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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 4187 sichtlich ist, daß der Gesetzgeber in dem Verlagsvertrag einen Pachtvertrag erblickt hat. Natürlich bezieht sich dies nur auf die einfachste Form, gewissermaßen den Normaltypus des Ver lagsvertrags. Wo der Verlagsvertrag die Begründung eines Gcscllschaftsverhältnisses zwischen Verleger und Urheber zum Inhalt hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Vertrag bestimmt, daß die Herstellung ans gemeinsame Kosten erfolgen soll und die Teilung des Gewinnes hälftig zu ge schehen habe, kommen andere rechtliche Gesichtspunkte und auch andere Stempelvorschriften in Betracht. Im allgemeinen dürfte man aber an dem Satze festzuhalten haben, daß der Verlagsvertrag unter dem Gesichtspunkte des Kaufgeschäfts zu stempeln ist. U. Kleine Mitteilungen. Urheberrecht an photographischen Erzeugnissen. — Wie wir erfahren, hat schon vor einiger Zeit, am 15. April d. I., Herr Professor Ernst Röthlisberger in Bern, unser den Lesern wohlbekannte und von ihnen geschätzte Mitarbeiter, in der Ber- nischen Kunstgcsellschaft einen interessanten Vortrag über -Zeit- und Streitfragen betreffend das Urheberrecht an photographischen Erzeugnissen« gehalten, der eine sehr beifällige Aufnahme ge sunden hat. — Nach einem Hinweis auf die Fortschritte, die die von Niepcc, Daguerre und Talbot erfundenen Verfahren in den letzten Jahrzehnten gemacht haben, vom Daguerrotyp bis zur Photo graphie in Farben und den Bildern des Kinematographen, stellte der Redner fest, daß die Photographie zu einer wichtigen Kunst geworden sei und auf vielen Arbeitsgebieten, in der Heilkunde, der Rechtspflege, der Astronomie, den bildenden Künsten u. a. den Arbeitenden hilfreich zur Seite stehe. Der Vortrag erwähnte sodann, wie das -Berner Tagblatt- berichtet, die Einteilung der Photo graphien in Original- und in Reproduktionsphotographien. Die Reproduktionsphotographien stellten sich dar als Wiedergabe von teils noch geschützten, teils schon gemeinfrcien Kunstwerken. Behufs Abgrenzung des Gebietes beleuchtete der Vortragende auch noch die verschiedenen Stufen der Herstellung einer Photo graphie, sowie die zahlreichen photographicähnlichcn Verfahren, als Silberdruck, Pigmentdruck, Lichtdruck, Photolithographie re. Er warf sodann die Frage auf: Welche Stellung wird der Photo graphie in der Reihe der Geisleswerke zugewiesen?. In dieser mächtig, fast leidenschaftlich erörterten Zeilfragc erklärten die einen die Photographie nur als Gewerbe, das allerdings manchmal zur Hervorbringung von Werken mit einer der künstlerischen ähnlichen Wirkung benutzt werde. Andere verwendeten sich warm für Ein reihung der Photographien unter die Werke der bildenden Kunst und zwar unter Berufung auf den vom Photographen dem Bilde aufgedrückten persönlichen Stempel und aus Gründen der Billig keit gegenüber seiner des Lohnes werten künstlerischen Thätigkeit. Wieder andere möchten die Gerichte von Fall zu Fall darüber entscheiden lassen, ob eine Photographie künstlerischen oder indu striellen Charakter trage, so daß den Richtern zugemutet werde, das Amt von Kunstkritikern auszuübcn. Endlich gebe es eine An schauung, die der Gleichstellung der Photographie mit den übrigen graphischen Künsten, als einer theoretischen Frage, keine entscheidende Bedeutung bcimessc, wohl aber für praktisch wichtig halte, daß der Arbeit des Photographen, bei der immerhin das geistige Moment das chemische oder mechanische bei der Anordnung oder Aus führung überwiege, der gebührende gesetzliche Schutz zu teil werde. — Dieser in den einzelnen Ländern gewährte Schutz sei teilweise noch recht kärglich. Der Vortrag durchging rasch die einschlägigen Be stimmungen und den auf internationalem Gebiet erzielten Schutz, berührte sodann des nähern den Standpunkt des schweizerischen Gesetzgebers (Bundesgesetz von 1883, Art. 9), sowie die Wünsche der schweizerischen Photographen zur Verbesserung dieses Schutzes: Abschaffung des Eintragszwanges und Ausdehnung des Schutzes auf wenigstens 30 Jahre. Sehr interessante Streitfragen seien schon auf dem Berner Kongresse von 1896 aufgctaucht und zwar hinsichtlich des Eigentums- und Zcrstörungsrechts an den gewöhn lich im Besitze des Photographen bleibenden Negativen, dem Prototyp, sowie hinsichtlich des Rechtes, von der Platte neue Bilder, Photokopien, abzuziehen, insbesondere wenn es sich um bestellte Bilder und um Porträts handle. Eigentums- und Re produktionsrecht würden von den französischen Gerichten dem Photographen zugewiesen, sofern er die Bilder gratis und unter Abgabe einiger Exemplare an das Modell (Berühmtheiten, Sports men re.) hergestellt hatte. Das Recht am eigenen Bilde und der Schutz gegen mißbräuchliche Abbildung von Toten (Bismarck) wurde noch speziell behandelt) dagegen wurden bei der Fülle des Stoffes andere Fragen, wie mißbräuchliche Verwendung von Photo graphien auf Postkarten, unrechtmäßige Vergrößerung von Photo graphien, Veranstaltung von Projektionen in gewinnsüchtiger, nicht in wissenschaftlich-belehrender Absicht rc., nur gestreift. Verband kaufmännischer Vereine. — Die Hauptver sammlung des Verbandes kaufmännischer Vereine wird am 10. und 11. d. M. in Coburg zusammentreten. Auf der Tagesord nung stehen folgende Verhandlungs-Gegenstände: 1. Regelung der Arbeitszeit der Kontor- und Lagergehilfen der nicht mit offenen Verkaufsstellen verbundenen Geschäftsbetriebe; 2. die Stellung der kaufmännischen Krankenkassen (freien Hilfs kassen) in der bevorstehenden Abänderung des Krankenversicherungs gesetzes; 3. Erlaß einer Bundesratsverordnung, betreffend Verfahren bei Abstimmung über früheren Ladenschluß; 4. die Errichtung von Handelsinspektionen; 5. die Einführung vollständiger Sonntagsruhe in Fabrik-, Engros- und Bankgeschäften; 6. die Notwendigkeit gesetzlicher Verpflichtung zum Besuche der kaufmännischen Fortbildungsschulen; 7. die Errichtung von Schieds- bezw. Sonder-Gerichteu zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem kaufmännischen An- stcllungsverhältnis; 8. die Notwendigkeit kaufmännischer Lehre für die weiblichen Handelsangestellten. Posencr Provinzial-Buchhändler-Verband. — Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung des Posener Provinzial- Buchhändler-Verbandes wird am Sonntag den 9. Juni d. I., Vormittags IG/, Uhr, in Ostromo stattfinden. — Tagesordnung: l. Bericht über das abgelaufcne Vereinsjahr. 2. Rechnungslegung und Entlastung des Schatzmeisters. 3. Neuwahl des Vorstandes. 4. Bericht über die Hauptversammlung des Börsenvercins und der Kreis- und Ortsvereine. 5. Bericht über die Eingabe an die Be hörden, die Rabattkürzung betreffend. 6. Etwaige Anträge von Verbandsmitgliedcrn, die spätestens bis zum 5. Juni beim Vor sitzenden anzumelden sind. Die Versammlung findet nur dann in Ostrowo statt, wenn außer den Posener Mitgliedern sich noch eine verhältnismäßige Anzahl auswärtiger Herren Kollegen beteiligt. Der Vorstand bittet daher dringend, die Beteiligung sofort bei Herrn L. Sluzewski (Bote L Bock) in Posen zu melden. Falls die Be teiligung nicht ausreichend ist, findet die Versammlung später statt. Ein in Oesterreich beschlagnahmter Prospekt. — Der von der Verlagsbuchhandlung D. B. Wiemann in Barmen vor einiger Zeit nach Oesterreich versandte Prospekt über die Broschüre -Kaiser Franz Josef I. und die Jesuiten von F. Sch. D.« wurde wegen seiner Tendenz mit Beschlag belegt und seine Weiterverbreitung innerhalb des Gebietes der im Rcichsrate vertretenen Königreiche und Länder verboten. Gutenbergmuseum in Mainz. — Das Gutenbergmuseum in Mainz, das in den Räumen des ehemaligen Kurfürstlichen Schlosses untergebracht ist, soll am 24. d. M. eröffnet werden. Jubiläum. — Die angesehene Antiquariats-, Sortiments und Verlagsbuchhandlung C. L. van Langcnhuyscn in Amsterdam (Besitzer: Herr I. F. M. Sterck), beging am 1b. Mai die Feier ihres fünfundsiebzigjährigen Bestehens. Ihre Thätigkeit erstreckt sich auf alle Gebiete, ist aber besonders auf dem der -Katholika- von bedeutendem Umfang. Schiller-Museum und -Archiv in Marbach. — Am 29. Mai wurde in Marbach mit einer schlichten Feier der Grundstein für das zu errichtende Schillermuseum und Schiller archiv gelegt. Stadtoorstand Haffner hielt die Festrede. Der Bau soll Mitte nächsten Jahres vollendet sein. Personalnachrichteu. Geburtstagsfeier. — Der sechzigste Geburtstag des Herrn Georg Meiscnbach scn. in München, des Mitinhabers der Firma Meisenbach, Riffarth L Co. in Berlin, München und Leipzig, am 27. Mai d. I., wurde von den Mitarbeitern des Jubilars durch besondere Ehrungen gefeiert. Die drei ältesten Arbeiter über reichten ihrem Oberhaupt, das schon in aller Morgenfrühe durch ein Ständchen der Arbeiterschaft begrüßt worden war, im Namen des Gesamtpersonals auf kunstvoll gesticktem Kissen eine auf Silber gravierte, in reichen Emailrahmen gefaßte Adresse, ein prächtiges Stück Münchener Kunstgewerbes. Die Verdienste des Gefeierten um Erfindung und Einführung der jetzt so prächtig entwickelten Autotypie und um Verbesserung der modernen Reproduktions- Verfahren überhaupt dürfen als bekannt vorausgesetzt werden. Sie fanden bei diesem festlichen Anlaß erneute Würdigung. 587*