einen »sormsreien Konsen sualvertrag eigener Art«. gemein bekannt. Aus dem Gesichtspunkte des verbotenen Nachdrucks konnte daher die Klage keinen Erfolg haben.*) Prozeß der VerlagsbuchhandlungUllstein ö- Co. in Berlin gegen das Warenhaus Brühl G. m. b. H. in Leipzig. <Vgl. Entscheids, d. Kgl. Landgerichts Leipzig, Nr. 216 d. Bl.) In der wiederholt von uns erwähnten Klagesache der Firma Ullstein L Co., Berlin, gegen das Kaufhaus Brühl, G. m. b. H., Leipzig, wegen des Verkaufs von Ullstein-Büchern ist jetzt folgender Beweisbeschluß ergangen: Ullstein gegen Kaufhaus Brühl. Beweisbeschluß vom 22. November 1910. 1. Der Antrag der Klägerin (Ullstein L Co.) darüber, daß die Beklagte (Brühl) auf den Buchhändler Rudolf in Leipzig eingewirkt habe, seine für ihn als Mitglied des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler bestehende Ver pflichtung, nicht an die Beklagte (Brühl) Bücher zu liefern, zu verletzen, und daß Rudolf an die Beklagte (Brühl) Bücher, insbesondere »Ullstein-Bücher 1 geliefert habe, soll der Buchhändler Rudolf in Leipzig, besten Adresse die Klägerin rechtzeitig noch anzuzeigen hat, als Zeuge; 2. auf Antrag der Beklagten (Brühl) darüber, daß es in Leipzig eine Anzahl Buchhändler gebe, die zwar durch ihr Vertragsverhältnis zu den großen buchhändlerischen Ver bänden verpflichtet sind, an die großen Warenhäuser keine Bücher zu liefern, die aber aus freien Stücken, ohne dazu von den Warenhäusern bestimmt zu sein, bereit seien, Waren häusern Bücher zu liefern, und dies auch täten,**) der Abteilungschef Bernhard Aron im Kaufhaus Urp Gebrüder in Leipzig als Zeuge vernommen werden. Termin zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird auf den 14. Dezember 1910, vormittags 9 Uhr, anberaumt. Deutsche Graphische Ausstellung im Deutschen Buchgewerbehause in Leipzig. (Vgl. Nr. 2SS, 283 d. Bl.) III. Wir wenden uns nunmehr dem dritten Raume zu, wo Münchener Künstler mit ihren Arbeiten in reicher Aus wahl vertreten sind. In auffallender Weise ist der farbige Holzschnitt bevorzugt, der sich immer mehr Anerkennung in weiteren Kreisen erwirbt. Mit Vergnügen nehmen wir Gelegenheit, die ausgezeichneten Arbeiten der Künstler Carl Thiemann und Walter Klemm, beide in Dachau bei München tätig, zu betrachten. Es ist nicht leicht zu sagen, ob man dem Blatte: -Tauchende Enten«, »Pelikan« oder »Störche- den Vorzug geben soll — jedes ist vortrefflich in seiner Art und aufrichtiger Bewunderung wert. Unter den von Richard Graes, Dachau, ausgestellten Originalholzschnitten befriedigt uns nur der zeilunglesende Bauer. — Mit vier Radierungen ist Willi Geiger, Florenz, vertreten, unter denen das Blatt »Der Skandal« besondere Aufmerksamkeit verdient. Zu denen, die wir hervorheben möchten, gehört Joseph Uhl, dessen äußerst subtil durchge- *) Vgl. dazu Daube, Gutachten der Kgl. Preuß. Sachver- ständigen-Kammer usw. (Leipzig, Verlag des Börscnvereins 1907) S. 3 ff. **> Es wird nützlich sein, wenn Wahrnehmungen dieser Art von Mitgliedern des Börsenvereins der Geschäftsstelle des Bdrsen- 1930»