Volltext Seite (XML)
^ 233, 8. October, Nichtamtlicher Theil. 4015 einfachung der Geschäftsführung beitragen, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes in einer Stadt leben und sich mündlich besprechen können. Auch war es bisher kaum möglich, den Börsenvorsteher aus den Reihen unserer Leipziger Genossen zu wählen, da das Amt des Schatzmeisters fast nothwendig an Leipzig gebunden ist. Das revi- dirie Statut enthält nun folgende Bestimmung: „Jedes Mitglied des Börsenvereins ist wählbar, doch sollen niemals 2 Mitglieder des Vorstandes einer Firma oder 3 einer Stadt angehören," Die Bestimmungen über das Börsenblatt, welche vom Vor stände vorgeschlagen waren, sowie ein in Bezug aus das Börsenblatt von Hrn, I, Bielefeld gestellter Antrag wurden von der Be- rathung ausgeschlossen. Eine Commission von 3 Mitgliedern soll über diesen Gegenstand berathen und der nächsten Hauptversamm lung Bericht erstatten. Wir müssen uns mit diesen kurzen Andeutungen begnügen, da es hier nur darauf ankommen konnte, die wesentlichsten Be stimmungen des revidirten Statuts zu verzeichnen. Es sind außer dem eine große Anzahl Verbesserungen bei verschiedenen Paragraphen, sowohl inhaltlich wie redaktionell, getroffen. Von einer zweiten Lesung des Entwurfes wurde abgesehen. Eine Commission von ü Mitgliedern soll das Statut nach den Er gebnissen der Abstimmung seststellen und redigiren und der Haupt versammlung Bericht erstatten. Bei der namentlichen Abstimmung über den ganzen Entwurf ergab sich, wie bereits im Börsenblatt mitgetheilt, daß lg Stimmen sür, 13 gegen die Annahme waren. Letzteren muß noch die Stimme des Hrn, Kaiser zugezählt werden, der Leipzig vor der Abstimmung verlassen mußte und die Erklä rung zu Protokoll gegeben hatte, daß er gegen die Annahme des Statuts gestimmt haben würde. Am Abend des fünften Tages waren die Berathungen der Commission beendet. Der Börsenvorsteher hatte seines mühevollen Amtes mit treuer Hingebung gewaltet und die auswärtigen Mit glieder kehrten ermüdet von der anstrengenden Arbeit in ihre Hei- math zurück. Der Rundschauer suchte und fand Gelegenheit, sich mit mehreren derselben aussührlich zu besprechen. Er gewann den Ein druck, als ob ein gewisses Gefühl der Niedergeschlagenheit vorherr schend sei, „Was nützt uns die erlangte Majorität", wurde ihm mehrfach gesagt, „wenn so gewichtige Stimmen sich ablehnend gegen die Reformen verhalten? Die nächste Hauptversammlung wird ganz bestimmt das revidirte Statut ablehnen. Unsere ganze Arbeit war eine vergebliche!" Wir können diese Anschauung nicht theilen. Mit ziemlicher Sicherheit ist freilich anzunehmen, daß die Hauptversammlung ein Statut, welches den gefaßten Beschlüssen gemäß ausgearbeitet wird, nicht annehmen wird. Ist aber dann die Arbeit wirklich eine ganz vergebliche gewesen? Ist es nicht vielmehr von eminenter Bedeutung, daß eine endgültige Entscheidung darüber herbeigeführt wird, was seitens des Börsenvereins erwartet werden darf und was nicht? Gelangt die Anschauung zur Geltung, daß der Börsenverein nicht das Organ zur wirksamen Bekämpfung der Schleuderei sein könne, so ist damit unendlich viel gewonnen. Es ist Zeit, daß jede Unklarheit in dieser Beziehung aushöre, daß immer von neuem An forderungen gestellt werden, deren Erfüllung unmöglich ist, Möge diese Erkenntniß dazu dienen, die Organisation der Kreisvereine aus allen Kräften zu fördern; mögen diese es als ihre erste Ausgabe betrachten, den soliden Buchhandel zu fördern und die Normen im Verkehr mit dein Publicum nicht nur festzustellen, sondern auch zur Durchführung zu bringen! Werden aber die Bestimmungen zur Bekämpfung der Schleu derei aus dem revidirten Statut entfernt, so erhalten wir immer noch ein Statut, welches gegen das jetzt gültige große Vorzüge be sitzt und dessen Annahme seitens der Hauptversammlung keinem Be denken unterliegen kann, Wohl wird die September - Conserenz manche Hoffnungen geknickt, manche Illusionen zerstört haben. Dank aber den Collegen, die in treuer Pflichterfüllung bei den Be rathungen ausgeharrt haben und die, bei aller Verschiedenheit der Ansichten, doch von dem einen Gedanken beseelt waren: das Wohl des deutschen Buchhandels zu fördern! lümsritus, Rcchtssälle. Wir sandten im Jahre 1877 Hrn, Koopmann in Uetersen unverlangt unsere Novitäten, In der Ostermesse 1878 zahlte Koop mann einen Betrag, dagegen remittirte er weder noch disponirte er den Rest, Aus unsere Reklamationen erwiderte Koopmann, daß er Remittenda für uns seinem Commissionär übergeben habe. Dieser bestätigt eidlich den Empfang und die ordnungsmäßige Weiter beförderung an unfern Commissionär, Letzterer hat indessen den fraglichen Beischluß nicht empfangen, also auch wir nicht. Um den häufig vorkommenden Fall verlorengegangener Bei schlüsse einmal rechtlich entscheiden zu lassen, klagten wir in der Voraussetzung, daß Koopmann als Absend er auch für den Beischluß hasten müsse, solange derselbe nicht uns resp, unserm Commissionär abgeliefert sei. Indessen wurde unsere Klage in zwei Instanzen ab gewiesen, Das Urtheil zweiter Instanz lassen wir hier folgen und bitten Sachverständige, uns ihre Ansichten gefälligst mittheilen zu wollen, Bremen, Nordwestdeutscher Volksschriften-Verlag, A,-G, In der Sitzung vom 26, Juni 187g hat die II, Deputation der I, Ab theilung des König!, Kreisgerichts zu Altona sür Recht erkannt: daß das Erkenntniß des König!. Amtsgerichts zu Uetersen vom 21. April 1879 mit der Modifikation, unter Belastung des Recur- renten mit den Kosten dieser Instanz, zu bestätigen, daß der vom Verklagten abzuleistende Eid dahin zu clausuliren, daß es wahr sei, daß er die fraglichen Bücher vor Erhebung der Klage an seinen Commissionär in Leipzig zur Uebermittelung an den klägerische» Commissionär abgesandt habe. Gründe, Es steht zwischen den Parteien fest, daß die fraglichen Bücher ohne vom Verklagten gegebene Veranlassung diesem zugesandt worden sind. Dem gegenüber konnte Verklagter, falls er die Bücher nicht behalten wollte, jedenfalls nicht zu etwas Weiterem verpflichtet werden, als die selben in der zwischen den deutschen Buchhändlern üblichen Weise seinem Leipziger Commissionär zur Uebermittelung an den Commissionär der klagenden Verlagshandlung zu übersenden. Dafür, daß die Bücher durch irgend einen unaufgeklärten Zwischen fall nicht in die Hände des klägerischen Commisstonärs gelangt sind, kann Verklagter an sich nicht verantwortlich gemacht werden; eine Ver antwortlichkeit sür die nicht ersolgte Ablieserung würde nur statuirt werden können, wenn dem Verklagten ein Verschulden zur Last gelegt werden könnte, wovon hier aber nicht die Rede ist. Wie die Sache liegt, hat Kläger nach dem Grundsatz des „6N8UM ssntit äomivus" den eingetretenen Verlust selbst zu tragen. Wenn darnach , , , die Recursbeschwerde sich als unbegründet dar stellte, so war das angefochtene Erkenntniß seinem wesentlichen Inhalt nach zu bestätigen .... Personalnachrichten. Herr Paul Neff in Stuttgart wurde aus Anlaß des 50jähri- gen Jubiläums der Firma Paul Neff von dem König von Württem berg mit dem Friedrichsorden 1. Claffe ausgezeichnet. Briefwechsel. An die Schulbuchhandlung in Braunschweig. — Wenn Sie über die eingesandte Rechtsfrage, wie cs scheint, nur unsere eigene Mei nung einholen wollten, so erlauben wir uns Ihnen zu bemerken, daß wir die Handlungsweise von Hrn. H. in Br., der eine ihm irrthümlich zugekommene Sendung gewaltsam zurückhält, d. h. die selbe zum Nachtheil eines Concurrenten für sich verwendet, bis die für ihn bestimmte eingetroffen sei, unbedingt für rechtswidrig halten. Wünschten Sie aber Ihre Frage ausführlich zur weitern Erörterung im Börsenblatt ausgenommen zu sehen, so erwarten wir Ihre be zügliche Bestimmung. 549*