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begriffenen Werke notwendig sind, von denen ein Teil bereits vor dem Inkrafttreten der Übereinkunft erschienen ist. Ferner können die in der Herstellung begriffenen Vervielfäl tigungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht verboten waren, vollendet und gleich den bisher erlanbterweise hergestellten ver breitet werden. Desgleichen können die Vorrichtungen zum Wiederabdruck oder zur Nachbildung (Abdrucke, Abgüsse, Platten, Steine und Formen), deren Herstellung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Übereinkunft nicht verboten war, zu dem angegebenen Zwecke noch während eines Zeitraums von vier Jahren von diesem Inkrafttreten an benutzt werden. Die entsprechend dieser Bestimmung hergestellten Erzeugnisse können gleich den bisher erlaubterweisc hergestellten verbreitet werden. War vor dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft eine Über setzung erlaubterweise ganz oder teilweise erschienen, so kann der Übersetzer fortfahren, diese Übersetzung zu veröffentlichen, sie zu verbreiten und sie öffentlich aufzufllhren. Wer vor dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft ein Bühnen werk im Original oder in Übersetzung erlaubterweise öffentlich aufgesnhrt hat, kann fortfahren, es öffentlich aufzuführen. Artikel 18. Diese Übereinkunft findet Anwendung aus das ganze Ge biet eines jeden der Hohen vertragschließenden Teile einschließlich ihrer Kolonien und Besitzungen. Artikel 19. Die Hohen vertragschließenden Teile sind darüber einver standen, daß jeder wcitergehende Vorteil oder Vorzug, welcher künftighin von einem Derselben einer dritten Macht in bezug auf den Schutz von Werken der Literatur und Kunst eingeräumt wird, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit den Urhebern des anderen Landes ohne weiteres zustatten kommen soll; ausge nommen sind jedoch die Vorteile und Vorzüge, die in Gemäß heit von Übereinkünften eines internationalen Verbandes, denen einer der Hohen vertragschließenden Teile beitrelen sollte, be willigt werden. A r t i k e l 20. Diese Übereinkunft wird drei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Ihre Dauer wird fünf Jahre von diesem Zeitpunkt an gerechnet, betragen. Ihre Wirksamkeit soll fvrtdauern bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahre von dem Tage ab, an dem sie von einem der Hohen vertragschließenden Teile gekündigt wird. Artikel 21. Diese Übereinkunft soll ratifiziert und die Ratifikations urkunden sollen sobald als möglich in St. Petersburg ausge wechselt werden. Zn Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese Übereinkunft vollzogen und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu St. Petersburg, in tzoppelter Ausfertigung, den 28./15. Februar 1913. (Hier folgen die Unterschriften der Bevollmächtigten beider Länder.) Die vorstehende Übereinkunft ist ratifiziert worden. Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat am 14. Mai 1913 stattgefunden. (Reichs-Gesetzblatt 1913, Nr. 30, ausgegeben am 27. Mai 1913.) Art. 3 der Postgesetznovelle vom 20. Dez. 1899 und die Zeitschriftenverleger. (Nachdruck verboten.) (Vgl. Nr. SL, SS u. 71.) Die in den Fachzeitschriften wiederholt erörterte Frage, ob Zcitschriftenverleger, die ihren Zeitschriften Prospekte beilegen, unter Art. 3 der Postgesetznovelle vom 20. Dezember 1899 fallen können, ist insofern wieder brennend geworden, als in Bayern die Postverwaltung zu dieser Frage die denkbar schroffste Stel lung eingenommen hat. Die Reichspostverwaltung hatte am 22. Dezember 1906 auf eine Anfrage des Deutschen Buchdrucker vereins wie folgt geantwortet: »Dem Deutschen Buchdruckerverein wird darin bcigctrctcn, das; in der Regel die Beifügung besonderer Beilagen zu Zeitungen unter Band mit der Aufschrift bestimmter Empfänger zwecks Ausgabe zur Post nicht als unzulässig anzusehen ist. Es liegt daher auch nicht in der Absicht der Neichspostverwaltung, das vorerwähnte Verfahren der Zei- tungsverlegcr als verboten von vornherein zu beanstanden. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, daß der Verlag einer Zeitschrist oder Zeitung zu einer nach Art. 3 verbotenen Anstalt werden kann; insbesondere würde dies anzunehmen sein, wenn die Beifügung und Beförderung der Beilagen den Hauptzweck des Unternehmens bildete.« In Nummer 14 der Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker und verwandte Gewerbe vom 18. Februar 1913 konnte folgende Äußerung des Herrn Staatssekretärs im Reichspostamt mitge teilt werden; »Die Frage, inwieweit es zulässig ist, den Zeitungen, die unter Streifband durch die Post versendet werden, geschäftliche Anzeigen und dergl. als Beilagen beizufügcn, ist vom Reichspostamt bereits aus an derer Veranlassung erneut geprüft worden. Darnach soll bis auf weiteres der Standpunkt beibehalten werden, den das Reichspostamt in deH dem Deutschen Buchdruckerverein unterm 22. 12. 1808 erteilten Bescheid vertreten hat.« Ähnliche Äußerungen der Neichspostverwaltung konnten auch in anderen Fachblättern wiederholt mitgeteilt werden. Inzwischen aber hatte am 16. Oktober 1912 das bayerische Verkehrsministerium, dem die bayerische Postverwaltung unter stellt ist, an sämtliche bayerischen Oberpostdirektionen ein Rund schreiben versandt des Inhalts, daß die Postanstalten auf die Un zulässigkeit dieser gegen Artikel 3 der Postgesetznovelle verstoßen den Versendungsart aufmerksam zu machen und anzuweisen seien, jene Kreuzbandsendungen genau zu prüfen und wahrgenommdne Übertretungen anzuzeigen. Diese Aufforderung hat denn auch die Folge gehabt, daß der bayerischen Postverwaltung eine Reihe von Fällen zur Kennt nis gebracht wurde, in welchen Zeitschriftenverleger in der üb lichen Weise vorgegangen waren, und verschiedene Gerichte haben sich bereits mit der Angelegenheit zu befassen gehabt. Wie aus der Presse bekannt, hat das Schöffengericht am Amtsgericht Bam- berg den Verleger freigesprochen, während das Schöffengericht am Amtsgericht München zu einer Verurteilung gelangte; eine andere Abteilung des gleichen Gerichts hatte freigesprochen, und das Landgericht hatte auf Berufung des Amtsanwalts das Ur teil bestätigt. Gegen das Bamberger schöffengerichtliche Urteil wurde vom Amtsanwalt ebenfalls Berufung eingelegt, über deren Schicksal noch nichts bekannt wurde; gegen das verurtei lende Erkenntnis des Amtsgerichts München hat der Verleger Berufung ergriffen, gegen das frcisprechende Urteil des Land gerichts hat der Staatsanwalt Revision zum bayerischen Obersten Landesgericht eingereicht. In Regensburg hatte das Landgericht entgegen dem Antrag des Staatsanwalts die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, auf Beschwerde des Staatsanwalts hat das Oberste Landesgericht die Einleitung einer Vorunter suchung angeordnet, die noch nicht abgeschlossen ist. In München schwebt noch ein weiteres Verfahren gegen einen großen Verlag, die Hauptverhandlung wurde aber vertagt, weil die mit der Sache befaßte Abteilung des Schöffengerichts die zu erwartende Entscheidung des Obersten Landesgerichts abwarten will. Diese Sachbehandlung legt es nahe, neuerlich den ganzen Stoff einer Nachprüfung zu unterziehen; denn die den Zeit- schriftenverlcgern drohende Gefahr besteht in der wachsenden Rechtsunsicherhcit, unter der sic arbeiten sollen. Da seit Jahren mit allen Mitteln eine Entlastung des Reichsgerichts angestrebt wird, so machen die Landgerichte nach Möglichkeit Gebrauch von der Bestimmung des Gerichtsberfassungsgesetzes ß 75 Z. 14, die die Überweisung des Hauptverfahrens wegen Vergehen, die nur mit einer Gefängnisstrafe von höchstens 6 Monaten oder mit Geld strafe von höchstens 1500 ^ bedroht sind, wie es für die Ver letzung des Art. 3 der Postgesetznovelle zutrifft, an die Schöffen gerichte zulätzt. Die Folge ist die, daß zwar gegen Urteile der Schöffengerichte Berufung an die Landgerichte offen steht, daß aber die Revision gegen Urteile, die von Landgerichten als Be rufungsgerichten erlassen werden, nicht an das Reichsgericht, son-