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PV 266, 17, November 1S10. Nichtamtlicher Teil. I, d. Dt,ch». Suchh»nd-I. 14008 ist zu verneinen, um so mehr, als hierzu nicht die Notwendigkeit vorlag, wie bei dem Verhältnis Dritten gegenüber. Das geht auch aus den Motiven zu dem § 4, so dürstig sie auch sind, hervor. Es heißt dort: »Als Sanimelwerk stellt sich ein Wer! dar, wenn es durch getrennte Beiträge gebildet wird. Hier ist, soweit es sich um die Wahrnehmung der Rechte an dem ganzen Werke handelt, der Herausgeber als Urheber anzusehen«. Überträgt also der Herausgeber das Übersetzungs recht, so ist der Erwerber durch den § 4 geschützt. Er leitet seine Rechte von dem her, der »als Urheber gilt« und ist gegenüber etwaigen Einsprüchen der Verfasser geschützt. Ob aber der Herausgeber zu der Erlaubniserteilung »dem Ver fasser gegenüber« befugt war, ist eine ganz andere Frage. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das nicht der Fall ist; denn sonst wäre der Herausgeber im Gesamtbesitz der Urheberrechte und dem widersprechen andere gesetzliche Bestimmungen. Zunächst wäre, wenn der Herausgeber oder Verleger dem Verfasser gegenüber das volle Urheberrecht besäße, der Herausgeber oder Verleger zur beliebigen Verviel fältigung der Arbeiten berechtigt. Wenn z. B. im Laufe des Erscheinens eines Lexikons die Auflage erhöht wird oder wenn von den schon erschienenen Teilen ei» Neudruck veranstaltet wird, so hätte der Verfasser keinen Anspruch auf ein entsprechen des Honorar, und diejenigen Verfasser, deren Beiträge in eine Neubearbeitung eines Sammelwerkes unverändert übernom men wurden, hätten weder ein Einspruchsrecht dagegen, noch einen Anspruch auf Honorar. Alle diese Rechte stehen aber dem Verfasser eines Beitrages in einem Sammelwerke un zweifelhaft zu, sonst hätten für diese Verfasser ganz besondere Bestimmungen erlassen werden müssen. Ferner stände in erster Linie dem Herausgeber oder, wenn ein solcher nicht genannt ist, dem Verleger der Anspruch auf das Übersetzungshonorar für sich zu, was nicht ganz ungewöhnlich wäre. Direkt widerspricht aber das Berlagsgesetz der Ausfassung, daß dem Herausgeber oder Verleger das Urheberrecht dem Verfasser gegenüber zu stehe; denn in § 4 verbietet es geradezu die Sonderausgabe eines Teiles eines Sammelwerkes. Dieses Verbot wäre un sinnig, wenn der Verleger im Besitz des Urheberrechtes dem Verfasser gegenüber wäre. Die Motive zu den §§ 4—6 sagen auch ausdrücklich: »daß das Urheberrecht an den einzelnen in ein Sammelwerk ausgenommenen Beiträge dem Verfasser zusteht, bedarf keiner besonderen Bestim- m u n g«. Zu demselben Ergebnis kommt Di. Paul Daude in seinem kürzlich erschienenen trefflichen Kommentar zum Ur heber« und Verlagsrecht, indem er sagt, der Herausgeber eines Sammelwerks erlange ein Urheberrecht an den einzelnen, in das Werk aufgenommenen Beiträgen allein durch deren Heraus gabe nicht. »Neben und unabhängig von dem Urheberrecht des Herausgebers am Ganzen besteht vielmehr das Urheberrecht der Einzelversasser an ihren Beiträgen. Der Herausgeber kann deshalb wohl seine Rechte am Ganzen auf andere übertragen, ist aber nicht befugt, die Rechte an den ihm lediglich zum Zwecke der Herausgabe in seinem Sammel werk überlassenen Einzelbeiträgen ohne Genehmigung der Verfasser weiter zu veräußern. Die Einzelversasser können vielmehr ihrerseits frei über ihre Beiträge versügen, soweit nicht die vertragsrechtlichen Bestimmungen des Verlags gesetzes M 3, 44) oder besondere Vereinbarungen mit dem Her ausgeber entgegenstehen.« Es kommt also hier zu einer Teilung des Urheberrechts, und diese Tatsache bringt uns wieder aus den Begriff Urheber recht zurück, den ich vor zehn Jahren in diesem Blatte in mehreren Artikeln ausführlich klargelegt habe. <1899, Nr. 205, 222 und 246). Einige Rechtslehrer haben das Urheberrecht als ein Verbietungsrecht definieren zu können geglaubt; hier haben wir den Beweis, daß es sich mit diesem Recht nicht er schöpft. Denn dem Herausgeber ist hier ein Verbietungsrecht zugesprochen, das zwar aus dem Urheberrecht hersließt, während die Gestattungsrechte aus demselben Urheberrechte, sofern sie durch den Berlagsvertrag (Verlagsrecht) nicht ein geschränkt sind, den Verfassern verbleiben. Die Regelung des »inneren« Verhältnisses enthält also das Urheberrecht in unserm Falle nicht. Das sollte — sür periodische Werke sprechen es die Motive ausdrücklich aus — dem Berlagsgesetz überlassen bleiben. In diesem aber spricht von einem ähnlichen Fall nur der § 47, aus den ich im weiteren noch zu sprechen komme. Im übrigen schweigt sich auch das Verlagsgesetz über unsere Frage aus, und seine Motive sind, wenn auch nicht wörtlich, der Meinung*): die Regelung des inneren Verhältnisses müsse der Rechtsprechung sür jeden ein zelnen Fall überlassen bleiben. Das führt uns zu einer weiteren Auffassung des Rechtsverhältnisses zwischen Herausgeber oder Verleger und dem Autor, die auch in der oben angezogenen Äußerung der Redaktion des Börsenblatts angeführt war. Die in Nr. 139 des Börsenblatts gegebene Antwort sagte weiter, das Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen behielten die Verfasser, falls sie ihre Mitarbeit nicht auf Grund eines Werkvertrags dem Herausgeber bzw. dem Verleger geliefert haben. »Im vorliegenden Falle, in dem keine vertraglichen Abmachungen mit den Mitarbeitern getroffen worden sind, scheint allerdings das übliche Verhältnis des Werkver trags vorzuliegen, daß also der Herausgeber oder Verleger Mitarbeiter der gedachten Art anstellt, sie sür ihre Bemühung honoriert und dafür Eigentümer der schm gelieferten Arbeit wird.« Das scheint mir nicht zutreffend zu sein. Wenn ein Autor die Aufforderung eines Herausgebers oder Verlegers zur Mit arbeit an einem Sammelwerke annimmt, so entsteht dadurch ebensowenig ein Werkvertrag wie durch die Annahme eines Verlegervorschlags von seiten eines Autors, ein bestimmtes Werk für den Verlag zu schreiben. Das ist wohl der Stand punkt des früheren Verlagsrechtes gewesen, wie er sich in dem preußischen Landrecht von 1794, im österreichischen Bürger lichen Gesetzbuch von 1811 und selbst noch in dem schweizerischen Obligationenrecht von 1883 ausgesprochen hat. Die Bestim mung des Landrechts, die auf Vorschlag des berühmten Ber liner Buchhändlers Friedrich Nicolai in das Gesetz gekommen ist, lautete (§ 1021 und 1022): »Vorstehende Einschränkungen des Verlagsrechtes zum besten des Schriftstellers (nämlich, daß neue Auflagen ohne Zustimmung des Verfassers nicht ver anstaltet werden dürfen) fallen weg, wenn der Buchhändler die Ausarbeitung eines Werkes nach einer von ihm gesüßten Idee dem Schriftsteller zuerst übertragen und dieser die Aus führung ohne besonderen schriftlichen Vorbehalt übernommen; oder wenn der Buchhändler mehrere Verfasser zur Ausführung einer solchen Idee als Mitarbeiter angestellt hat. In diesen Fällen gebührt das volle Verlagsrecht vom An fänge an dem Buchhändler, und der oder die Verfasser können sich auf fernere Auslagen und Ausgaben weiter kein Recht anmaßen, als was ihnen in dem schriftlichen Vertrage aus drücklich Vorbehalten ist.« Auch die Verlagsordnung für den deutschen Buchhandel von 1892 stand noch aus demselben Standpunkt; aber das Urheberrechtgesetz von 1901 räumte mit diesem Grundsatz auf, indem es in solchen Fällen dem Verfasser, d. h. demjenigen, der den dem Werke zugrunde liegenden Gedanken ausgeführt hat, die Urheberrechte zuschrieb. Übri gens hatte der Ausschuß des Börsenvereins schon bewirkt, daß die Bestimmung des Entwurfs zu dem Urheberrechtgesetz von 1870, wonach der Besteller Urheberrecht erwerben sollte, ausgeschieden wurde. In dem heutigen Verlagsrechtgesetz heißt der einzige Paragraph (47), der sich mit bestellten Werken befaßt, wie folgt: »übernimmt jemand die Herstellung eines *> Vgl. Stenglein, strafrechtl. Nebengesetze. 4. Ausl. S. 250. ISIS*