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Bestimmung im Vertrage ein 3 Monat-Accept sandte. Anstatt Widerspruch zu erheben und so Herrn Ackermann Gelegenheit zur Bereitung von Schwierigkeiten zu eröffnen, haben wir uns in die willkürliche Acnderung gefugt. Ein ganz eigentümliches Verhalten des Herrn Ackermann ist es, das; derselbe das, unseren nach Ansicht kompetenter Juristen vollständig gerechtfertigten Anspruch abweisende Urteil der Kammer für Handelssachen am K. Landgericht München für seine Zwecke zu einer Zeit zu verwerten sucht, wo wir und vermutlich auch Herr Ackermann noch nicht einmal im Besitz der Urteilsgründe sind, zu einer Zeit also, wo noch nicht einmal bekannt ist, aus welchen Gründen die Abweisung der Klage erfolgt, ja wo — unseres Wissens — auch nicht über einen der vielen in unserer Klageschrift zum Beweis gestellten Thatsachcn überhaupt nur irgend ein Beweis eingezogcn worden ist. Wir haben, sobald die Zustellung des Ur teils erfolgt ist und wir uns überhaupt schlüssig machen können, die Erhebung der Berufung an das K Obcrlandcsgericht München in sichere Aussicht genommen, wir verwahren uns aber mit aller Energie gegen ein Gebaren, welches aus einem noch nicht rechtskräftigen, dem Gegner inhaltlich — abgesehen vom Urtcilstcnor — ar nicht bekannten Urteil einseitig für seine wecke in unzulässiger Weise Kapital zu schlagen sucht. Wer Recht behält, wird die Zukunft lehren. Stuttgart, 20. März 1889. Levy L Müller. In Stichen des Borromiiilsvercins. Dem in Nr. 61. Seite 1355 wiedergegebenen Artikel über den St. Borromäusvercin werden alle katholischen Sortimenter die vollste Zustim mung zu teil werden lassen. Es Wird sich sogar empfehlen, amtliche Separatabdrücke des selben Herstellen zu lassen und den Mitgliedern des Börsenvereins in größerer Anzahl zur Verfügung zu stellen. Ohne Zweifel gebührt den Verlegern, welche sich nicht den Bedingungen des St. Borromäusvereins unterworfen haben, der Dank aller Kollegen, der Verleger und Sortimenter. ES wird zwar nicht an Heißspornen fehlen, welche den sinkenden Ver legern ihr mannhaftes Auftreten verübeln werden; indessen ruhig denkende Katholiken werden die Sachlage richtig zu würdigen wissen. Denn die Verleger haben doch nicht nur das Interesse des St. Borromäusvereins wahrzunehmen, sondern vielmehr auch dasjenige der Sortimenter, welchen doch einmal der Vertrieb des Verlages obliegt, und ihr eigenes, welches mit dem der Sortimenter eng verknüpft ist. Der St. Borromäusvercin hat seine gute Seite und wird sie immer haben, wenn er in seinen bestimmten Grenzen sich bewegt, also z. B. ältere Auflagen, Restauflagen guter Bücher aufkaust, um sie unter das Volk zu bringen, — eine ganz beachtenswerte Aufgabe. Hierdurch würde er den Verlegern einen größe ren Nutzen bringen, als wenn er von ihnen für neue Bücher 50"/g Rabatt verlangt. Würde er einen angemessenen Preis zahlen, so könnte man wenigstens von einer Förderung der Lit- teratur sprechen. So aber Werden die katho lischen Verleger bei der überhaupt nicht billigen Herstellung eines Buches nur mit schwerem Herzen die 5»o/g bewilligen können und mit dem geringsten Verdienst sich begnügen müssen, damit es nur nicht den Anschein habe, als ob sic der katholischen Sache im allgemeinen hemmend entgegentreten wollen; — oder aber sie werden den Preis von vornherein erhöhen, damit ihnen der Rabatt nicht gar zu viel schadet. Der St. Borromäusvercin würde auch Gutes stiften, wenn er seinen Mitgliedern gute ältere Bücher für eine» verhältnismäßig billigen Preis liefert; aber er erfüllt seinen Zweck nicht, wen» er eben erst erschienene Bücher zu 2/g des Laden preises abgiebt und zwar nicht nur an Mitglieder, sondern durch deren Vermittelung auch an Nicht mitglieder. Letzteres Geschäft ist allerdings den Statuten zuwider, ist aber vom Vereine nicht kontrollierbar und wird in ziemlich ausgedehnter Weise betrieben und zwar von Leuten, welche es als eine Ge wissenspflicht erachten müßten, die Statuten des Vereins zu beobachten. So z. B. machte bei der Gründung einer königlichen Anstalt der Anstalts geistliche den: Direktor den Vorschlag, die anzu- schasfenden Bücher vom Borromäusvercin zu be ziehen, -von wo man sie ja billiger haben könne». Doch da der evangelische Direktor, ebenso wie die Anstalt als solche, nicht Mitglied des Borromäus- vercins werden wollte und cs auch nicht konnte, lehnte er das Anerbieten ab. Durch die Gewährung eines solchen Rabatts zwingt der bezcichnete Verein auch den Sortimenter Rabatt zu geben. Da dieser aber nicht imstande ist, erfolgreich zu konkurrieren so erlebt er die Freude zu sehen, daß seine Kunden die zur Ansicht gesendeten Novitäten katholischen Verlags zurück- schicken, dieselben dagegen, nachdem sie ihre Wahl getroffen, vom Borromäusvercin beziehen. Was soll er dem gegenüber thun? Er wird diese Bücher vielleicht auch zu erhöhtem Rabatt liefern und auf jeden Verdienst verzichten, um seine Kunden zu behalten, welche ihm doch zuweilen noch etwas anderes abkaufen könnten. Nun aber ist der Sortimenter nach den neuen Satzungen verpflichtet keinen Rabatt zu geben. Was dann? Wenn die katholischen Verleger nicht dem St. Borromäusverein gegenüber fest auftretcn, wird der Sortimenter ganz und gar auf de» Vertrieb katholischen Verlages verzichten müssen. Indessen hoffen wir, daß cs nicht dazu kommt. 8. Buchhändlerische Unternehmungen der sürstbischöflichen Geheimkanzlei in Breslau. Als vor einiger Zeit der Llsuoürw uuivsrsi viert cktosossis Vratislaviensis von dem fürst- bischöfl. Gehsimsekretär Or. Esser herausgcgeben wurde und die fürstbischöfl. Geheimkanzlei den Verschleiß desselben übernahm, erklärte ein ge wisser —i— mit Recht in der Schles. Volkszeitg. Nr. 89, S. 7, daß »es der Aufgabe der fürst bischöfl. Geheimkanzlei, als einer unter dem Vorsitz des Hochwürdigstcn Ordinarius tagenden Diözesanbehörde, widerstreitet, daß dieselbe sich mit der Sammlung von Abonnenten für eine litterarische Privatleistung, wie jeder Schematis mus ist, oder mit dem Verschleiß eines solchen befassen sollte». Doch scheint die genannte Be hörde auch noch andere Bücher in den Kreis ihrer buchhändlerischcn Thätigkcit ziehen zu wollen Nicht als ob wir gerade tadeln wollten, daß sie die Diözesankatechismen, Selbstverlag des fürstbischöfl. Ordinariats, durch den Domsakristan verschleißen läßt. Da sie sich aber nicht den buchhändlerischcn Gcjchäftsgebräuchen anbequemt, wie es andere Selbstverleger thun, so entstehen den Sortimentern manche Unbequemlichkeiten. Ueberdics sind die Preise vcr Katechismen so ge stellt, daß sich ein Gewinn überhaupt nicht ergiebt und die Lieferung der Katechismen nur als Ge fälligkeit des Sortimenters angesehen werden muß. Die großen Katechismen werden nämlich bis 19 Stück inkl. ä 40 H, von 20 Stück ab mit 35 A die kleinen bis 19 Stück mit 25 <H, von 20 Stück ab mit 20 4 berechnet, Preise, welche in allen Provinzialblättern bekannt gemacht wurden, und für welche jedem Privatmann der direkte Bezug gestattet ist. Seit kurzem werden nun auch amtliche Aus gaben der biblischen Geschichten aus einem bekann ten Verlage von der sürstbischöfl. Geheimkanzlei feilgeboten und den schlesischen Buchhändlern von der Verlagshandlung nicht mehr geliefert. Von der bez. Behörde aber wird den Buchhändlern keineswegs der übliche Rabatt gewährt, vielmehr werden ihnen in gleicher Weise, wie jedem Privatmann berechnet die großen biblischen Ge schichten bis 19 inkl. 65 H, kleine 30 H, Lehrer ausgabe 40 <H, von 20 Stück ab große mit 60 H, kleine 28 H, Lehrerausgabe 35 H, und zwar sind Bestellungen nebst dem entsprechen den Geld beträge inkl. 5 H Abtraggebühr einzusenden. Außerdem hat jeder Besteller, sei er Buchhändler oder Privatmann, das Porto für die Sendung zu tragen und zahlt dabei für ein einzelnes Exem plar, welches früher in jeder Buchhandlung für 60 o), bez. 25 und 35 ^ zu haben war, jetzt 65, 30 und 40 -Z. Aber dafür erhält er ja die amtliche Aus gabe, wird man cinwenden. Ein Vergleich der nichtamtlichen mit der amtlichen ergiebt jedoch, daß die amtliche Ausgabe in Pappband mit Leder rücken, die nichtamtliche mit ebenso haltbarem Leinwandrücken gebunden, daß die nichtamtliche fester und sauberer geheftet ist, als die amtliche, und daß schließlich die amtliche auf dem Titel die Inschrift enthält: Ausgabe für die Diöcese Breslau. Sonst haben wir keine Unterschiede finden können. Ob mit diesen biblischen Geschichten der Kreis der durch die fürstbischöfl. Geheimkanzlei zu be ziehenden Bücher abgeschlossen sein wird, wissen wir nicht. Jedoch dürfte es sich mit der Würde einer fürstbischöflichen Kanzlei kaum vereinbaren lassen, daß dieselbe dem stcucrzahlenden Buch händler einen Verdienst entzieht und dabei dem Publikum keinen Vorteil schafft. 8. Restlmchhandel- Der Buchhändlerverband Hannover-Braun- schweig hat vor kurzem eine Ordnung für den Betrieb des Restbuchhandels beschlossen, welche folgenden Satz enthält: 8 3. Sortimenter, Resthändler oder Antiquare sind nicht berechtigt, Gebrauch zu machen von der ihnen seitens des Verlegers etwa ver einzelt erteilten Erlaubnis, Druckerzeugnisse seines Verlages unter dem Ladenpreise zu ver kaufen, während dieser dem Gesamtbuch handel gegenüber fortbestcht; ausgenommen ist der in Z 3, Abs. 5b der Börsenvereins- Satzungen vorgesehene Fall (betr. Lieferung größerer Partieen eines Werkes an Behörden u. s. w.) Der Verband konnte nicht leicht einen Be schluß fassen, durch welchen er sich mehr schädigte. Denn da kein Verleger sich an eine derartige beschränkende Bestimmung halten wird, so wird der -Restbuchhandel- und mit ihm ein gut Teil des übrigen Büchergeschäftes sich wieder ganz den Leipzigern u. s. w. zuwenden. Der Verlags buchhandel, welcher derartige weit über das Ziel hinausschießende Maßnahmen nicht billigen kann, wird dadurch nicht geneigter werden, andere als wünschenswert erkannte Reformen zu befördern. Man sollte doch solche Beschlüsse nicht ohne jede Fühlung mit den Verlegern fassen. Ein Verleger. s3215j 8in8k>, km L Ko., >.chr'U ltidltdriick - Anstalt. f9207j Für „Das Archiv" bestimmte Rezensions-Exemplare bitte gef. an mich gelangen zu lassen. Julius Wicsenthal in Leipzig.