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8518 Nichtamtlicher Teil. 135, 13. Juni 1896. der von mir vorgeschlagencn Stelle das Wort Druckschrift eingesetzt, so daß der jetzige H 8 des definitiven Gesetzes folgenden Wortlaut hat: »Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsge schäfts, eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druck schrift in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein Anderer befugterweise bedient, ist diesem zum Ersätze des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch auf Unterlassung der mißbräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht werden.» Welche Handhaben bietet nun das Gesetz dem Verleger? Der Kommentar von Rechtsanwalt Jul Bachem und Ober landesgerichtsrat Herm. Roeren (Leipzig, Duncker L Humblots sagt zu dem betreffenden Druckschriftenpassus, daß die in Frage stehende Einfügung der Kommission auf die Klagen aus buchhändlerischcn Kreisen zurückzuführen ist »über die trügerische Benutzung von Urhebernamen und Titeln auf Büchern und sonstigen Druckschriften, z. B. .Struwwelpeter', .Berliner Bädeker', .Müller und Schulze' u. s. w. Die bloße äußere Ausstattung eines Werkes dagegen, die nicht als Be zeichnung des letzteren sich darstellt, gehört nicht hierher, son dern regelt sich nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894». In Zukunft sind also Buchtitel und Namen eines Journals rc. unbedingt gegen Nachahmungen geschützt, die einen unlauteren Wettbewerb zum Zweck haben Wie aber stellt sich das Gesetz gegen solche Nachahmungen, welche schon vor dem 1. Juli d. I. existierten? Es ist klar, daß dem Gesetz eine rückwirkende Kraft nicht inncivohnt; aber ebenso selbstverständlich ist, daß jeder Fall von über den genannten Termin hinaus fortgesetzter der artiger Konkurrenz faßbar ist. Aus dem ganzen Zweck des Gesetzes geht hervor, daß es, soweit es den Buchhandel be trifft, den Vertrieb von litterarischen Erzeugnissen, die einen das Publikum irreführenden Titel tragen, untersagen will. Der Verstoß gegen das Gesetz wird aber nicht etwa in dem Augenblick begangen, wo der nachgeahmte Titel durch die Drucker presse läuft, sondern in jedem Falle, wo dieser zum Vertrieb des Buches dient, also beim Versenden an Buchhändler, beim Auslegen im Schaufenster, beim Versenden zur Ansicht, beim Verkauf rc. Selbstverständlich kann sich auch der Sorti menter durch Verkauf eines Buches mit unberechtigtem Titel haftbar machen, wenn ihm nämlich die Titelnachahmung be kannt ist. Es kommt deshalb beim Verkauf nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht darauf an, ob das Buch mit unberechtigtem Titel vor oder nach dem 1. Juli gedruckt worden ist. Ganz allgemein ist vielmehr der Verkauf verboten. Noch einfacher liegt die Sache bei Zeitschriften. Durch die Ausgabe jeder neuen Nummer eines Journals, das einen nachgeahmten Titel trägt, wird von neuem gegen das Gesetz verstoßen, vorausgesetzt natürlich, daß die Zeitschrift demselben Zwecke dient wie diejenige, deren ähnlichen Titel sie sich un berechtigter Weise angeeignet hat. Der Verleger des Jour nals mit nachgeahmtem Titel vergeht sich also am 1. Juli gegen das Gesetz, wenn er den Titel trotz der Aufforderung des berechtigten Verlegers, sich in Zukunst der Benutzung des Titels zu enthalten, weiter verwendet. Aus dem angeführten Grunde hat auch der Z 11 des Gesetzes über die Verjährung für den Buchhandel nur geringes Interesse. Das Gesetz ist gut; es handelt sich nun darum — und darauf wird viel ankommen —, daß die Interessenten im gegebenen Falle die einzelnen Bestimmungen sich nutzbar zu machen verstehen, und daß die Richter das Gesetz im richtigen Geist anwcnden. »Insbesondere muß man wünschen«, sagen die Verfasser des oben genannten Kommentars, »daß unsere Ge richte dabei in enger Fühlung mit dem gewerblichen Leben und den Anschauungen des gewerblichen Lebens sich halten». Nur wenn das geschieht, wird das Gesetz seinen Zweck erreichen. Köln, 10. Juni 1896. G. Hölscher. Sprechsaal. Geschäftsauflösung. Angesichts der bei ihr fortwährend einlaufenden Rechnungs auszüge und Mahnbriefe bittet uns Frau Johanna Le Coutre, die Gattin des z. Z. eine Gefängnisstrafe verbüßenden Buchhändlers Herrn Emil Le Coutre in Berlin, den Verlegern mitzuteilen, daß die Buchhandlung ihres Gatten durch Zwangsversteigerung der gesamten Bestände einschließlich des Komm ission Sgu te s (I) aufgelöst worden sei. Wir verstehen freilich nicht, wie eine so radikale Behandlung dieser Angelegenheit ohne Berücksichtigung oder nur Benachrichtigung der Gläubiger vorgenommen werden durste. Als Nachfolger im Laden der früheren Firma E. Le Coutre wird uns Herr Carl Lachr genannt, der dort ein neues Geschäft eröffnet habe, ohne übrigens mit der früheren Firma irgend welche Beziehungen zu haben. — Zu einer Mitteilung des Vorfalls im Börsenblatt Hütten, wie uns Frau Le Coutre versichert, die Mittel gefehlt. Wir erwidern hierauf, daß wir von derartigen Vorkomm nissen im Interesse der Gläubiger stets sofort Mitteilung machen, auch ohne Jnserlionskostcn zu beanspruchen, wie wir auch bei Konkurseröffnungen niemals den Jnscrtionsauslrag des Konkurs verwalters abwarten, sondern die amtlichen Blätter verfolgen und die erste uns zu Gesicht kon,inende gerichtliche Anzeige stets ohne weiteres abdruckcn. Notwendig ist in solchen, leider nicht seltenen Füllen, wo ivcgcn Mangels an Aktiven kein Konkurs eröffnet werden kann, allerdings, daß die Redaktion des Börsenblatts recht zeitig in Kenntnis gesetzt werde. Red. Direkter Verkehr zwischen Publikum und Verlag mit Ausschluß des Sortiments. -Der Mohr hat seine Schuldigkeit gethan, Der Mohr kann gch'n.» Während der Vorstand des Börscnvcreins, die Vorstände der Provinzialvcreine rc. bemüht sind, Mittel und Wege zu finden, um die Schädigung, die dem Sortimentsbuchhandel durch Zeitungsprä- mien u. s. w. zugcfügt wurden, in Zukunft zu verhindern oder doch zu mildern, erläßt ein Verleger-Mitglied des Börsenvereins ein Lirkular an die Geistlichen, das nachstehenden Wortlaut hat. ?. ?. Eiv. Hochehrwürden erlaube ich mir hierdurch auf die in meinem Verlage erschienenen und auf anliegendem Verzeichnis aufgesührten Werke aufmerksam zu machen. Um die Verbreitung derselben zu fördern, habe ich mich ent schlossen, bis zum 1. (Aprils (Juni ist hier handschriftlich eingcfügt) d. I. Bestellungen auf die angezeigten Werke im Be trage von mindestens 10 Mark mit einer Preiser mäßigung von 50°/o d. i. zum halben Preise auszu führen. Eine Preisherabsetzung der einzelnen Werke findet nicht statt. Indem ich Sie höflichst ersuche, von dieser günstigen Offerte auch die Herren Lehrer Ihres Ortes in Kenntnis zu setzen, be merke gleichzeitig, daß die Preisermäßigung nur eintrcten kann, wenn die Bestellungen, die ich umgehend erbitte, direkt an meine Firma gerichtet und die für diesen Zweck bestimmten Vorräte nicht vergriffen sind. Mit Hochachtung (folgt Firma). Hierzu bedarf es wohl keines Kommentars. Gegen ein solches Vorgehen und gegen einen solchen Mißkredit, in den dadurch das Sortiment kommt, fällt die Zeitungsprämie kaum noch ins Ge wicht. Der Zcitungspräinienmann sagt doch ganz offen: ->Jm Buchhandel ist das Buch nicht zu haben-; durch das obige Cirkular wird aber mitgeteilt, daß derjenige, der beim Sortimenter kauft, das Buch 50°/g teurer bezahlen muß. Der Preis wird nicht herab gesetzt. Die Vorräte sind dehnbarer als Gummi, denn ursprünglich lautete der Termin April und wird derselbe nun handschriftlich beliebig verlängert. So lange der Börsenverein nicht die Macht hat, gegen diese Art