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X- 106, 8, M-ri 1928. Redakttoneller Teil. 8 22 Ruhen der Tätigkeit des göschäftsführenden Vorstandes: Unterbreiten Vorstand und Wahlausschuß kein« Wahlvorschläge für die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder oder findet der Wahlvorschlag für einen der Kandidaten oder für beide keine Annahme durch die Hauptversammlung, so bleiben die Ämter der geschästsführendcn Vorstandsmitglieder unbesetzt bzw. es endet die Amtsdauer eines bereits im Amt befindlichen geschästsführenden Vorstandsmitgliedes init sofortiger Wirkung. Die Tätigkeit des geschästs- sührenden Vorstandes ruht. Die Vorschriften der 88 16 bis 22 finden während dieser Zeit sinngemäße Anwendung, insbesondere gilt folgendes: 1. Die >in 8 19 a Z. 1—3 genannten sechs Vorstandsmitglieder bilden den Gesamtvorstand im Sinne der Satzung. 2. In der Vertretung des Vereins gemäß 8 21» treten an Stelle der beiden geschäftsführenden Vorstandsmit glieder zwei andere Vorstandsmitglieder. 3. Zu Beschlüssen gemäß 8 21 o bedarf es der Zustimmung von mindestens fünf statt sechs Vorstandsmitgliedern. 4. Zu Beschlüssen gemäß 8 22 a bedarf es der Mitwirkung von mindestens drei statt vier Vorstandsmitgliedern. Der Antrag wird einstimmig angenommen. Der Vorsitzende kommt nochmals auf 8 1? zurück und beantragt zu 8 17 d, dem ersten Satz folgende Fassung zu geben: »über die Form 'der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende». Diese Änderung wird von der Hauptversammlung einstimmig angenommen. Zu 8 17 o Abs. 2 erklärt der Vorsitzende, :daß auf Grund eines beigezogenen Rechtsgutachtens Bedenken bestehen, die in dem gedruckten Entwurf vorgesehene Fassung anzunehmen, da diese Änderung nicht im Erstantrag 1927 angeregt war. Der Vorstand schlage daher vor, die Bestimmung von 1922 beizubehalten. Dies wird in solgender Form von der Hauptversammlung einstimmig angenommen: Ergibt der erste Wahlgang keine unbedingte Mehrheit, so erfolgt engere Wahl zwischen ldenjenigen beiden Mit gliedern, welche di« meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Vorsitzenden. Zu 8 23 K Ziffer 4 stellt der Vorsitzende folgenden Antrag 'der Herren Robert Voigtländer und Gen. zur Debatte: der Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht, gebildet aus drei ordentlichen Mitgliedern, nämlich je einem Mitglied des Deutschen Verlegervereins, des Deutschen Musikalien-Verleger-Vereins und der Vereinigung der Kunstverleger. Er kann aber zur Bearbeitung besonderer Aufgaben vorübergehend durch beliebig viel außerordentliche Mitglieder erweitert werden. Als außerordentliches Mitglied ist auch ein wegen Ablauf der Amtszeit ausscheidendes ordentliches Mitglied wählbar. Alle Mitglieder wählt der Vorstand des Bdrsenvereins gemeinsam mit dem Wahlausschuß nach Anhörung der drei Vereine. Herr Robert Boigtländer begründet seinen Antrag zu 8 23 d. Er gibt einen überblick Über die Bedeutung des Verlags- und Urheberrechtsausschusses des Börsenvereins besonders mit Rücksicht aus die bevorstehende Änderung des Urheber- und Verlagsrechts. Er hält es aber nicht für zweckmäßig, daß in dem Urheberrechts-Ausschuß Vertreter des Sortiments sitzen. Di« Führung in urheberrechtlichen Dingen müsse dem Verlag unbedingt überlassen bleiben. Herr Or. Gustav Kirstein-Leipzig unterstützt die Ausführungen des Herrn Robert Boigtländer. Er hält es für durchaus nötig, daß der Urheberrechts-Ausschuß klein und beweglich bleibt und nicht mit extremen Persönlichkeiten besetzt wird. Er empsichlt Annahme des Vorschlages Voigtländer und bittet das Sortiment, aus Vertretung in diesem Ausschuß zu verzichten. Herr Paul Nitschmann stimmt durchaus zu, den Ausschuß so arbeitsfähig und beweglich wie möglich zu halten, sieht aber keine Notwendigkeit dafür, daß das Sortiment von der Mitarbeit in dem Ausschuß ausgeschlossen sein müsse. Das Sortiment habe am Verlagsrecht erhebliches Interesse. Er schlägt folgende Fassung vor: »der Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht, gebildet aus vier ordentlichen Mitgliedern, nämlich je einem Mitglied des Deutschen Verlcgervereins, des Deutschen Musikalien-Verleger-Vereins, der Vereinigung der Kunstverleger und der Deutschen Buchhändlergilde. Er kann aber zur Bearbeitung besonderer Aufgaben vorübergehend durch beliebig viel außerordentliche Mitglieder erweitert werden. Als außerordentliches Mitglied ist auch oin wegen Ablauf der Amtszeit ausscheidcndes ordentliches Mitglied wählbar. Alle Mitglieder wählt der Vorstand des Börsenvereins gemeinsam mit dem Wahlausschuß auf Vorschlag und im Einvernehmen Mit den vier Fachvereinen». Herr Generaldirektor vr. Gustav Kilpper - Stuttgart hat keine Bedenken, dieser Fassung zuzustimmen. Herr Robert Voigtländer ist damit einverstanden, daß die von Herrn Nitschmann »orgeschlagenen Änderungen in seinen Antrag ausgenommen werden. Der Vorstand macht den Antrag Voigtländer mit den Änderungen Nitschmann zu dem seinigen und zieht dafür die im gedruckten Entwurf vorgesehene Fassung zurück. Die neue Fassung wird einstimmig angenommen. Die Hauptversammlung ist ferner damit einverstanden, daß die durch diesen Beschluß erforderlichen Änderungen des Wort lauts 'der übrigen in Frage kommenden Paragraphen des Satzungsentwurfs vorgenommen werden. Zu 8 24 a Abs. 1 macht der Vorsitzende darauf aufmerksam, daß ein ausdrücklicher Antrag des Herrn vr. Bielefeld nicht vorliegt. Der Vorstand beantrage aber seinerseits, das Wort »benannt» in »ernannt- zu ändern. Dieser Vorschlag wird einstimmig angenommen. Zu 8 30a Ziffer 3 wird folgende Fassung an Stelle der im gedruckten Entwurf vorgesehenen einstimmig angenommen: Der Rechnungsausschuß hat die Kasse, den Rechenschaftsbericht und den Voranschlag zu prüfen und sich von der ordnungsmäßigen Verwaltung des Vercinsvermögens, der Stiftungen und Legat« zu überzeugen. Die Unterlagen hierfür find ihm vom Schatzmeister mindestens vierzehn Tag« vor der Hauptversammlung zugängig zu machen. Das Ergebnis 'der Prüfung >des Rechnungsausschusses ist im Börsenblatt zu veröffentlichen und mit seinem Gutachten und seinen Anträgen der Hauptversammlung vorzulegen. Der Vorsitzende stellt ferner fest, daß in 8 30 a Ziffer 4 Abs. » Zeile 1 und 3 und in Abs. c Zeile 2 des gedruckten Entwurfes der Hinweis lauten muß: »8 23 d», mit welchen Änderungen die Hauptversammlung einverstanden ist. In 8 30 r> Ziffer 4 Abs. c Zeile 5 wird seiner die redaktionelle Änderung angenommen :-sowie der Ersatzmänner». 506