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Nr. 123. Z weitere Exemplare zrttn eigenen Gebrauch kosten >e 30 Mark!» Mitglieder für die ^eile 10 -Pf., fiir '/. 6. 32 N?. s?att ^6 M.. Z jährlich frei Geschäftsstelle oder 36 Mark bei «ostüberweisung^r für6. I? M. statt 18 M. Stellengesuche werden mit 10 Pf. pro ^innerhalb des Deutschen «eiche». Nichtmitglieder im ZZSeile berechnet. — In dem illustrierten Teil: für Mitglieder Deutschen «eiche^ zahlen silr jedes Exemplar 30 Mark bez. z»des DSrsenvereins die viergespaltene-Petitzeile oder deren 36 Mark jährlich. Nach dem Dusland erfolgt Lieferung Zr«aUm 15 <pf^ >/<S. 13.50 M.. 26 M.. >/. 6.50 M.; für Nicht-44 über L^p^ig oder dur^ Kreuzband. an Nichtmit^lieder in ZZ mitg^lieder 40 -Pf.» 32 M.. 60 M.. 100 M. — Deilagon werden ^ Leipzig, Sonnabend den 31. Mai 1913. 80. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Liebereinkunft zwischen Deutschland und Ruß land zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. Vom 28./15. Februar 1813. Leine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Rußland, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, die Wissenschaft, Literatur und Kunst zu schützen, haben beschlossen, in einem ge meinsamen Abkommen die geeignetsten Maßnahmen zu treffen, um gegenseitig in den beiden Ländern den Urhebern den Schutz ihrer Rechte an ihren Werken der Literatur oder Kunst zu sichern und haben zu diesem Zwecke zu Ihren Bevollmächtigten bestimmt: Seine Maje st ät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Herrn l)r. Goebel von Harra nt, Wirklichen Geheimen Legationsrat, Vortragenden Rat im Auswärtigen Amte, Herrn Robolski, Präsidenten des Patentamts, Herrn Ocgg, Geheimen Obcr-Regierungsrat, Vortragenden Rat im Reichs-Justizamt, und Herrn vr. Osterrieth, Professor, und Seine Maje st ät der Kaiser von Rußland: Herrn Wercwkin, Kaiserlichen Hofmeister, Gehilfen des Justizministers, Herrn Pogoschew, Geheimen Rat, Mitglied des Rates beim Minister des Kaiserlichen Hauses und der Apanagen, Herrn Bentkowski, Wirklichen Staatsrat, Direktor der zweiten Abteilung des Ministeriums der auswärtigen An gelegenheiten, Herrn Prilcschajew, Wirklichen Staatsrat, Mitglied des Rates und Chef der Kanzlei des Ministers für Handel und Industrie, Herrn BerendIs, Wirklichen Staatsrat, Mitglied des Rates der Generalpreßverwaltung, und Herrn Walther, Wirklichen Staatsrat, Mitglied des Rates des Justizministeriums, welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die folgenden Bestimmungen be schlossen haben: Artikel 1. Die Angehörigen jedes der beiden Hohen vertragschließen den Teile genießen im Gebiete des anderen Teiles für ihre Werke der Literatur oder Kunst, gleichviel, ob es sich um Werke, die in dem einen der beiden Länder oder in einem anderen Lande ver öffentlicht sind, oder ob es sich um nicht veröffentlichte Werke handelt, die Rechte, welche die betreffenden Gesetze den Inländern gegenwärtig gewähren oder künftig gewähren werden sowie die durch diese Übereinkunft besonders festgesetzten Vorteile. Die Bestimmungen dieser Übereinkunft finden in gleicher Weise Anwendung auf jedes Werk der Literatur oder Kunst, das zum ersten Male in dem einen der beiden vertragschließenden Länder veröffentlicht wird, und dessen Urheber nicht einem dieser Länder angehört. Unter veröffentlichten Werken sind im Sinne dieser Überein kunft die erschienenen Werke zu verstehen. Die öffentliche Vor- lesung oder der öffentliche Vortrag eines Werkes der Literatur, die Aufführung eines dramatischen, dramatisch-musikalischen, choreographischen oder pantomimischen Werkes, die Aufführung eines Werkes der Tonkunst, die Ausstellung eines Werkes der bil denden Künste und die Errichtung eines Werkes der Baukunst stellen keine Veröffentlichung im Sinne dieser Übereinkunft dar. Artikel 2. Der Ausdruck »Werke der Literatur und Kunst« umsaßt alle Erzeugnisse aus dem Bereiche der Literatur, der Wissenschaft oder, der Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und die Form der Vervielfälti gung oder aus den schöpferischen Wert und die Bestimmung des Werkes. Unter den Werken der Literatur und Kunst sind einbe griffen die choreographischen und pantomimischen Werke, sofern der Bühnenborgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist, sowie die kinematographischcn Erzeugnisse, die die Eigenschaft eines pcrsönlicherHriginalwerkcs yaven. Die Übereinkunft findet in gleicher Weise Anweydung auf die Photographien und auf andere Werke, die durch oln der Photographie ähnliches Verfahren hcrgestellt sind. A r t i k e l 3. Die Urheber jedes der beiden Länder genießen im anderen Lande bis zum Ablauf von zehn Jahren, von der Veröffent lichung des Originalwerkes an gerechnet, das ausschließliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung zu gestatten, unter der Bedingung, daß sie sich dieses Recht auf dem Titel blatt oder in der Einleitung Vorbehalten haben. Das ausschließliche Übersetzungsrecht erlischt, wenn der Ur heber davon nicht binnen fünf Jahren, von der Veröffentlichung des Originalwerkes an gerechnet, Gebrauch gemacht hat, indem er eine Übersetzung seines Werkes veröffentlicht hat oder hat ver öffentlichen lassen. Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, daß die oben erwähnte Frist von fünf Jahren sich für die Benutzung des Übersetzungsrechts an wissenschaftlichen, technischen und für den Unterricht bestimmten Werken auf drei Jahre ermäßigt. Bei Werken, die aus mehreren, in Zwischenräumen erschei nenden Bänden bestehen, sowie bei Heften oder Nummern von Periodischen Zeitschriften werden die oben erwähnten Fristen vom Zeitpunkt des Erscheinens jedes Bandes, jedes Heftes oder jeder Nummer an berechnet und für die in Lieferungen erschei nenden Werke vom Zeitpunkt des Erscheinens der letzten Liefe rung des Originalwerkes an, sofern die Zwischenräume zwischen dem Erscheinen der Lieferungen zwei Jahre nicht überschreiten, anderenfalls von dem Erscheinen jeder Lieferung an. In den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen gilt für die Berechnung der Schutzfristen als Tag der Veröffentlichung der erste Januar des Jahres, in dem das Werk erschienen ist. Dieses Datum wird nach dem Kalender des Ortes berechnet, an dem die Veröffentlichung erfolgt ist. Artikel 4. Der Übersetzer genießt, unbeschadet der Rechte des Urhebers dcS Originalwcrkes, die Urheberrechte an seiner Übersetzung 7öi