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^ 36, 13 Februar 1912. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt?. d. Ltschn. tmchhanbU. 1905 die ausländischen Handelskammern; die ausländischen Zollämter, die übrigen Behörden, welche durch das Ministerium bezeichnet werden können; die deutschen Polizei- und Steuerämter (nur für die Güter deutschen Ursprunges); die deutschen Zollämter (auch für die Güter aus einem anderen europäischen Lande, die aus den Zollniederlagen des Reichs ausgehen). Güter außereuropäischen Ursprunges. Zur Aus stellung von Ursprungszeugnissen für Güter außereuropäischen Ursprunges sind folgende Behörden berechtigt: die Handels kammern, und die italienischen Konsulate in Hamburg, Amsterdam, Antwerpen, Liverpool, Bremen, London, Rotterdam, jedoch nur für Güter aus den dortigen öffentlichen Niederlagen und unter der Bedingung, daß dieser Umstand ausdrücklich aus dem Ursprungszeugnisse hervorgeht. (Schweizerisches Handelsamtsblatt.) Vom Reichsgericht. »Unsittliche Ansichtskarten«. (Nachdruck verboten.) — Angeklagt war vor der Strafkammer des Landgerichts II Berlin der Besitzer eines Naturwissenschaft- lichen Instituts Alexander N., der den Versand von Postkarten betrieb. Unter diesen befand sich eine Serie von 12 Bildnissen »arabischer Tänzerinnen«, die mit entblößtem Oberkörper, wobei die stark entwickelten Brüste sehr hervortreten, einen Tanz auf führen. Außerdem befand sich unter den beschlagnahmten Karten noch ein einziges Exemplar einer anderen Karte, betitelt »ä Lsrtbspst«, die eine ähnliche Darstellung enthält. Die Strafkammer sprach den Angeklagten frei, da die naturgetreuen Darstellungen nur geeignet seien, wissenschaftliches Interesse zu erwecken, wäh- rend die Sinnlichkeit ganz zurückgedrängt werde. Als solcher- gestalt rein ethnologischen Darstellungen sei den Bildern der Vor Wurf der Unzüchtigkeit mit Unrecht gemacht. Auch aus den Um ständen des Verkaufs könne nicht auf Unzüchtigkeit geschlossen werden, denn die Bilder, zwar als Massenartikel fabriziert, seien nach der glaubhaften Behauptung des Angeklagten nur an erwachsene gebildete Personen zur Versendung gelangt. Einen offenen Verkaufsladen betreibt N. nicht. Was die andere Karte »ä. Ls-rtbaxst« anbetreffe, so könne bei dem Vor handensein eines einzigen Exemplars nicht von »Feilhalten* usw. die Rede sein. Gegen das freisprechende Urteil erhob die Staats anwaltschaft Revision beim Reichsgericht. Der Tatbestand des § 181 Absatz 1 sei auch erfüllt, wenn nur ein Exemplar zum Verkauf vorrätig gehalten werde; es sei aber auch bez. der »ara bischen Tänzerinnen« nicht ausreichend geprüft, ob diese nicht doch in den Kreisen, an die sie zur Versendung gelangten, ein Ärgernis erregt hätten. Es hätte bei der immerhin ziemlich wahllosen Ver sendung in Rücksicht darauf, daß es sich um einen »Massenartikel« handelte, eine nähere Prüfung der ev. unsittlichen Wirkung nicht unterbleiben dürfen. Das Reichsgericht hielt die Revision für be gründet und verwies die Angelegenheit zur anderweitigen Ver handlung an die Vorinstanz zurück. (Aktenzeichen: 2 v 1202/11.) Winke für den Handelsverkehr mit Tschifu (China). — Im allgemeinen walten im Geschäftsverkehr mit Tschifu dieselben Verhältnisse vor wie in Schanghai und Tientsin. Porto: Anfragen sind abgestempelte, internationale Antwort scheine oder für Antworten nach Deutschland, sofern diese den Umfang eines einfachen Briefes nicht überschreiten, eine Zehn pfennig-Marke beizulegen. Im Verkehr mit Deutschland durch die hiesige Deutsche Postanstalt gelten für Briefe und Drucksachen die heimischen Portosätze, für einfache Briefe 10 H, für doppelte 20H. Drucksachen werden nur auf dem Seewege über Suez befördert und treffen 4—6 Wochen später ein als die über Sibirien ge leiteten Briefe. Pakete können auf dem Seewege über Suez oder über Sibirien befördert werden. Beförderungsdauer; über Hamburg oder Bremen un gefähr 48, über München ungefähr 40, über Sibirien ungefähr 21 Tage. Frachtverkehr: Der Norddeutsche Lloyd in Bremen und die Hamburg-Amerika-Linie geben Durch-Konnossemente für Tschifu aus, mit Umladung in Schanghai. Anbahnung von Geschäftsbeziehungen: Es empfiehlt sich, mit den in Frage kommenden Firmen durch ihre heimischen Vertreter in Verbindung zu treten, da die an die hiesigen Firmen Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. gesandten Angebote in den meisten Fällen an jene zur Prüfung und Erledigung überwiesen werden. Direkter Verkehr mit Eingeborenen: Von unmittel barem Verkehr mit Chinesen ist dringend abzuraten. Die Kredit würdigkeit einheimischer Händler ist selbst für die europäischen Firmen des Platzes schwer zu beurteilen. Selbst wenn Waren nur gegen Zahlung auszuliefern sind, drohen Verluste durch Nicht abnahme und eventuell »bestmöglichen« Verkauf auf dem Wege der Versteigerung. Chinesische Schuldner müssen durch Ver mittlung des Konsulats bei den heimischen Behörden belangt werden. Solche Klagen ziehen sich meist über die Maßen in die Länge. Konsignationen sollten nur im Einverständnis mit dem beteiligten Einfuhrhaus und nach vorheriger Vereinbarung mit demselben abgesandt werden. Anfragen über Absatzfähigkeit von Waren sollten, wenn möglich, von Proben und jedenfalls von Preislisten begleitet sein. Zölle; Der Zoll auf alle Ein- und Ausfuhrwaren beträgt durchschnittlich SA vom Werte. Der Einfuhrtarif ist im Deutschen Handelsarchiv 1605, I. S. 965, der Ausfuhrtarif im Supplement band von 1884 abgedruckt; Sonderabdrücke des ersteren sind zu beziehen durch Ernst Siegfried Mittler L Sohn, Kochstraße 68/71, in Berlin. Die Originalausgaben in englischer Sprache ebenso wie die statistischen Veröffentlichungen der chinesischen Seezoll verwaltung sind zu beziehen durch die deutsche Buchhandlung Max Nüßler L Co., Schanghai. Verboten ist die Einfuhr von Waffen, Munition, Salz, Morphium und Kokain. Adreßbuch; Die »Nortd Odins, vssk Ü0N8 List«, Adreßbuch für Nordchina, herausgegeben von der »Nortb Odins vsil^ Nsv^s snä üers-tä Ltä.« in Schanghai, Preis 4 K, enthält die Namen der hier ansässigen Firmen. Die hier eingehenden Preisverzeichnisse, Adressenlisten und ähnliches Material werden entweder den in Betracht kommenden deutschen Firmen zugesandt oder in der Kanzlei aus gelegt und gelegentlich eingesehen. Deutsche Klubs und Vereinigungen sind hier nicht vorhanden. (Bericht des Kaiserl. Konsulats in Tschifu in »Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft«.) Verein deutscher Zeitungsverleger. — Der Vorstand des Vereins deutscher Zeitungsverleger hat am 10. Febr. an Stelle des verstorbenen vr. Max Jänicke, des Verlegers des Hannover schen Courier, vr. Robert Faber - Magdeburg einstimmig zum Vorsitzenden des Vereins gewählt. Der Anthropologische Kongres; wird vom 4.-9. August in Weimar abgehalten werden. Das gesamte Arrangement des Unternehmens hat die Gesellschaft für Naturwissenschaft, Völker- und Altertumskunde in Weimar in die Hand genommen. Reue Bücher, «aisloge «sv. für Buchhändler. Ls.ts.Io8 No. 61 von Lä. Us^er's Naodf. 6. m. b. ü. in^VisnI, Lo1iot.t6N8a.8Ss 7. 8°. 60 8. 1295 Nrn. määseine s. äsn üsläer, 1s bs-ron 6. >V. 0. van LoevsII, plusisurs sueesssions. 6r.-8°. 171 8. 3262 Nrn. —^Vents publigue äu 21—27 tevrier 1912 oder Lur8srsäi^Ic <k Nisr- 3.NS Lg.eb1ir6i8sn von kuä. Lsinsr, k. k. Aoll-Okürial. Lex.-8". 80 8. mit 16 Lun8tb6ila86o, 4 Isdellen unck siner ^.dbi1äun8 im 'Lext usdst einem ^nbsn8.über äis Lollamtliotie Ls1isnäluo8 1911. Verls.8 von Uorits Ltern. 10 orä. 249