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5220 BörsrnblM «. «. Dychn. «»«»andkl. Nichtamtlicher Teil. ^ SS, 2. Mai ISIS. Andere Herausgeber dürfen sich also bis zum Ablauf der 10jährigen Schutzfrist nicht auf die erste deutsche Ausgabe werfen, wie dies in den Zeitungen behauptet worden ist, ohne für ihre unrechtmäßige Wiedergabe zur Rechenschaft ge zogen werden zu können. Die Hauptsache wird sein, daß dieser Goethefund als ein wertvoller Beitrag zur Geschichte des Lebens und der Entwicklung des Dichterheros bald zu allgemeiner Kenntnis gelange. Wie die Erfahrung lehrt, dürfte aber das große Publikum auch hier weit mehr lesen, was über diesen Fund geschrieben werden wird, als daß es den Fund selbst zur Hand nimmt und durch Selbstnachdenken sich seine Glossen dazu macht. Daß aber viel geschrieben werden wird, ist un zweifelhaft angesichts der innerhalb angemessener Schranken eingeräumten Zitationsfreiheit und der in Artikel IS des Gesetzes von 1S01 (Schweiz. Gesetz von 1888, Artikel 11) ausgestellten »Lebensgestattungen», d. h. der erlaubten Ent lehnungen für selbständige literarische Arbeiten oder für Sammlungen zu einem eigentümlichen literarischen Zwecke. Es ist also keine Rede davon, daß nach erfolgter Veröffent lichung die Allgemeinheit in den ersten 10 Jahren von den sie interessierenden wissenschaftlichen Ergebnissen dieses Gebietes der Goetheforschung ausgeschlossen werden wird. Dem vorstehenden Aufsatz fügt unser Mitarbeiter noch fol gende Nachschrift bei: Da die Frage des Schutzes der posthumen Werke sicher lich noch zu legislatorischen Maßnahmen Veranlassung geben wird, wie sie denn auch den Börsenvcrein der Deut schen Buchhändler schon 1857 beim Entwurf eines Ur heberrechtsgesetzes und dann wieder 18SS in den »Bei trägen zum Urheberrecht» beschäftigt hat, so fei es mir gestattet, auf eine Abhandlung hinzuweisen, die ich im Börsenblatt 18S9, Nr. 4S, unter dem Titel: »Der Schutz der nachgelassenen Werke. Do leg« lata und äs lögo ksrsuäa« veröffentlicht habe. Nach Darlegung und Kritik der verschiedenen Systeme der Bemessung der Schutz frist, als da sind: a) System der Bemessung vom Tode des Urhebers an, b) System des Schutzes des Herausgebers wie eines Autors, a) Besonderes Herausgeberrecht, kam ich zum Schlüsse, daß das erste System die Heraus gabe posthumer Werke, die unter Umständen in kurzer Zeit Gemeingut werden, nicht fördern würde; die Eigentümer un veröffentlichter Werke sind völlig frei, diese zu zerstören oder in der Vergessenheit zu lassen, wenn sie sich sagen müssen, eine Veröffentlichung, die in Kürze von jedermann nachge druckt werden kann, lege ihnen nur Lasten auf, ohne ihnen Vorteile zu bringen. Das zweite System, die völlige Gleich stellung des Herausgebers mit dem Autor (Schutz post mortem säitoris), ruht auf falscher wissenschaftlicher Basis, indem der Herausgeber eines posthumen Werkes durch aus keine eigene spontane, Urheberrecht begründende Arbeit leistet. Somit verdient meines Erachtens die dritte Lösung den Vorzug; sie kann dahin präzisiert werden: Schutz des Herausgebers hinsichtlich aller Werke, an denen das Urheberrecht bereits erloschen ist; dieser Schutz könnte eine Anzahl Jahre xost xvkkios.tiovom betragen, und zwar, da kein materielles Band mehr da ist, das das Werk an den Autor und an den Autorschutz knüpft, sind doch nach Verlauf von dreißig Jahren xost mortsm auctoris alle bis dahin erschienenen ante- und posthumen Werke gemeinfrei geworden, würde dieser Schutz dem Herausgeber zuteil, welches auch immer die Provenienz seines Manuskripts usw. ist. Diese Lösung (»Für die nach Ablauf der Schutzfrist erschei nenden Werke wird dem Herausgeber der gesetzliche Schutz während Jahren zugesprochen«) wurde in dem ge nannten Aufsatz von mir folgendermaßen begründet: »Ein solcher Herausgeber erweist der Allgemeinheit einen Dienst, denn er vermittelt ihr die Kenntnis eines neuen Werkes, das ohne sein Zutun nicht bekannt gegeben worden wäre. Dafür, sowie für seine Mühe und Kosten verdient er nicht nur eine Entschädigung, sondern seine Unternehmung ist es auch wert, gegen die Anschläge aller derjenigen verteidigt zu werden, die da ernten möchten, wo sie nicht gesät haben. Es ist daher nur billig, daß er während einer gewissen von der Veröffentlichung an zu berechnenden Frist als Heraus geber, nicht etwa als Rechtsnachfolger des Autors gegen Piratentum geschützt werde. In Wirklichkeit ist der Heraus, geber weder der Fortsetzer einer Geistesarbeit des Verfassers, noch der Nutznießer eines der Rechte, die dem Autor zustehen, noch der Benefiziat eines lang begrabenen und nun plötzlich wie durch Zauberei wieder erstandenen Rechts, sondern er wird in den Genuß eines neuen Rechts gesetzt, das nur ihm und seinen Rechtsnach folgern gehört und seine Quelle einzig und allein in der Herausgabe hat. »Die dem Herausgeber geschuldete Gerechtigkeit verträgt sich vollkommen mit dem der Gesellschaft im allgemeinen obliegenden Kampfe gegen das literarische Freibeutertum, denn ein Staat, der durch sein Urheberrechtsgesetz dem Nach druck den Krieg erklärt hat, kann unmöglich die freie Wieder gabe eines ganz frisch veröffentlichten, noch unbekannten, aus der Verborgenheit gezogenen Werkes dulden; er erfüllt nur eine Pflicht, die in seinem eigenen Interesse liegt, wenn er den Herausgeber eines solchen Werkes schützt.« Kunst und Kunstliteratur auf der Ostermeß- Ausstellung im Deutschen Buchgewerbehause in Leipzig. i. Als ein bemerkenswertes Zeichen der Zeit darf es gelten, daß das Interesse für die bildenden Künste in weiten Volkskreisen des In- und Auslandes in stetigem Zunehmen begriffen ist. Diese Tatsache wird auch durch die alljährlich im Deutschen Buch gewerbehause in Leipzig stattfindenden Ostermeß-Ausstellungen, die die Neuerscheinungen auf den Gebieten der Wissenschaft, Lite ratur und Kunst — soweit letztere in Beziehungen zum Verlag steht — enthalten, bestätigt. Wie schon im Verlauf der letztverflossenen Jahre, ist auch auf der diesmaligen Ausstellung eine wachsende Zunahme von Kunstausgaben aller Art zu verzeichnen, selbst in die Reihe der Kunstverleger sind neue Namen eingetreten, wie die letzthin begründete Firma Rudolf Schlick <L Co. in Leipzig und Neufeld L Henius in Berlin. Mit zahlreichen Kunstblättern und anderen Publikationen haben sich aufs neue eingefunden von Leipziger Firmen: Breitkopf L Härtel, E. A. Seemann, B. G. Teubner, R. Voigt- länders Verlag, I. I. Weber, F. E. Wachsmuth, Merfeld L Donner, B. Grosz L Co. und A. Müller-Fröbelhaus. Von aus wärtigen Firmen: F. Bruckmann A.-G., Photographische Union in München, Gesellschaft zur Verbreitung klassischer Kunst in Berlin, Kunstanstalt Trowitzsch L Sohn in Frankfurt a. d. O., Internationale Verlagsanstalt für Kunst und Literatur, G. m. b. H. in Berlin, Vereinigte Kunstinstitute A.-G- vorm. Otto Troitzsch in Schöneberg b. Berlin, Albert Langen in München, Rich. Bong in Berlin, Ludwig Möller in Lübeck, Otto Meißner in Hamburg, Fritz Heyder in Berlin und Carl Lebeau in Heidelberg. Das Gebiet der Kunstliteratur und illustrierten Werke ver treten unter anderen Firmen: Karl W. Hiersemann in Leipzig, A. W. Sijthoff in Leiden, I. I. Weber in Leipzig, Deutsche Ver lagsanstalt in Stuttgart, Franz Hanfstaengl in München, Georg Reimer in Berlin, Georg Wigand in Leipzig, Hans von Weber in München, Ernst Wasmuth in Berlin, Josef Baer L Co. in Frankfurt a. M., Max Spielmeyer in Berlin, Wilh. Gottlob Korn