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rder für die Aeile Id PI.. für , für6.17 M. statt IS M. Stcllenocsuche werden mit Id>pf. pro Aeile berechnet. — In dem illustrierten Teil: für Mitglieder ^ NaUm^5 pf^^Äg^S M.^^6.2b M^. ^S.^0 M.° für Nicht" N Mitglieder 40 -Pf.. 32 M.. 60 M.. Idd M. — Deilagon werden UlAMumd^Mr'lelimrUÄ'öeMNWM'WUM^^ Nr. 27«. Leipzig, Sonnabend den 28, November 1914, 81. Jahrgang. Redaktioneller Teil Die Berner Anion und der Krieg. Von Justizrat I)r. Fuld in Mainz, In Nr, 211 und 226 des Börsenblatts haben sich Röthltsberger und Elster über die Einwirkung des Kriegs auf den Bestand des Berner Unionsvcrtrags geäußert. Die Ansicht beider Autoren geht dahin, das; durch den Krieg auch im Verhältnis der Kriegführenden der Vertrag nicht aufgehoben, sondern nur suspendiert wird, so daß er also nach Wiederherstellung des Friedens ohne weiteres und gewissermaßen automatisch wieder in Kraft trete. Die Frage ist mehr oder minder ausführlich dann noch von anderer Seite behandelt worden, teilweise im Zusammenhang mit der Frage der Einwirkung des Kriegs auf den Unions- vertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums, so ins« besondere von Osterrieth, Rathenau, Düringer und Magnus. Röthlisbergers und Elsters Auffassung wird von der Mehrheit der Schriftsteller, die sich geäußert haben, abgelehnt, sie entspricht durchaus dem, was wünschenswert ist, sie ent spricht aber nicht der Praxis des heutigen Völkerrechts. Daß durch den Krieg die zwischen den Kriegführenden ab geschlossenen Verträge aller Art, gleichviel, ob sie sich auf öffent liche Interessen oder auf Privatrechte beziehen, aufgehoben werden, ist nach dem heutigen Stand des Völkerrechts nicht zu bestreiten. Es ist richtig, daß dieser Satz wie früher, so auch jetzt noch von manchen völkerrechtlichen Schriftstellern bestritten wird, aber nicht die Völkerrechtstheorie, sondern die Praxis ist maßgebend, und für die Praxis ist vor allem der Frankfurter Friedensvertrag bezeichnend, dessen hierauf bezügliche Vorschrift niemals anders ausgefaßt wurde, als daß während des Kriegs zwischen Deutschland und Frank reich ein durchaus vertragloser Zustand bestand. Weder ein Angehöriger der deutschen Bundesstaaten, noch ein fran zösischer Staatsangehöriger konnte sich im Falle eines Nach druckes während des Krieges auf die vor dessen Ausbruch be standenen Verträge beziehen. Die deutsche Praxis steht auch heute noch auf diesem Standpunkt, und das Haager Überein kommen über die Gebräuche und Gesetze ck>es Landkrieges, über dessen tatsächliche Wertlosigkeit Wohl kaum noch etwas gesagt zu werden braucht, hat an diesem Rechtszustand nichts geändert. Es ist und bleibt eine zweifellose, obwohl bedauerliche Tat sache, daß nach dem geltenden Völkerrecht die Verträge durch den Krieg nicht suspendiert, sondern ohne weiteres aufge hoben werden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß nach Beendigung des Spanisch-Amerikanischen Kriegs eine ausdrückliche Wiederinkraftsetzung des Unionsvertrags im Ver hältnis der Kriegführenden für nicht nötig erachtet wurde, Waren die Regierungen Spaniens und der Vereinigten Staaten der Meinung, daß Literarverträge durch den Krieg nicht auf- gehoben würden, so ist dies vom Standpunkte einer fort schreitenden Humanisierung des Kriegs sehr erfreulich; da die großen Festlandsmächte Deutschland und Frankreich aber anderer Meinung waren, so läßt sich aus dem Verhalten jener Staaten nicht die Folgerung ableiten, daß die Praxis des Völkerrechts über den im Frankfurter Frieden festgehaltenen Standpunkt fortgeschritten sei. Rechtlich ist der Ünionsver- trag insoweit von dem Einzelvertrag nicht verschieden; erlischt der Unionsvertrag zwischen den Kriegführenden, so erlischt er darum keineswegs zwischen den Unionsmitgliedern, die nicht im Verhältnis der Kriegführenden zu einander stehen. Deutschland hat ebenso wie Frankreich auch das Haager Abkommen über die Beseitigung der Verpflichtung in Zivil prozeßstreitigkeiten, die dem Ausländer obliegende Sicherheit zu leisten, unterzeichnet. Zwischen beiden Staaten ist es ohne weiteres aufgehoben, aber es gilt selbstverständlich im Verhältnis von Deutschland zu der Schweiz ebenso weiter wie im Verhältnis von Frankreich zu der Schweiz, Niemand in Deutschland zweifelt, daß der während des Kriegs in Deutschland klagende Schweizer nach wie vor in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Abkommens von der Verpflichtung frei ist, die dem Ausländer als solchem obliegende Sicherheit leisten zu müssen. Auch der Umstand, daß sich in dem Welt postvertrag eine Bestimmung findet, die nur für den Kriegs fall Bedeutung hat, beweist nichts für die fortdauernde Gel tung des Berner Vertrags; denn es handelt sich ja hierbei um eine speziell für den Kriegsfall geschlossene Vereinbarung, und die für den Krieg geschloffenen Verträge werden selbstverständlich von der Regel des Erlöschens aller Verträge zwischen den Kriegführenden nicht berührt. Der Berner Unionsvertrag gehört aber nicht zu den Verträgen, die speziell für den Kriegsfall abgeschlossen worden sind. Somit muß es dabei bleiben, daß im Ver hältnis der Kriegführenden nicht nur die bisher gültigen Literar-Sonderverträge erloschen sind, sondern auch, daß der Unionsvertrag erloschen ist, und daß sie erloschen bleiben, so fern nicht — was ja selbstverständlich ist — in dem der- einstigen Friedensvertrag das Wiederinkrafttreten ausdrücklich vereinbart wird. Für alle diejenigen, die seit vielen Jahren ihre Arbeit dem Ausbau des internationalen Rechtsschutzes auf dem Gebiete des geistigen Eigentums gewidmet haben, in der Tat ein unerfreuliches Ergebnis. Ein Kuliurwerk ist — darüber sich zu täuschen, hat keinen Zweck — jedenfalls vor läufig vernichtet, und ob es nach dem Ende des Krieges so leicht gelingen wird, es wieder zu errichten? Aber die Rechtslage wird hierdurch nicht beeinflußt. Es ist nun zu Beginn des Kriegs von Osterrieth der Vorschlag gemacht worden, daß die kriegführenden Staaten durch ein Sonderabkommen die Fortdauer des Unionsvertrags vereinbaren sollten; über die geringen Aussichten auf Erfolg seines Vorschlages hat sich Osterrieth schon damals, als er seinen Vorschlag veröffentlichte, Wohl nicht getäuscht. Ein solches Sonderabkommen ist nicht geschloffen worden und konnte auch nicht abgeschlossen werden, um so weniger, als ein tatsächliches Bedürfnis dafür während des Krieges nicht vorhanden ist. Die Gründe, die das Bedürfnis als nicht vorhanden erscheinen lassen, bedürfen keiner Darlegung, Der Vertragslose Zustand, der auf urheberrechtlichem Gebiete vorhanden ist, würde es an sich dem literarischen Räubertum ermöglichen, sich durch Verletzung des geistige» Eigentums einen Erwerb zu verschaffen. Da die Geltend machung vermögensrechtlicher Ansprüche der im Ausland wohnenden Personen in Deutschland Zunächst bis 31. Januar 1915 1795