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Redaktioneller Tein 103, 4. Mai 1922. 8 2. Der Verlag ist nicht verpflich'et, bei direkter Lieferung eigener Verlagswerke an das Publikum diesen Teuerungs- Zuschlag zu erheben; er mutz jedoch in solchen Fällen Porto und Verpackung in voller Höhe besonders tn Rech nung stellen. 8 3- Die Höhe des Teuerungszuschlags wird von den Kreisvereinen, Ortsvcreinen oder Arbeitsgemeinschaften des vertreibenden Buchhandels für Verkäufe in und nach ihrem Gebiet sestgesetzt. Diese Vereine denimmen auch die Ausnahmen von der Erhebung des Teuerungszuschlags. Die Bestimmungen sind im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel bekanntzugeben. , 8 4- Den in K 3 genannten Organisationen ist es überlassen, auf Grund von Verpflichtungen jeder Art untereinander oder in Gemeinschaft mit Gruppen oder Etnz.lfirmen des Verlags die festgesetzten Teuerungszuschläge über den durch diese Ordnung gewährleisteten Schutz hinaus gegen Unterbietung zu schützen. 8 5. Bilden sich in Kreisen oder Orten neben bestehenden wirtschaflichcn Veieinigungen des vertreibenden Buch handeis neue Vereinigungen, deren Bestimmungen über die Bildung der Verkausspreise des Buchhandels von denen jener abweichen wollen, so soll die Atwe>chung nur dann zulässig sein, wenn eine Einigung erzielt ist. Eine Unter stützung aller Bestrebungen, die Wirtschaftslage des vertreibenden Buchhandels oder seiner Teile durch Unterbietung seiner am Grund dieser Ordnung beschlossenen Verkaufspreise zu verschlechtern, soll als gegen die Handelssitten verstoßend anzusehen sein. 8 6. Verträge, die über Gegenstände des wissenschaftlichen Verlags zwischen Verlegern und Sortimentern auf Grund der Richtlinien der »Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger« vom I". Dezember i92v abgeschlossen worden sind, gehen während ihrer Dauer und für die ihnen angeschrossenen Firmen den Bestimmungen der Wirtschafts ordnung vor. Für die Gegenstände des wissenschaftlichen Verlags, über die solche Verträge bestehen, ist die Wirt schaftsordnung nicht zwingend. 8 7. Die Wirtschaftsordnung gilt als satzungsgemäße Ordnung des Börsenvereins und ist für alle Buchhändler ver bindlich (Ausnahmen HK 2 und 6). Sie ergänzt sinngemäß die Verkehrs- und Verkaussordnung. 8 8. Die Wirtschaftsordnung kann auf satzungsgemätzen Antrag nur durch eine ordentliche Hauptversammlung der Börsenvereins abgeändert und außer Kraft gesetzt werden. H 9 (Übergangsbestimmung). Bis zur Beschlußfassung der in H 3 genannten Organisationen gilt ein Teuerungszuschlag von 20"/^ zum Laden preise des Verlegers (Verkaufsordnung H 7) als handelsüolich und satzungsgemäß. Begründung. Nachdem durch Vereinbarung vom ö. April 1922 die Verleger- und Sorlimentermilqiieder der Wirtschastskonferenz des Böcsenvereins vom 5 April >uL2 beschlossen haben, die von beiden Seiten angenommenen drei Richtlinien in eine Form zu bringen, die geeignet ist, die Kantate >922 erlöschende Nolstandsordnung zu ersetzen, glauben die Antragsteller, diese Form in der von ihnen beantragten Wirtschaftsordnung gefunden zu haben Sie haiten den Wegsall einer börsenvereinsmäßigen Regelung der Zuschlagssrage zurzeit für nicht im Interesse des Gesamtbuchhandeis liegend und glauben zur Legalisierung der Zuschläge, aber auch zu ihrer möglichst einheit lichen Regelung auf eine solche Ordnung nicht verzichten zu können. Ohne daß der schwerwiegende Notstand der mangelnden Anpassung der Bücherpreise an die Entwertung der Mark geschwunden oder nur gemindert wäre, erschien die Bezeichnung .Wirtschaftsordnung» in einer Zeit beginnenden Wiederaufbaues unserer Volkswirtschaft angemessener. e) Antrag It der Herren Paul Mschmann-Berlin, Albert Oiederich-Dresden, Otto Paetsch-Königs- berg i. Pr., Z. H. Eckardt-Heidelberg, Ernst Schmersaht-Berlin: Die Hauptversammlung des Börsenvereins Kantate 1922 wolle beschließen, dem §5 Ziffer 1 und 2 der Verkaufsordnung nachfolgende Fassung zu geben und den Hinweis auf §7 inZ ffec 3 zu streichen. 8 5. 1. Beim Verkauf neuer Bücher an das Publikum ist der vom Verleger festgesetzte Ladenpreis einzuhaltcn, soweit nicht durch satzungsgcmätz zustandegekommenc Ordnungen. Beschlüsse und Bestimmungen Ausnahmen ausdrücklich zugelassen sind. (Satzung H 3 Ziffer 3, Verkaussordnung H 7, Wirtschaftsordnung). 2. Die von den Kreis, und Orlsvereinen tür Verkäufe in und nach ihrem Gebiet festgesetzten, vom Vorstande des Börsenversins genehmigten und im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel veröffentlichten Bestimmungen über die zulässigen Abzüge oom Ladenpreise (Skonto, Rabatt), sowie Zuschläge zum Ladenpreise (Teucrungszuschlag, Besorgungsgebühr) sind zu befolgen. 3. (Der Hinweis aus H 7 fällt fort.) Begründung. Die beantragte Abänderung patzt sich in Ziffer 1 der neuen Satzung des Börsenvereins an, tn Ziffer 2 kodifiziert sie handelsübliche Gepflogenheit, in Ziffer 3 entfernt sie eine irrtümlicherweise aus einer früheren Fassung über nommene, hinfällig gewordene Verweisung.